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G vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG)

Liechtenstein · 953.13 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Allgemeine organisatorische Anforderungen an Banken
  5. Art. 5 Umgang mit Interessenkonflikten
  6. Art. 6 Grundsätze
  7. Art. 7 Pflichten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten
  8. Art. 8 Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen
  9. Art. 9 Angemessene Kundeninformationen
  10. Art. 9a Emittentenfinanzierte Analysen
  11. Art. 10 Gewährung und Annahme von Zuwendungen
  12. Art. 11 Vergütung und Bewertung der Leistung der Mitarbeiter
  13. Art. 12 Kenntnisse und Kompetenzen der Mitarbeiter
  14. Art. 13 Eignung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung
  15. Art. 14 Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
  16. Art. 15 Execution-only-Geschäfte
  17. Art. 16 Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
  18. Art. 17 Berichtspflichten gegenüber Kunden
  19. Art. 18 Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
  20. Art. 19 Pflichten bei Dienstleistungserbringung
  21. Art. 20 Kriterien
  22. Art. 21 Grundsätze der Auftragsausführung
  23. Art. 22 Veröffentlichungs-, Überprüfungs- und Nachweispflichten
  24. Art. 23 Grundsatz
  25. Art. 24 Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
  26. Art. 25 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
  27. Art. 26 Einhaltung der organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltenspflichten
  28. Art. 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
  29. Art. 28 Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
  30. Art. 29 Befugnisse der FMA gegenüber Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten
  31. Art. 30 Organisation und Durchführung
  32. Art. 31 Amtsgeheimnis
  33. Art. 32 Verarbeitung personenbezogener Daten
  34. Art. 33 Aufgaben und Befugnisse
  35. Art. 34 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  36. Art. 35 Strafbehörde
  37. Art. 36 Grundsatz
  38. Art. 37 Grundsatz
  39. Art. 38 Gegenseitige Verdachtsmitteilungen
  40. Art. 39 Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
  41. Art. 40 Informationsaustausch
  42. Art. 41 Ablehnung der Zusammenarbeit
  43. Art. 42 Sicherungsmassnahmen
  44. Art. 43 Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
  45. Art. 44 Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten
  46. Art. 45 Rechtsmittel und Verfahren
  47. Art. 46 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  48. Art. 47 Vergehen
  49. Art. 48 Übertretungen
  50. Art. 49 Verwaltungsmassnahmen
  51. Art. 50 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  52. Art. 51 Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA
  53. Art. 52 Verantwortlichkeit
  54. Art. 53 Meldung von Gesetzesverstössen
  55. Art. 54 Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
  56. Art. 55 Durchführungsverordnungen
  57. Art. 56 Übergangsbestimmung
  58. Art. 57 Inkrafttreten

58 provisions

Art. 40 Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 benötigt, wenn: a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 31 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen; b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung von Wohlverhaltensregelungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Banken und Wertpapierfirmen verwendet werden; und c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. 2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben: a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen. 3) Sie kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. c an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. 4) Die Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 3, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Überwachung der Wohlverhaltensregeln; b) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 47 und Übertretungen nach Art. 48; c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 45; oder d) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 46. 5) Dieser Artikel sowie Art. 31, 43 und 44 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt.

Art. 41 Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 39 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 40 nur ablehnen, wenn: a) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder c) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins verletzt werden. 2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

Art. 42 Sicherungsmassnahmen

1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass ein in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges EWR-Kreditinstitut bzw. eine Wertpapierfirma oder dass ein EWR-Kreditinstitut bzw. eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist. 2) Verhält sich das EWR-Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Massnahmen, um den Schutz der Kunden und das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem betreffenden EWR-Kreditinstitut oder der betreffenden Wertpapierfirma neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3) Stellt die FMA fest, dass ein EWR-Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen etc.) nicht beachtet, so fordert sie das betreffende EWR-Kreditinstitut oder die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden. 4) Kommt das EWR-Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit das betreffende EWR-Kreditinstitut oder die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. 5) Verletzt das EWR-Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die Vorschriften nach Abs. 3, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie dem EWR-Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 6) Jede Massnahme nach diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Wertpapierfirma beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. 7) Kommen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nicht unverzüglich nach oder sind die getroffenen Massnahmen unzureichend, kann die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA um Unterstützung ersuchen.

Art. 43 Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Aufgaben mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen sowie mit den Zentralbanken von Drittstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden unter sinngemässer Anwendung der Art. 39 bis 41 eng zusammen. 2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes; vorbehalten bleiben Abs. 1 und Art. 44.

Art. 44 Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten

1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, wenn: a) für die Weitergabe von Informationen eine zumindest nach Art. 31 gleichwertige Geheimhaltungspflicht besteht; b) der Informationsaustausch der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden dient; und c) im Hinblick auf die Weiterleitung von personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird. 2) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die zuständig sind für: a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) oder Finanzmärkte, einschliesslich von durch die ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien; b) die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen; c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten; d) die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Kreditinstituten, sonstige Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen; oder e) die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen. 3) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Regierung. 4) Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden die Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittstaates übermittelt werden.

