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21 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit
Hunden.
2 Es regelt
a) die Zuständigkeiten im Hundewesen,
b) die Pflichten der Hundehaltenden,
c) den Umgang mit gefährlichen Hunden,
d) die Hundekontrolle,
e) die Hundetaxe.
§ 2
Zuständigkeit der Gemeinden
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 3 die Gemeinden zuständig.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie führen die Hundekontrolle,
b) sie erheben die Hundetaxe,
c) sie sorgen für ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot auf dem
Gemeindegebiet,
d) sie sorgen für streunende Hunde und Findelhunde gemäss § 8,
e) sie überprüfen, ob die Hundehaltenden über die Sachkundenachweise gemäss
Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April
2008 1) verfügen.
1) SR 455.1
§ 3
Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über gefährliche Hunde
und sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Er kann zu diesem Zweck Kampagnen und Projekte unterstützen.
§ 4
Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden und der Kanton arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.
Dafür stellen sie sich insbesondere gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
2. Hundehaltung
§ 5
Allgemeine Pflichten
1 Hundehaltende sind verpflichtet
a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind,
die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Pflichten der Hundehaltenden.
3 Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen; sie
können insbesondere Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtlich beschränkte
Leinenpflicht vorsehen.
4 Die Gemeinden ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Verletzung von Hundehalterpflichten Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d an.
5 Rechte und Pflichten der Hundehaltenden in anderen Erlassen, insbesondere in der
Jagd- und Naturschutzgesetzgebung, bleiben vorbehalten.
§ 6
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Hundehaltenden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die zum Vollzug
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
§ 7
Hundekontrolle; Meldepflicht; Registrierung
1 Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeinde das
Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem
a) den Halterwechsel,
b) den Tod des Hundes,
c) die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und
d) von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss § 9 Abs. 4.
2 Mit der Meldung übergeben die Hundehaltenden der Gemeinde eine Kopie
a) des Hundeausweises gemäss Art. 18 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 2),
b) der Sachkundenachweise gemäss Art. 68 TSchV.
3 Der Regierungsrat bezeichnet gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Registrierungsstelle. Die Gemeinden haben unentgeltlichen Zugang zu den Daten über die
§ 8 Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. *
Streunende Hunde und Findelhunde
1 Die Gemeinden fangen streunende Hunde ein. Sie bringen diese sowie Findelhunde
artgerecht unter, wenn letztere nicht im Gewahrsam der Finderin oder des Finders
verbleiben.
2 Sie tragen die Kosten für die von ihnen veranlasste Unterbringung und Pflege während zwei Monaten. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Eigentümerin oder des
Eigentümers.
3. Gefährliche Hunde
§ 9
Verhaltensauffällige Hunde
1 Bestehen Hinweise, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt,
überprüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Sie kann zu diesem
Zweck die Haltung überprüfen und eine Wesensbeurteilung des Hundes vornehmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die zum Schutz von Menschen und Tieren
erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 an.
3 Werden Massnahmen gemäss Absatz 2 angeordnet, sind die Kosten für die vorangegangenen Abklärungen gemäss Absatz 1 von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen.
4 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Absatz 2 gelten
auch im Kanton Aargau.
5 Beim Wegzug von Hundehaltenden in einen anderen Kanton informiert die zuständige kantonale Behörde die Vollzugsbehörde des neuen Wohnkantons über im Kanton
Aargau verfügte Anordnungen gemäss Absatz 2.
2) SR 916.401
§ 10
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; Halteberechtigung
1 Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
angehört, bedarf vorgängig einer Berechtigung durch den Kanton.
2 Absatz 1 gilt auch für Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten
lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.
3 Bestehen Zweifel, ob für das Halten eines Hundes eine Berechtigung einzuholen ist,
entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Die Kosten für Expertisen sind von der
gesuchstellenden Person zu tragen, wenn sie verpflichtet wird, eine Berechtigung einzuholen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, er bezeichnet insbesondere die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste).
§ 11
Voraussetzungen
1 Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) mindestens 18 Jahre alt ist,
b) nicht wegen Delikten verurteilt wurde, die einen verantwortungsbewussten
Umgang mit dem Hund als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung steht,
c) den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringt,
d) den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt und
e) aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse Gewähr für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung bietet.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und konkretisiert die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. b–e.
§ 12
Ausbildungs- und Prüfungspflicht
1 Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist
mit der Auflage zu verbinden, dass die Halterin oder der Halter innert einer vom Regierungsrat festzulegenden Frist
a) einen speziellen Hundeerziehungskurs absolviert,
b) eine Prüfung zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten ablegt.
2 Kommt die Halterin oder der Halter den in Absatz 1 umschriebenen Auflagen nicht
nach beziehungsweise besteht sie oder er die Prüfung nicht, ordnet die zuständige
kantonale Behörde die zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlichen Massnahmen an.
