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Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil

Intercantonal · 4.3-5 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftliche Fachschule aufzunehmen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.

Art. 2

1 Die Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

Art. 3

1 Die Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. entrichten je Schüler einen jährlichen Beitrag. 2 Der Beitrag entspricht den Nettobetriebskosten je Schüler. Kalkulatorische Kosten werden unter Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet. 3 Die Nettobetriebskosten der Fachschule werden aufgrund des Rechnungsabschlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahres. 4 Der Betrag wird auf den Abschluss des Schuljahres fällig. 1 In Vollzug ab 1. Oktober 1982. nGS 17–65 611.211

Art. 4

1 Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung2 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 5

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf den 30. September gekündigt werden, erstmals auf den 30. September 1987.

Art. 6

1 Es werden aufgehoben: a) der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell I.Rh. betreffend die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 1. September 1970;3 b) der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell A.Rh. in die landwirtschaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 21. September 1970.4

Art. 7

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1982 angewendet. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 3 nGS 7, 336 (sGS 611.211). 4 nGS 7, 338 (sGS 611.212). 611.211 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–65 16.08.1982 01.10.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 16.08.1982 01.10.1982 Erlass Grunderlass 17–65

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