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6 provisions
Art. 1
1 Der Betrag, der der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg
(Kultusgemeinde) als jährlicher Anteil an der Steuer der juristischen Personen gewährt wird, entspricht 10% des jährlichen Ertrags der Kantonssteuer
auf dem Vermögen und dem Kapital der juristischen Personen laut Staatsrechnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der im Kanton wohnhaften Personen jüdischer Konfession an der Gesamtbevölkerung gemäss der
letzten eidgenössischen Volkszählung.
Art. 2
1 Der Betrag, der der Kultusgemeinde als Ausgleich für ihren jährlichen Anteil an der Quellensteuer gewährt wird, wird auf dieselbe Weise festgesetzt.
193.16
Art. 3
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) setzt die in Anwendung der Artikel 1 und 2 für das laufende Jahr geschuldeten Beträge jedes Jahr mit einer Verfügung fest, sobald die Staatsrechnung des vergangenen Jahrs vorliegt.
2 Sie überweist den auf das nächste Hundert aufgerundeten Gesamtbetrag innert dreissig Tagen seit ihrer Verfügung.
Art. 4
1 Der Ausgleich wird das erste Mal für das Rechnungsjahr 2001 geschuldet.
Art. 5
1 Die in Anwendung dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen können zunächst innert zehn Tagen mit einer Einsprache an die Direktion angefochten
werden.
2 Die Einspracheentscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1) mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 6
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen.
1) SGF 190.1
193.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 827 / d 808
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 827 / d 808
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120