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34 provisions
Art. 1
Gegenstand des Gesetzes
1 Dieses Gesetz regelt die Steuererhebung der politischen Gemeinden sowie der
Landeskirchen und deren Kirchgemeinden.
2 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, finden die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Gemeindesteuern
1 Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Grundstückgewinnsteuer;
c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen.
2 Die Gemeinde kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes folgende Steuern erheben:
a) eine Handänderungssteuer;
b) * eine Liegenschaftensteuer;
c) * eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.
1) GRP 2006/2007, 188
2) BR 110.100
3) Seite 181
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Gemeinde kann weitere Steuern erheben, wie insbesondere:
a) * …
b) * eine Gästetaxe oder eine Beherbergungsabgabe;
c) eine Tourismusförderungsabgabe.
4 Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung der juristischen Personen
für Gewinn und Kapital steht einzig dem Kanton zu.
Art. 3
Kirchensteuern
1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen
Kantonssteuer sowie Nach- und Strafsteuern erheben.
2 Die Erhebung weiterer Steuern ist nicht zulässig.
2. Die Steuern der Gemeinden
2.1. DIREKTE STEUERN
Art. 4
Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Die Gemeinde erhebt eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der
einfachen Kantonssteuer. Die Gemeinde legt den Steuerfuss für das nachfolgende
Steuerjahr spätestens im Dezember fest.
2 Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich
nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes4).
3 Die Veranlagung erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die Behörden
nach kantonalem Steuergesetz. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen lediglich eine kommunale
Veranlagung erfolgt.
4 Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
5 Veranlagung und Bezug der Aufwandsteuer der Gemeinden fallen in die Zuständigkeit des Kantons. *
Art. 5
Fraktionssteuer
1 … *
2 Bestehende Fraktionen mit Gebietskörperschaft, die am 1. Januar 2009 eine Einkommens- und Vermögenssteuer erheben, können dies für die Dauer von zehn
Jahren weiterhin tun.
3 Artikel 4 findet sinngemäss Anwendung.
4) BR 720.000
Art. 6
Grundstückgewinnsteuer
1 Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer.
2 Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich
nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes5).
3 Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet begrenzt.
4 Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-,
Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
5 Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde.
2.2. HANDÄNDERUNGSSTEUER
Art. 7
Handänderungssteuer
1. Allgemeines
1 Die Gemeinde erhebt eine Handänderungssteuer nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
2 Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderung eines in der Gemeinde
gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils.
Art. 8
2. Handänderungsbegriff
1 Als Handänderung gilt jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen
Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
2 Als wirtschaftliche Handänderung gilt insbesondere:
a) die Ausübung des Substitutionsrechts aus einem Kauf- oder Kaufrechtsvertrag, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet;
b) * die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft,
wenn dadurch der Erwerber allein oder zusammen mit seinem Ehegatten und
den minderjährigen Kindern eine Mehrheit der Stimmen erlangt;
c) die entgeltliche Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese den
Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen;
d) die Einräumung eines Baurechts gegen Einmalentschädigung.
3 Die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft unterliegt der
Handänderungssteuer nur insoweit, als die wirtschaftliche Berechtigung ändert.
Art. 9
3. Steuerfreie Handänderungen
1 Von der Handänderungssteuer sind befreit:
a) Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnisses, Erbvorbezuges und Schenkung;
5) BR 720.000
b) * Handänderungen zwischen Eltern und Nachkommen beziehungsweise
Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Stiefkinder und Pflegekinder sind den
leiblichen Kindern gleichgestellt;
c) Handänderungen zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern sowie aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzungen;
d) Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Abrundung,
der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Gewerbe, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umlegung von Bauland;
e) Handänderungen zufolge Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;
f) Handänderungen bei Überbauungen, wenn ein Handwerker Grundeigentum
übernehmen muss, welches er innert zwei Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages weiterverkauft, ohne es vorher genutzt zu haben;
g) Handänderungen, welche beim Erwerb des Grundstücks durch den Pfandgläubiger, den Pfandbürgen oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führen;
h) Handänderungen bei einer Umstrukturierung, die gemäss kantonalem Steuergesetz einen Steueraufschubtatbestand darstellt.
Art. 10
4. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstücks.
2 Beim Tausch von Grundstücken ist jede Vertragspartei für das von ihr erworbene
Tauschobjekt steuerpflichtig. Ein allfälliges Aufgeld ist vom Erwerber des wertvolleren Grundstückes zu versteuern.
3 Abweichende vertragliche Vereinbarungen werden berücksichtigt, soweit der Veräusserer nicht subjektiv steuerbefreit ist.
