Law

Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen

Valais · 832.100 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 8ec61f9df77e923c5f6f497481eaae034b0ef7363baed6bfae2da0ef6cec8e67

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1. Gerichte a) Obligatorische Versicherung 1 Das kantonale Versicherungsgericht urteilt über Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten. 2 Zusammensetzung und Organisation des kantonalen Versicherungsgerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsbehörden und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegt. 3 Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der Verordnung betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.

Art. 2

b) Zusatzversicherungen 1 Das Kantonsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 KVG. * 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 832.100

Art. 3

2. Schiedsgericht 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein vom Staatsrat ernanntes Schiedsgericht. 2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, beides Kantonsrichter, sowie aus einer gleichen Anzahl Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer. Das Gericht sitzt in Dreierbesetzung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer. 3 Zuständigkeit und Verfahren vor dem Schiedsgericht werden durch den Artikel 89 KVG und die Artikel 4 bis 26 des Reglements betreffend Zusammensetzung und Organisation des Schiedsgerichts vom 18. April 1967 festgelegt. 2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 4

Ausstandserklärungen 1 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig, die Ausstandserklärungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 KVG zu registrieren und die Publikation im Amtsblatt anzuordnen.

Art. 5

Strafverfolgung 1 Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 92 KVG aufgeführten Vergehen. Er entscheidet gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung. 2 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 93 KVG aufgeführten Übertretungen. Es entscheidet gemäss dem Verfahren über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um sofort in Kraft zu treten. 832.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.03.1996 29.03.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 211 | d 217 11.02.2009 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2010 11.02.2009 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2010 832.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.03.1996 29.03.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 211 | d 217 Art. 2 Abs. 1 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010 Art. 2 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010

← Find another law