Art. 37 Ausländische amtliche Schriftstücke
Amtliche Schriftstücke des Staates, der um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat, werden im Strafverfahren entsprechenden schweizerischen Schriftstücken gleichgestellt.
Confederation · 351.11 · ordinance
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Amtliche Schriftstücke des Staates, der um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat, werden im Strafverfahren entsprechenden schweizerischen Schriftstücken gleichgestellt.
Sind mehrere Taten, von denen einzelne in der Schweiz verübt worden sind, Gegenstand der Verurteilung im Ausland, so kann der Strafentscheid in der Schweiz vollstreckt werden: a. wenn eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist, oder b. wenn die Schweiz den andern Staat um Übernahme der Verfolgung ersucht hat.
Der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge (Art. 96 Bst. b IRSG) ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nach schweizerischem Recht nur als Verwaltungsmassnahme angeordnet werden kann.
Strafentscheide, die im Urteilsstaat aufgrund des Einspruchs oder der Berufung des Verurteilten bestätigt oder ausgesprochen worden sind, gelten nicht als in seiner Abwesenheit ergangen.
1 Die Benutzung schweizerischer Anstalten (Art. 99 IRSG) bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons, der die zu benutzende Anstalt führt. Die Bewilligung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. 2 Die Voraussetzung, dass ein anderer Staat eine Sanktion nicht selbst vollziehen kann, liegt vor, wenn auf seinem Hoheitsgebiet keine Anstalt besteht, die den Anforderungen für den Vollzug entspricht. 3 Zuständig für die bedingte, probeweise oder endgültige Entlassung, die Rückversetzung in den Vollzug sowie dessen Unterbrechung sind die Behörden des Staats, die den Verurteilten in die Anstalt eingewiesen haben. 4 Der Verurteilte ist den schweizerischen Behörden an der Grenze zu übergeben. Dabei ist ihnen eine vollständige und mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung des Entscheides zu übergeben, aufgrund dessen die Einweisung in die schweizerische Anstalt erfolgt. 5 Wenn der Verurteilte entweicht, treffen die Behörden des Kantons, in dem die Anstalt liegt, die zur Wiederergreifung in der Schweiz unmittelbar erforderlichen Massnahmen und orientieren die Behörden des Staats, die den Verurteilten eingewiesen haben. 6 Der Staat, der den Verurteilten eingewiesen hat, trägt die Kosten des Vollzugs.
Befindet sich der Verurteilte in der Schweiz, so beginnen die Wirkungen der Übertragung (Art. 102 IRSG), wenn die zuständige kantonale Behörde die Erklärung des ersuchten Staats erhält, dass dieser dem Ersuchen entspricht.
1 Das Bundesamt kann dem ersuchenden Staat anstelle der Vollstreckung die Übernahme der Strafverfolgung vorschlagen, wenn die ausgesprochene Sanktion über dem schweizerischen Strafrahmen liegt oder das in entsprechenden Fällen übliche Strafmass offensichtlich übersteigt. 2 Nimmt das Bundesamt das Ersuchen nicht an oder erklärt der Richter den Strafentscheid für nicht vollstreckbar, so prüft das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung nach dem vierten Teil des Rechtshilfegesetzes gegeben sind. Trifft dies zu, schlägt es dem ersuchenden Staat mit der Mitteilung über die Nichtannahme des Ersuchens oder über den Widerruf der Annahme vor, an Stelle der Vollstreckung die Übernahme der Strafverfolgung zu verlangen. 3 Stellt der Richter fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht für alle beurteilten Taten erfüllt sind, so fordert das Bundesamt den ersuchenden Staat auf, jenen Teil der Sanktion zu bezeichnen, der auf die Taten entfällt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
1 Erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar (Art. 106 IRSG), so bestimmt er, welche Sanktion des schweizerischen Rechts der im Ausland ausgesprochenen am besten entspricht und rechnet eine Busse zum Tageskurs in Schweizerfranken um. 2 Eine vollständige Ausfertigung des rechtskräftigen Entscheids über die Vollstreckbarerklärung wird dem Bundesamt im Doppel zugestellt.
1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Bundesamt den Beginn des Vollzugs. 2 Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt nach Beendigung des Vollzugs eine Vollstreckungsbescheinigung, die es an den ersuchenden Staat weiterleitet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.