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17 provisions
§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz des Aahorns.
2 Der Schutz bezweckt die Wiederherstellung und Sicherung einer natürlichen
Auendynamik und Deltaentwicklung sowie die Förderung und Erhaltung der
auentypischen Pflanzen- und Tierwelt.
3 Ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt:
Naturschutzzone,
Landschaftsschutzzone,
Erholungszone,
Wasserzone.
2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Nutzungsplan Massstab 1:2000 vom 10. November 2008 dargestellt. Sie werden,
soweit erforderlich, im Gelände markiert.
3 Der Nutzungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 II. Zonenvorschriften
Grundsatz
1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.
2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge
gestattet.SRSZ 1.1.2015
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§ 4
Allgemeine Verhaltensvorschriften
1 Im Schutzgebiet ist untersagt:
a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;
b) das Feuermachen, ausgenommen an den markierten Feuerstellen und im
Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb
der Naturschutzzone;
c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
d) das freie Laufenlassen von Hunden;
e) das Reiten;
f) das Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege;
g) die Jagd;
h) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Fischerei;
i) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;
j) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen.
§ 5
Geschiebebewirtschaftung
Für die Geschiebebewirtschaftung gelten die von den zuständigen Stellen des
Kantons, des Bezirkes und der Gemeinde erteilten Rahmenbewilligungen.
§ 6
Bauten und Anlagen
1 Im Schutzgebiet ist das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller
Art untersagt, ausser den im Schutzplan bezeichneten Wegen sowie Bauten und
Anlagen im Zusammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes,
der Besucherlenkung und des Hochwasserschutzes.
2 Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-
und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen,
Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
3 Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und
Gemeinde.
§ 7
Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt die Wiederherstellung und Sicherung einer
natürlichen Auendynamik und Deltaentwicklung sowie die Förderung und Erhaltung der auentypischen Pflanzen- und Tierwelt.
2 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Pflege und für Hochwasserschutzmassnahmen gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf den im Nutzungsplan bezeichneten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weitergehende
privatrechtliche Beschränkungen.
3 Der im Schutzplan speziell bezeichnete Weg am südwestlichen Ufer der Wägitaler Aa darf in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli nicht begangen werden.
4 Die Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
722.112
§ 8
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu
vermeiden. Eine extensive landwirtschaftliche Nutzung kann gefördert werden.
3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
§ 9
Erholungszone
In der Erholungszone ist eine extensive Erholungsnutzung mit Infrastrukturanlagen, namentlich Sitzbänken, Feuerstellen, Kunstwerken und einem kleinen
Spielplatz zulässig.
§ 10
6 Wasserzone
1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen
Seeuferzustandes.
2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Stationieren und das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die
Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht und das Schiffsinspektorat
ausgenommen. Das Befahren dieser Zone für den Hochwasserschutz und zum
Einsammeln von Schwemmholz ist gestattet.
§ 11 III. Schlussbestimmungen
Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.
§ 12
Wiederherstellung
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist
ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des
Pflichtigen vornehmen lassen.
§ 13
Ausnahmen
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird
oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.SRSZ 1.1.2015
722.112
§ 14
Rechtsschutz
§ 15
Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich
a) die in § 4 erlassenen Schutzvorschriften verletzt,
b) Bauten und Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderungen vornimmt (§ 6),
c) die Naturschutzzone befährt oder betritt (§ 7),
d) in der Wasserzone badet oder diese mit Wasserfahrzeugen befährt (§ 10).
§ 16
Aufhebung des bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Schutz des
Aahorns vom 5. Mai 19808 aufgehoben.
§ 17
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten
in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.9
1 GS 22-58 mit Änderung vom 25. Mai 2010 (GS 22-105).
2 SRSZ 400.100.
3 SR 747.201.
4 SRSZ 784.210.
5 SR 451.31.
6 Fassung vom 25. Mai 2010.
7 SRSZ 234.110.
8 GS 17-227.
9 27. Februar 2009 (Abl 2009 464); Änderung vom 25. Mai 2010 ist am 4. Juni 2010 (Abl
2010 1223) in Kraft getreten.
Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können
innert 20 Tagen beim Regierungsrat nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 19747 angefochten werden.