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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Basel-Landschaft · 831 · statute

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Einzelheiten. *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19

17 provisions

§ 1

Rechtsform 1 Unter der Bezeichnung Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft besteht eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Binningen. Sie geniesst Steuerfreiheit. 2 Die Sozialversicherungsanstalt fasst die nachstehenden Versicherungsorgane in einer Verwaltungseinheit zusammen und bildet die kantonale Anlaufstelle. Sie besteht aus: a. * der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 12 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 20093) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; b. der IV-Stelle Basel-Landschaft. 3 Die Sozialversicherungsanstalt betreibt einen Verwaltungsdienst.

§ 2

Aufgaben 1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der selbständigen Versicherungsorgane gemäss § 1 Absatz 2 und stellt diesen die dafür notwendigen Dienste gemäss § 1 Absatz 3 zur Verfügung. 2 Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft und die IV- Stelle Basel-Landschaft erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Bundesgesetze zur AHV beziehungsweise IV. Sie sind partei- und prozessfähig. Sie verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden. 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommen. 3) GS 36.1200, SGS 838 2 831 3 Die Ausgleichskasse erfüllt folgende ihr übertragene Aufgaben: a. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen ELG4), b. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung (EOG)5), c. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)6), d. * die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Basel- Landschaft. 4 Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle können weitere Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherheit übertragen werden. Die Genehmigung des Bundes bleibt vorbehalten. 5 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft arbeitet im Rahmen des Bundesgesetzes mit den kantonalen Dienststellen sowie mit den Gemeinden zusammen, die bei ihrer Tätigkeit auf Kenntnisse der Entscheide der Sozialversicherungsanstalt angewiesen sind. Der Regierungsrat regelt die

§ 3 Einzelheiten. *

Organe 1 Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft sind: a. die Aufsichtskommission; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle; d. die Gemeindezweigstellen. 2 Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden vom Regierungsrat gewählt. Die Aufsichtskommission wählt die Geschäftsleitung. Das Weitere regelt die Verordnung. * 3 Die Geschäftsleitung besteht aus den Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Leiter oder der Leiterin des Verwaltungsdienstes. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle. Das Weitere regelt die Verordnung.

§ 4

Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1 Die Geschäftsleitung und das Personal sind Angestellte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. 4) SR 831.30 5) SR 834.1 6) SR 836.1 3 831 2 Die Arbeitsverhältnisse sind privatrechtlicher Natur. Die Vorschriften des basellandschaftlichen Beamtenrechts über die Arbeitszeit, die Ferien, die Sozialleistungen und die Leistungen bei Militärdienst, Krankheit, Unfall und Schwangerschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Weitere regelt die Verordnung. 2 Aufsicht

§ 5

Aufsicht des Bundes 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, die Ausgleichskasse und die IV-Stelle erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes, soweit sie nicht ihnen übertragene kantonale Aufgaben wahrnehmen.

§ 6

Aufsicht des Kantons 1 Der Kanton übt die Aufsicht im Verwaltungsbereich aus, soweit sie nicht dem Bund obliegt. Sie wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Ihr steht die Aufsicht über die Geschäftsleitung zu. Es sind ihr unter anderem die Berichte der Revisionsstelle sowie Jahresberichte, Jahresrechnungen und Budgets vorzulegen. Sie nimmt Stellung zu organisatorischen Fragen der Sozialversicherungsanstalt. Das Weitere regelt die Verordnung. 3 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt und Aufwendungen für die

§ 7 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft 1 Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane aufgeteilt und wie folgt gedeckt: a. für die Ausgleichskasse durch Beiträge und Zuschüsse gemäss AHVG7), b. für die IV-Stelle durch Kostenübernahme durch die Invaliden-Versicherung gemäss IVG, c. für die ihr übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber oder Auftraggeberinnen. § 8 * … 7) SR 831.10 4 831

§ 9

Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse 1 Der von den Abrechnungspflichtigen zu erhebende Verwaltungskostenbeitrag wird in der Verordnung festgesetzt. 4 Verschiedene Bestimmungen

§ 10

Verantwortlichkeit 1 Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt noch für die in ihr zusammengeschlossenen Versicherungsorgane. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden, die aus strafbaren Handlungen oder aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften entstanden sind. 2 Wird der Kanton aufgrund spezieller bundesrechtlicher Vorschriften schadenersatzpflichtig, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt zu. 3 Absatz 2 gilt ebenfalls für Schäden, die in Erfüllung kantonaler Aufgaben von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft verursacht werden.

