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9 provisions
§ 1
Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat
a. wählt seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht
Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht, und setzt die Entschädigungen
seiner Mitglieder und des Sekretärs fest
b. wählt die Direktion und die übrigen Arbeitnehmer in leitender Stellung. Er bestimmt deren Aufgaben, Besoldungen, die Zeichnungsberechtigung und erlässt das Geschäftsreglement
c. erlässt das Reglement über die Versicherungsbedingungen. Dieses bedarf der
Genehmigung des Grossen Rates
d. genehmigt zuhanden des Grossen Rates den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Gebäudeversicherung. Die Jahresrechnung darf vom Verwaltungsrat
erst gutgeheissen werden, wenn der schriftliche Revisionsbericht der Kontrollstelle vorliegt
e. verwaltet den Reservefonds und entscheidet über dessen Anlage. Dabei sind
die Interessen des Staates angemessen zu berücksichtigen.
§ 2
Versammlung und Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte das erfordern. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
§ 3
Sitzungsunterlagen
1 Die Traktandenliste mit den Unterlagen ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates
wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
956.11 R des GR - Organisation der Gebäudeversicherung
§ 4
Protokoll
1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist
an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
§ 5
Verwaltungsausschuss
1 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu übertragen.
1.2. Direktion
§ 6
Aufgaben
1 Die Direktion hat die Interessen der Gebäudeversicherung zu wahren, sie nach aus -
sen zu vertreten und die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden auszuführen.
§ 7
Befugnisse
1 Die Direktion befindet über alle Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ
vorbehalten sind.
1.3. Kontrollstelle
§ 8
Rechnungsprüfung
1 Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrates zu verfassen.
2. Teil: … *
§ 9–15 * …
3. Teil: Schlussbestimmungen
§ 16
1 Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. August 1976 auf den 1. Januar 1978 in Kraft.
R des GR - Organisation der Gebäudeversicherung 956.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.05.1976 01.01.1978 Erstfassung 20/1976
Titel 2. Teil: 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 9 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 10 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 11 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 12 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 13 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 14 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 15 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983