§ 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung der Integrationsvorlehre (INVOL).
Solothurn · 416.114.2 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung der Integrationsvorlehre (INVOL).
Grundlage für die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte 1 Das berufsspezifische Kompetenzprofil der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt (OdA) bildet die Grundlage für die Defintion der Ausbildungsziele und -inhalte.
Anzuwendendes Recht 1 Sofern dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, findet auf die INVOL sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die Berufsbildung Anwendung. 2. Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung
Zuständigkeiten 1 Die Sozialregionen melden ab 1. Februar dem Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) geeignete Personen, die motiviert und in der Lage sind, eine berufliche Grundbildung anzutreten.* 2 Das BBZ Olten setzt für das Aufnahmeverfahren eine Koordinationsperson ein. Das Rektorat entscheidet über die Aufnahme. 1) BGS 416.111. 2) BGS 416.112. GS 2017, 54 416.114.2 3 Die Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen Olten und Solothurn bestimmen Ansprechpersonen, die für die Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden sowie der Praktikumsbetriebe zur Verfügung stehen. Die Ansprechpersonen a) unterstützen die Teilnehmenden im Bewerbungsprozess, helfen beim Abschliessen eines Praktikumsvertrages sowie bei der Suche eines anschliessenden Ausbildungsplatzes in der beruflichen Grundbildung; b) stehen den Anbietern von Praktikumsplätzen bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Praktikumseinsatz zur Verfügung; c) führen mit den Teilnehmenden Gespräche und Standortbestimmungen durch.
Voraussetzungen für die Aufnahme 1 Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen, wer a)* als Flüchtling anerkannt, vorläufig aufgenommen, spät zugewandert ist oder über den Schutzstatus S verfügt; b) im Kanton Solothurn wohnt; c) über Berufserfahrung oder über eine Ausbildung im Herkunftsland verfügt; d)* zwischen 16 und 35 Jahre alt ist; ausnahmsweise können auch ältere Personen aufgenommen werden; e) sich auf den Einstieg in die berufliche Grundbildung vorbereiten will; f) über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und g) über einen Praktikumsvertrag verfügt.
Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmenden 1 Ausserkantonale Teilnehmende können aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind. 2 Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. 3 Das Amt regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem betroffenen Kanton.
Dauer und Ausgestaltung 1 Die INVOL dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. 2 Die Teilnehmenden besuchen während zwei Tagen pro Woche den schulischen Unterricht an der Berufsfachschule und während drei Tagen pro Woche eine praktische Ausbildung in einem Betrieb im angestrebten Berufsfeld. 3 Während der Schulferien arbeiten die Teilnehmenden fünf Tage im Praktikumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.
Schulische Ausbildung 1 Die schulische Ausbildung basiert auf einem allgemeinbildenden sowie einem berufskundlichen Teil mit Bezug zum entsprechenden Berufsfeld. 2 Sie findet an der Gewerblich-Industriellen Berufsfachschule Olten statt.* 416.114.2
Betriebliche Ausbildung 1 Die betriebliche Ausbildung basiert auf dem Kompetenzprofil der für das jeweilige Berufsfeld zuständigen OdA. 2 In Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung besuchen die Teilnehmenden bis zu vier Tage überbetriebliche Kurse. 3 Die Teilnehmenden schliessen mit dem Ausbildungsbetrieb einen einjährigen Praktikumsvertrag ab. Das BBZ Olten genehmigt den Vertrag.
Abschluss 1 Die INVOL wird mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen. 2 Die Teilnahmebestätigung beschreibt die erworbenen Kompetenzen im Praktikumsbetrieb und in der Berufsfachschule und gibt Auskunft über Leistungen und das Verhalten der Teilnehmenden während des Praktikumseinsatzes.
Kostenbeitrag 1 Die Schule erhebt von den Teilnehmenden für Schulmaterial und gemeinsame Veranstaltungen ausserhalb der Schule einen Kostenbeitrag von maximal 500 Franken. Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 14. November 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2017. 416.114.2 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.02.2025 15.03.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025, 4 20.02.2025 15.03.2025 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2025, 4 20.02.2025 15.03.2025 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2025, 4 20.02.2025 15.03.2025 § 8 Abs. 2 geändert GS 2025, 4 416.114.2 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 4 Abs. 1 20.02.2025 15.03.2025 geändert GS 2025, 4 § 5 Abs. 1, a) 20.02.2025 15.03.2025 geändert GS 2025, 4 § 5 Abs. 1, d) 20.02.2025 15.03.2025 geändert GS 2025, 4 § 8 Abs. 2 20.02.2025 15.03.2025 geändert GS 2025, 4