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4 provisions
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 73/239/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0013: Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17)."
2. Nach Anpassung b) wird folgende Anpassung angefügt:
"ba) In Art. 17a werden die Worte "des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst" durch die Worte "des EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)