Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
1 Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem
Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959.
3. Infrastruktur und Immobilien
Art. 43
Immobilien a) Grundsatz
1 Der Kanton St. Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die
sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
2 Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage
einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.
Art. 44
b) Mietobjekte
1 Soweit die vom Kanton St. Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.
Art. 45 V. Aufsicht
Steuerung und Berichterstattung
1 Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen:
a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand
der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die
Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen.
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Art. 46
Informationsrecht der Träger
1 Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.
Art. 47 VI. Rechtspflege
Anwendbares Recht
1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965, soweit dieser
Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 48
Rekurskommission
a) Wahl und Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Rekurskommission.
2 Ihr gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident;
b) drei hauptamtliche Dozierende;
c) eine Vertretung der Studierendenschaft;
d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.
Art. 49
b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hochschulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften
nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.
Art. 50
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
1 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beurteilt:
a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Hochschule;
b) nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.
VII. Schlussbestimmungen
1. Kündigung
Art. 51
Kündigungsfrist
1 Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode
durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen.
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Art. 52
Anschlusskündigung
1 Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
Art. 53
Wirkung
1 Verbleiben der Kanton St. Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt die
Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch
auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
2 Verbleiben nur der Kanton St. Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton
St. Gallen die Hochschule:
a) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergeltung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule;
b) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss
einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der
Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf
die neue Trägerschaft übertragen;
c) allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die
Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft
übertragen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54
Bisherige Trägervereinbarungen
1 Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:
a) Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen vom 16.
März 1999;
b) Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 20156.
2 Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom
20. Juni 1968 ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
3 Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3. Übergangsbestimmungen
Art. 55
Rechtsnachfolge
1 Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschule
St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
Art. 56
Übergang von Eigentum an Immobilien
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen
Fachhochschule St. Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien
gehen in das Eigentum des Kantons St. Gallen über.
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2 Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der
Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
Art. 57
Übergang der Arbeitsverhältnisse
1 Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Personal der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil
und der Hochschule für Technik Buchs.
2 Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule
zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht
der bisherigen Hochschulen weitergeführt.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der
Regierung des Kantons St. Gallen.
Art. 58
Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
1 Der Kanton St. Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere
Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der
«BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach Art. 57 dieses Erlasses
von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
2 Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei
der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.
3 Die Regierung des Kantons St. Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung.
Art. 59
Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
1 Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird
das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
2 Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht gedeckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule
Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen
Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
3 Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das
Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule
St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
4 Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden
der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige Regierungsmitglied der Träger.
5 Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden
Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
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Art. 60
Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen
1 Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen
nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.
Art. 61
Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
1 Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den
1. Januar 2020 auf.
2 In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Bestimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben
nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:
a) Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe Departemente);
b) Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
c) Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
Art. 62
Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
1 Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen
auf den 1. Januar 2020.
2 Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar
2020 bis 31. Mai 2024.
Art. 63
Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen
Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für
Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der
Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen
der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen
Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übernimmt bei Amtsantritt der
Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den
hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule
weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 64
Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St. Gallen
und zwei weitere Träger beigetreten sind.
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Art. 65
Vollzugsbeginn
1 Die Regierung des Kantons St. Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.
Anhang: Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein (Art. 35)
Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen:
Fachbereich Zuschlag
Architektur, Bau- und Planungswesen 46,19%
Gesundheit 29,02%
Soziale Arbeit 30,17%
Technik und Informationstechnologie 62,49%
Wirtschaft und Dienstleistungen 28,65%
1 GS 25-54a.
2 SRSZ 631.110.1.
3 SR 831.40.
4 SRSZ 631.110.1.
5 SRSZ 631.110.1.
6 SRSZ 631.130.1.