Art. 45 Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen angewandt werden. 4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.

Art. 46 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken und Wertpapierfirmen über die erbrachten Wertpapierdienstleistungen und/oder ausgeübten Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen zuständig. Art. 244 des Bankengesetzes bzw. Art. 92 des Wertpapierfirmengesetzes gilt sinngemäss.

Art. 47 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Wertpapierfirma oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 richtet sich nach §§ 74a ff. StGB. 3) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 4) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 48 Übertretungen

1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: a) die allgemeinen organisatorischen Anforderungen nach Art. 4 nicht erfüllt; b) seine Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten nach Art. 5 verletzt; c) seine Verpflichtungen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze nach Art. 6 verletzt; d) seine Verpflichtungen in Bezug auf die Konzeption von Finanzinstrumenten nach Art. 7 verletzt; e) seine Verpflichtungen in Bezug auf die Werbung und Mindeststandards für Kundeninformationen nach Art. 8 verletzt; f) seine Verpflichtungen in Bezug auf die Kundeninformationspflichten nach Art. 9 verletzt; fbis) seine Verpflichtungen in Bezug auf die emittentenfinanzierten Analysen nach Art. 9a verletzt; g) die Vorgaben zur Gewährung und Annahme von Zuwendungen nach Art. 10 oder über die Vergütung und Bewertung der Leistung von Mitarbeitern nach Art. 11 nicht erfüllt; h) zugelassen hat, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Bank oder Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erteilen, nicht über die Kenntnisse und Kompetenzen nach Art. 12 verfügen; i) die Vorgaben zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach Art. 13 nicht einhält; k) die Vorgaben zur Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen nach Art. 14 verletzt; l) die Vorgaben zu Execution-only-Geschäften nach Art. 15 verletzt; m) die Dokumentationspflichten nach Art. 16 oder die Berichtspflichten nach Art. 17 und 18 verletzt; n) seine Pflichten nach Art. 19 im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft verletzt; o) seiner Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 20 bis 22 nicht nachkommt; p) die Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen nach Art. 23 nicht einhält; q) seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 24 verletzt; r) die bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien nach Art. 25 Abs. 2 geltenden Wohlverhaltenspflichten nicht einhält; s) gegen die Pflicht nach Art. 25 Abs. 5 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden; t) die allgemeinen organisatorischen Anforderungen oder Wohlverhaltensregeln nach Art. 26 nicht einhält, wenn er strukturierte Einlagen an Kunden verkauft oder über diese berät; u) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt; v) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nach Art. 29 Abs. 1 oder Art. 33 nicht durchführen lässt; w) seine Pflichten nach Art. 29 gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt; x) als Bank gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie: 1. die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 nicht veröffentlicht; 1a. entgegen Art. 20 Abs. 1a nicht jedes einzelne Geschäft einmal im Rahmen eines einzelnen genehmigten Veröffentlichungssystems veröffentlicht; 2. entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen; 3. gegen die Veröffentlichungspflichten betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nach Art. 21 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; 4. entgegen Art. 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF, eines OTF oder eines systematischen Internalisierers oder an einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz getätigt werden; 5. ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, und entgegen Art. 23 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dieses als MTF zugelassen ist und alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt; 6. gegen die Meldepflichten von Geschäften nach Art. 26 Abs. 1 bis 6, 7 Unterabs. 1 bis 5 und 8 verstösst; 7. entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt; 7a. entgegen dem Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen nach Art. 39a Rückvergütungen annimmt; 8. gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis nach Art. 40 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; y) gegen Verpflichtungen der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verstösst. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Wenn es sich bei der in Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 49 Verwaltungsmassnahmen

Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 47 und 48 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 33 folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen: a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses nach Art. 51; b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweisen, die dem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen oder von einer Wiederholung abzusehen hat; c) ein vorübergehendes oder, bei wiederholten schweren Verstössen, dauerhaftes Verbot gegen das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats der Bank oder Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person verhängen, in Banken oder Wertpapierfirmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen; d) den Entzug der Bewilligung der Bank oder der Zulassung der Wertpapierfirma nach dem Bankengesetz bzw. dem Wertpapierfirmengesetz.

Art. 50 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 47 bis 49 berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) die Schwere und Dauer des Verstosses; b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen einer natürlichen Person ablesen lässt; d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen; e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA; g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 51 Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA

1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 48 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 49 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde. 2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung: a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Ermittlungen gefährden würde. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen. 4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen. 6) Die FMA informiert die ESMA über rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.

Art. 52 Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 53 Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet werden können. 2) Das Meldesystem umfasst zumindest: a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung der Meldungen über Verstösse, einschliesslich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege; b) einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Banken und Wertpapierfirmen, die innerhalb dieser Banken und Wertpapierfirmen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung durch die Bank oder Wertpapierfirma; c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse meldet, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich. 3) Eine Meldung durch Mitarbeiter von Banken und Wertpapierfirmen an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge. 4) Banken und Wertpapierfirmen benötigen angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 54 Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte

Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 47 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Entscheidungen an die FMA.

Art. 55 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 56 Übergangsbestimmung

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 57 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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