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9 provisions
Art. 1
Die Hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich und bedingungslos auf die Erzeugnisse mit Ursprung im oder mit Bestimmung für das Land der andern Vertragspartei alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder Befreiungen zuzugestehen, die gegenwärtig oder inskünftig ähnlichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittlande, oder mit Bestimmung für ein solches, gewährt werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf:
1. Zölle, Gebühren und Steuern irgendwelcher Art, welche die Ein- und Ausfuhr belasten;
2. Abgaben und Gebühren, die auf den internationalen Zahlungen zur Begleichung der Einfuhr und der Ausfuhr erhoben werden; und
3. die Erhebungsart solcher Abgaben sowie die Formalitäten, welche die Ein- und Ausfuhr berühren.
Art. 2
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 1 hievor werden die in Guatemala eingeführten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Herkunft den niedrigsten Abgaben und Gebühren, die Guatemala gleichartigen Erzeugnissen irgendeines andern Landes gegenwärtig gewährt oder inskünftig gewähren sollte, unterworfen. Waren guatemaltekischen Ursprungs oder guatemaltekischer Herkunft werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz mit den niedrigsten Abgaben und Gebühren belastet, welche die Schweiz gleichartigen Erzeugnissen irgendeines andern Landes gegenwärtig zugesteht oder inskünftig zugestehen sollte.
Art. 3
Die Hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, die aus dem Gebiete der andern Partei eingeführten Erzeugnisse auf dem inneren Markte nicht mit andern oder höheren Abgaben, Gebühren und internen Steuern zu belegen als denjenigen, welche auf Erzeugnissen nationalen Ursprungs gegenwärtig oder inskünftig erhoben werden.
Die Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiete der einen der Hohen vertragschliessenden Parteien werden auf dem Gebiete der andern Partei keiner weniger günstigen Behandlung unterworfen werden als die gleichartigen Erzeugnisse eines andern Landes, was die gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften betreffend Kauf, Verkauf, Transport und Verwendung dieser Erzeugnisse anbetrifft.
Art. 4
Die Hohen vertragschliessenden Parteien werden dem Transithandel hinsichtlich aller den Transit betreffenden Abgaben und Steuern, Zahlungen und Formalitäten eine nicht weniger günstige Behandlung angedeihen lassen als sie dem Transithandel von Erzeugnissen eines Drittlandes oder mit Bestimmung für ein solches, gewährt wird.
Art. 5
Die Behandlung der meistbegünstigten Nation findet keine Anwendung auf:
a. besondere Vorteile, die durch die Hohen vertragschliessenden Parteien zur Erleichterung des Grenzverkehrs zugestanden worden sind;
b. Vorteile, die durch die vertragschliessenden Parteien andern Staaten bei der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden;
c. besondere Vorteile, welche Guatemala den in der «Federacion de Centro America» zusammengeschlossenen Ländern (El Salvador, Honduras, Nicaragua und Costa Rica), welcher es ebenfalls angehört, eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird.
Art. 6
Die in den Gebieten der Hohen vertragschliessenden Parteien aus sanitarischen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit und der polizeilichen Ordnung legal anwendbaren Kontrollmassnahmen werden durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens nicht berührt.
Art. 7
Die Regierung jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien prüft wohlwollend jedes Gesuch, welches ihr unter Berufung auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von der Regierung der andern Partei unterbreitet werden könnte.
Art. 8
Der Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden bleibt.
SR 0.631.112.514
Art. 9
Das gegenwärtige Abkommen wird gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Hohen vertragschliessenden Parteien ratifiziert; die entsprechenden Urkunden werden in Guatemala-City ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt unter Vorbehalt der beidseitigen Ratifikation und des Austausches der entsprechenden Instrumente 10 Tage nach seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft und ist für die Dauer eines Jahres gültig. Wenn bei Ablauf dieser Frist von der einen der Hohen vertragschliessenden Parteien keine Kündigung erfolgt, ist es auf unbestimmte Zeit automatisch als verlängert zu betrachten, und zwar so lange, bis eine der Parteien der andern unter Voranzeige von 3 Monaten den Wunsch zur Kündigung bekannt gibt.