Art. 11
5. Subjektive Steuerbefreiung
1 Von der Handänderungssteuer befreit sind
a) die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, soweit das Bundesrecht dies vorsieht;
b) der Kanton und seine unselbständigen Anstalten;
c) die selbständigen kantonalen Anstalten für Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen;
d) * die Regionen, die Gemeinden (mit deren Anstalten) und die Bürgergemeinden
für Grundstücke im eigenen Gebiet;
e) die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sowie die kirchlichen Stiftungen
für Grundstücke im eigenen Gebiet, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen sowie für die Pfarrhäuser;
f) * die juristischen Personen, die gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 Litera f des
kantonalen Steuergesetzes6) von der Steuerpflicht befreit sind, für Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreienden Zweck dienen;
g) * die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Litera k des kantonalen Steuergesetzes für Liegenschaften, welche der
konzessionierten Tätigkeit dienen.
Art. 12
6. Steuerbemessung
1 Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser beträgt
maximal zwei Prozent.
2 Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks.
3 Beim Kauf gilt als Verkehrswert der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des
Erwerbers. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt dieser offensichtlich unter dem
Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert erhoben.
4 Wird ein Baurecht übertragen, sind die vom Erwerber zu übernehmenden wiederkehrenden Baurechtszinsen vom Verkehrswert in Abzug zu bringen.
5 Bei Tauschgrundstücken ist die halbe Steuer vom Verkehrswert aller Tauschgrundstücke plus die halbe Steuer auf einem allfälligen Aufgeld zu erheben.
Art. 13
7. Mitteilung
1 Erfolgt die Handänderung ohne Grundbucheintrag, hat sie die steuerpflichtige Person dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen mitzuteilen.
Art. 14
8. Veranlagung und Fälligkeit
1 Die Handänderungssteuer wird mittels Veranlagungsverfügung durch die Gemeinde eröffnet.
2 Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungstellung fällig.
3 Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
4 Die Steuer ist innert 90 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen.
Art. 15
9. Sicherstellung
1 Die Handänderungssteuer ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch7) grundpfandgesichert.
6) BR 720.000
7) BR 210.100
2.3. LIEGENSCHAFTENSTEUER
Art. 16
Liegenschaftensteuer
1. Allgemeines
1 Die Gemeinde erhebt auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftensteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 17
2. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.
2 Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie andere Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit können selbständig besteuert werden.
3 Es besteht eine Solidarhaftung des Eigentümers für den Nutzungsberechtigten sowie der Personenunternehmer untereinander.
4 Die subjektive Steuerbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen über die
Handänderungssteuer (Art. 11).
Art. 18
3. Steuerbemessung
1 Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser beträgt
maximal zwei Promille des Vermögenssteuerwerts am Ende des Kalenderjahres.
Art. 19
4. Veranlagung und Bezug
1 Die Liegenschaftensteuer wird zusammen mit der Einkommens- und Vermögenssteuer der Gemeinde beziehungsweise der Gewinn- und Kapitalsteuer von der nach
Steuergesetz für die direkten Steuern zuständigen Behörde veranlagt. Die Gemeinde
kann im Gemeindesteuergesetz eine abweichende Regelung treffen.
2 Wo keine direkten kantonalen oder kommunalen Steuern erhoben werden, erfolgt
die Veranlagung durch die Gemeinde.
3 Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
4 Fälligkeit und Zahlbarkeit richten sich nach den direkten Steuern, wenn die Liegenschaftensteuer mit diesen erhoben wird. Wird die Liegenschaftensteuer separat
erhoben, wird sie mit der Veranlagung und Rechnungstellung fällig und ist innert 30
Tagen zu bezahlen.
Art. 20
5. Sicherstellung
1 Die Liegenschaftensteuer ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch8) grundpfandgesichert.
8) BR 210.100
2.4. ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER *
Art. 21
Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Die Gemeinde kann eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer erheben. *
2 Steuersubjekt, Steuerbefreiung, Steuerobjekt, Steueranspruch und Steuerbemessung, Bezug und Haftung der Erbschafts- und der Schenkungssteuer richten sich
nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. *
3 … *
4 Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über die Steuerpflicht9) finden
analoge Anwendung. Für Preise und Ehrengaben des Kantons liegt die Steuerhoheit
bei der Wohnsitzgemeinde des Empfängers. Hat dieser seinen Wohnsitz ausserhalb
des Kantons, fällt der Steuerertrag an die Stadt Chur. *
5 Die Gemeinde legt die Steuersätze in einem formellen Gesetz fest. Diese betragen
maximal: *
a) 5 Prozent: für den elterlichen Stamm;
b) * …
c) 25 Prozent: für die übrigen Begünstigten.
