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Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Confederation · 661 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Ersatzpflichtige
  3. Art. 3 Beginn und Dauer der Ersatzpflicht
  4. Art. 4 Befreiung von der Ersatzpflicht
  5. Art. 4a Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht
  6. Art. 5
  7. Art. 6 Nachfolge in der Ersatzpflicht
  8. Art. 7 Militär- und Zivildienst
  9. Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
  10. Art. 9 Einheit des Ersatzjahres
  11. Art. 9a Abschluss-Ersatzabgabe
  12. Art. 10
  13. Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe
  14. Art. 12 Abzüge
  15. Art. 13 Ansatz
  16. Art. 14
  17. Art. 15 Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19 Ermässigung nach Gesamtzahl der Diensttage
  22. Art. 20
  23. Art. 21 Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes
  24. Art. 22 Organisation
  25. Art. 23 Zuständigkeit
  26. Art. 24 Amtshilfepflicht
  27. Art. 25 Veranlagungsjahr
  28. Art. 26 Veranlagungsgrundlagen
  29. Art. 27 Veranlagungspflichten
  30. Art. 28 Eröffnung der Veranlagungsverfügung
  31. Art. 29 Verfügung über die Befreiung von der Ersatzpflicht
  32. Art. 30 Einsprache
  33. Art. 30a Elektronische Verfahren
  34. Art. 31 Beschwerde
  35. Art. 31a Fristenstillstand
  36. Art. 32 Fälligkeit
  37. Art. 32a Provisorischer und definitiver Bezug
  38. Art. 32b Zahlung
  39. Art. 32c Verzugszins
  40. Art. 33 Mahnung
  41. Art. 34 Zwangsvollstreckung
  42. Art. 34a Rückforderung irrtümlich bezahlter Ersatzabgaben
  43. Art. 35 Sicherung der Ersatzabgabe
  44. Art. 36 Sicherstellungsverfügung
  45. Art. 37 Stundung und Erlass
  46. Art. 38 Verjährung
  47. Art. 39
  48. Art. 40 Abgabebetrug
  49. Art. 41 Hinterziehung
  50. Art. 42
  51. Art. 43 Ordnungswidrigkeiten
  52. Art. 44 Verfolgung und Beurteilung
  53. Art. 45
  54. Art. 46 Befreiung von kantonalen Stempelabgaben
  55. Art. 47 Zuständigkeiten des Bundesrates
  56. Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
  57. Art. 49 Inkrafttreten

57 provisions

Art. 34 Zwangsvollstreckung

1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet. 2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 3 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. 4 Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707). SR 281.1

Art. 34a Rückforderung irrtümlich bezahlter Ersatzabgaben

1 Der Ersatzpflichtige kann einen von ihm bezahlten Ersatzabgabebetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Abgabe bezahlt hat. 2 Zurückzuzahlende Ersatzabgabebeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst; es gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Ansatz. 3 Der Rückforderungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858).

Art. 35 Sicherung der Ersatzabgabe

1 Die Erteilung und die Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubs können bei Dienstpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt worden sind. 2 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191).

Art. 36 Sicherstellungsverfügung

1 Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: a. wenn der Bezug als gefährdet erscheint; b. wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt; c. wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben. 2 Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben. 3 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). SR 281.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 37 Stundung und Erlass

1 Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden. 2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858).

Art. 38 Verjährung

1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres. 2 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat. 3 Die Verjährung wird unterbrochen: a. durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat; b. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist; c. durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen. Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. 4 Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Art. 39

1 Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. 2 Die Ersatzabgaben werden rückerstattet: a. auf Antrag des Wehrpflichtigen; oder b. von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhält. 3 Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen. 4 Die Verfügung über die Rückerstattung der Ersatzabgaben kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden. 5 Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden. 6 Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.

Art. 40 Abgabebetrug

Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe zu hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).

Art. 41 Hinterziehung

1 Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf eine Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft. 2 Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren. 5 Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).

Art. 42

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

Art. 43 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften an ihn gerichteten Einzelverfügung trotz Mahnung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.

Art. 44 Verfolgung und Beurteilung

1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantons; sie richten sich nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. 2 Für die Beurteilung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde. 3 Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann. 4 Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. SR 312.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 20 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858).

Art. 45

1 Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag der Wehrpflichtersatzabgabe nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die Ersatzabgaben eingegangen sind. 2 Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben sowie Zinsen, nach Abzug der Rückerstattungen im Sinne von Artikel 39. 3 Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).

Art. 46 Befreiung von kantonalen Stempelabgaben

Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.

Art. 47 Zuständigkeiten des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht. 3 ... Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz; b. das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz; c. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946 über die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes; d. Artikel 166 der Militärorganisation vom 12. April 1907. [BS 5 157] [BS 5 162] [BS 5 193] [BS 5 3; AS 1948 425; 1949 1491 Art. 1–3, 5 Bst. a-d; 1952 331, 338 Art. 2; 1961 231; 1968 73 Ziff. I, III; 1970 43; 1972 909 Art. 15 Ziff. 3; 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e; 1984 1324; 1990 1882; 1991 857 Anhang Ziff. 10, 1412; 1992 288 Anhang Ziff. 20, 2392 Ziff. I 2, 2521 Art. 55 Ziff. 3; 1993 501 Anhang Ziff. 5, 3043 Anhang Ziff. 2; 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]

Art. 49 Inkrafttreten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 und 3 ... Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1960 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191). BRB vom 14. Dez. 1959

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