§ 9 gilt sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt
a) die Anerkennung von Hundeerziehungskursen und Prüfungen,
b) Inhalt und Umfang der Erziehungskurse,
c) die Durchführung der Prüfungen.
§ 13
Erlöschen und Entzug der Halteberechtigung
1 Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erlischt
a) nach einem Jahr ab Erteilung, wenn in der Zwischenzeit kein Hund erworben
wurde,
b) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers,
c) mit dem Tod des Hundes,
d) bei einem Halterwechsel.
2 Die Berechtigung wird entzogen, wenn
a) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert
werden müssen,
b) die Inhaberin oder der Inhaber wegen Delikten gemäss § 11 Abs. 1 lit. b rechtskräftig verurteilt wurde,
c) keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäss § 11 Abs. 1 lit. c mehr besteht.
3 Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Berechtigung gehalten,
ordnet die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen gemäss § 18
Abs. 1 lit. a–d an.
§ 14
Leinenpflicht
1 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im öffentlich zugänglichen Raum
an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen.
2 Von der Leinenpflicht gemäss Absatz 1 ausgenommen sind Hunde, die von der Inhaberin oder dem Inhaber der Halteberechtigung geführt werden. Vorbehalten bleibt
§ 9 Abs. 2.
§ 15
Zuzug in den Kanton
1 In anderen Kantonen oder im Ausland ausgestellte Berechtigungen zum Halten von
Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im Kanton Aargau anzuerkennen,
wenn ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für in anderen Kantonen oder im Ausland absolvierte
Hundeerziehungskurse und Prüfungen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4. Hundetaxe
§ 16
Hundetaxe; Grundsätze
1 Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin
oder der Halter eine Hundetaxe zu entrichten, welche von den Gemeinden jährlich
erhoben wird.
2 Die Höhe der Hundetaxe wird vom Regierungsrat für den ganzen Kanton einheitlich
festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 150.–.
3 Keine Hundetaxe wird erhoben für
a) vom Regierungsrat durch Verordnung zu bezeichnende Arbeitshunde mit besonderen Funktionen,
b) Hunde in Tierheimen, die bei neuen Halterinnen oder Haltern platziert werden
sollen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 17
Verwendung
1 Der Ertrag aus der Hundetaxe fällt unter Vorbehalt von Absatz 2 jener Gemeinde zu,
in welcher der Hund gehalten wird. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens Fr. 100.–
je Hund.
2 Die Gemeinden entrichten dem Kanton je taxpflichtigen Hund eine vom Regierungsrat festzulegende Abgabe. Die Abgabe beträgt maximal Fr. 20.– je Hund.
5. Sanktionen
§ 18
Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie
a) die Hundehaltung mit Auflagen verbinden,
b) die vorsorgliche oder definitive Beschlagnahmung anordnen,
c) die Neuplatzierung anordnen,
d) die Euthanasie anordnen oder
e) ein Hundehalteverbot aussprechen.
2 Werden Massnahmen gemäss Absatz 1 angeordnet, sind die Kosten hierfür von der
Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen.
3 Wird ein Hund beschlagnahmt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine angemessene Kaution von höchstens Fr. 2'000.– zur Sicherung von Forderungen aus der
Unterbringung und Pflege des Hundes zu leisten.
4 Wird die Kaution nicht erbracht, kann die zuständige Behörde die sofortige Neuplatzierung anordnen. Ist eine Neuplatzierung innert angemessener Frist nicht möglich
oder sind die Aussichten auf eine Neuplatzierung von vornherein als gering einzustufen, kann die Euthanasie angeordnet werden.
§ 19
Strafbestimmung
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2, 10
Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sowie gestützt darauf ergangener
Vollzugserlasse werden mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
2 Bei Widerhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann der Gemeinderat Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20
Übergangsrecht
1 Wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial hält, muss innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Halteberechtigung gemäss § 10 beantragen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, er sieht insbesondere Erleichterungen von
der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a vor, wenn die bisherige Haltung eines
Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu keinerlei Beanstandungen Anlass bot.
3 Die bislang gestützt auf § 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde
vom 30. November 1871 3) ausgerichteten Beiträge werden bis zum Inkrafttreten einer
neuen Finanzierungsregelung, längstens jedoch für eine Dauer von drei Jahren, aus
dem Ertrag des Kantons aus der Hundetaxe finanziert.
§ 21
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 15. März 2011 Präsidentin des Grossen Rats
SCHREIBER-REBMANN
Protokollführer
SCHMID
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011
Inkrafttreten: 1. Mai 2012
3) SAR 393.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.03.2011 01.05.2012 Erlass Erstfassung 2012/2-01
19.09.2023 01.07.2024 § 7 Abs. 3 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.03.2011 01.05.2012 Erstfassung 2012/2-01
§ 7 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01