§ 11

Zweigstellen 1 Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstelle werden in der Verordnung geregelt. 3 An die Kosten für die Errichtung und Führung der Zweigstelle werden den Gemeinden von der Sozialversicherungsanstalt Beiträge entrichtet. Die Höhe dieser Beiträge wird durch Beschluss des Regierungsrates bestimmt. 4 Der Kanton haftet für Schäden, die von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Gemeindezweigstellen verursacht werden. Dem Kanton gegenüber haftet die Gemeinde, der das Rückgriffsrecht gegenüber der fehlbaren Person zusteht.

§ 12

Erlass von Beiträgen gemäss Artikel 11 AHVG 1 Vor dem Erlass der Beiträge wird der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin angehört. 2 Wenn der Erlassentscheid einer Verbandsausgleichskasse zusteht, leitet der Gemeinderat das Erlassgesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Ausgleichskasse weiter. 3 Der erlassene Minimalbeitrag wird von der Wohnsitzgemeinde getragen. * 5 831

§ 13

Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und ihre Versicherungsorgane 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt. 2 Die Kontrolle der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen wird in der Verordnung geregelt.

§ 14

Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen 1 Die IV-Stelle kann im Einvernehmen mit den Bundesbehörden einzelne Aufgaben, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung, an eine andere IV-Stelle delegieren oder diesbezügliche Vereinbarungen abschliessen.

§ 15

Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizinischen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV 1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz vom 16. Dezember 19938) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung. 2 Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. * § 16 * Rechtsschutz und Strafverfahren 1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. 2 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 3 Gegen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 4 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen wie Vergehen, Übertretungen und Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Sache der ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden. 8) GS 31.847, SGS 271 6 831 5 Übergangsbestimmungen

§ 17

Arbeitsverhältnis und Besitzstand 1 Das Arbeitsverhältnis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. 2 Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Regionalstelle für berufliche Eingliederung, die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der IV-Stelle Basel-Landschaft weiterarbeiten, wird ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen. 3 In beiden Fällen bleibt der Besitzstand betragsmässig garantiert.

§ 18

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 27. September 19489) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, b. das Gesetz vom 29. Juni 196110) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.

§ 19

In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt der Genehmigung des Bundes11). 9) GS 19.722 10) GS 21.768, SGS 832 11) Am 23. Februar 1995 genehmigt. 7 831 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.882 22.02.2001 01.04.2002 § 15 Abs. 2 geändert GS 34.212 21.06.2001 01.01.2002 § 2 Abs. 5 geändert GS 34.153 21.06.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 3 geändert GS 34.153 05.06.2003 01.08.2003 § 8 aufgehoben GS 34.1133 09.06.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 35.703 24.01.2008 01.08.2008 § 16 totalrevidiert GS 36.683 07.05.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.1212 15.06.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2017.077 15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2017.077 8 831 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.882 § 1 Abs. 2, Bst. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212 § 2 Abs. 3, Bst. d. 09.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.703 § 2 Abs. 5 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153 § 3 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert 2017.077 § 8 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1133 § 12 Abs. 3 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153 § 15 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212 § 16 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.683 Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017.077 Erlasstitel Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) SGS-Nr. 831 GS-Nr. 31.882 Erlassdatum 22. September 1994 (Landratsprotokoll nicht elektronisch) In Kraft seit 1. Januar 1995 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 15.06.2017 2017.077 01.01.2018 LRV 2016-212 07.05.2009 36.1212 01.10.2010 LRV 2008-227 (G Familienzulagen) 24.01.2008 36.683 01.08.2008 LRV 2007-153 09.06.2005 35.703 01.01.2006 Traktandum 5; LRV 2004-332 05.06.2003 34.1133 01.08.2003 LRV 2002-223 21.06.2001 34.153 01.01.2002 Traktandum 18; LRV 2000-092 22.02.2001 34.212 01.04.2002 Traktandum 3; LRV 2000-090

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