6 Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschaftssteuer und der kantonalen Schenkungssteuer durch die kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide. *
7 Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde. *
2.5. KOMPETENZNORMEN FÜR WEITERE STEUERN *
Art. 22
Gästetaxe *
1 Die Gemeinde kann eine Gästetaxe erheben. *
2 Steuerobjekt ist die Übernachtung, Steuersubjekt der übernachtende Gast. Dem
übernachtenden Gast gleichgestellt sind Personen, die in der betreffenden Gemeinde
unbeschränkt steuerpflichtig sind und dort über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen, es sei denn, die Gemeinde leistet aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung. *
3 Die Erträge aus der Gästetaxe müssen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden. *
4 Erhebung, Bezug und Verwendung der Gästetaxe können an eine kommunale oder
regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls
ein Gemeindeorgan bestimmt werden. *
9) Artikel 107 des kantonalen Steuergesetzes (BR 720.000)
5 Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet,
die Mittelverwendung detailliert offenzulegen. *
Art. 22a * Beherbergungsabgabe
1 Die Gemeinde kann eine Beherbergungsabgabe erheben.
2 Steuersubjekt sind der Beherberger und der Eigennutzer. Als Eigennutzer gilt auch,
wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt, es sei denn, die Gemeinde leistet aus
den Einkommens- und Vermögenssteuern der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung. Der Dauermieter ist
dem Eigennutzer gleichgestellt.
3 Von der Abgabe ausgenommen ist, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt.
4 Steuerobjekt ist der direkte oder indirekte Tourismusnutzen.
5 Die Bemessung erfolgt aufgrund der vorhandenen Kapazitäten.
6 Die Erträge aus der Beherbergungsabgabe müssen zur Finanzierung von Ausgaben
im Interesse und zum Nutzen der Abgabepflichtigen verwendet werden. Sie dürfen
nicht für die Finanzierung traditioneller Gemeindeaufgaben verwendet werden.
7 Erhebung, Bezug und Verwendung der Beherbergungsabgabe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen
muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
8 Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet,
die Mittelverwendung detailliert offenzulegen.
Art. 23
Tourismusförderungsabgabe
1 Die Gemeinde kann eine Tourismusförderungsabgabe erheben.
2 Die Tourismusförderungsabgabe wird von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren.
3 Die Erträge sind im Interesse der steuerpflichtigen Personen und insbesondere für
eine wirksame Marktbearbeitung sowie für Anlässe zu verwenden. Sie dürfen nicht
für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
4 Erhebung, Bezug und Verwendung der Tourismusförderungsabgabe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
5 Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet,
die Mittelverwendung detailliert offenzulegen. *
3. Die Kirchensteuern
Art. 24
Kirchensteuern
1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erheben. Die Landeskirche
beziehungsweise die Kirchgemeinde legt den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr
spätestens im Dezember fest.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht und nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes10). In konfessionell gemischten Ehen sind die
Gesamtfaktoren hälftig auf die beiden Ehegatten aufzuteilen.
3 Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Der allgemeine Fälligkeitstermin entspricht
demjenigen der Gemeindesteuern.
4 Die Veranlagung erfolgt zusammen mit der Gemeindesteuer durch die dafür zuständige Behörde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
5 Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht ist die Kirchgemeinde zuständig.
6 Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
4. Nach- und Strafsteuern sowie Ordnungsbussen
Art. 25
Nachsteuern und Bussen
1 Die Gemeinden sowie die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden erheben eine
Nach- und Strafsteuer nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes11).
2 Die Gemeinden erheben bei Steuerarten, welche sie selber veranlagen, Ordnungsbussen nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.
3 Veranlagung und Bezug fallen in den Zuständigkeitsbereich der für den Vollzug
der betreffenden Steuerart zuständigen Behörde.
4 Die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern fällt in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde.
5 Wo die Veranlagung zusammen mit der Kantonssteuer erfolgt, werden die Nach-
und Strafsteuerverfahren zusammengelegt.
10) BR 720.000
11) BR 720.000
5. Vollzug und Verfahren
Art. 26
Gesetzliche Grundlage
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Artikel 2, die Zuständigkeiten und die Fälligkeit der Steuern in einem Gesetz im formellen Sinn.
2 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln die Steuererhebung und die
Zuständigkeiten in einem Gesetz im formellen Sinn.
3 Die Gesetze nach den Absätzen 1 und 2 sind von der Regierung mit konstitutiver
Wirkung zu genehmigen.
Art. 27
Behörden
1. Gemeindebehörden
1 Die Gemeinde bestimmt die Vollzugsbehörden.
2 Eine Delegation der Veranlagung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
3 Einsprachebehörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert,
ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestimmen.
4 Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden.
5 Die Gemeinde bestimmt eine Behörde für den Entscheid über Steuererlass und
administrative Abschreibung.
Art. 28
2. Kirchenbehörden
1 Die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden bestimmen eine Behörde für die
Festlegung des Steuerfusses sowie für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht.
Art. 29
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Gegen Einsprache- und Revisionsentscheide kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht schriftlich Beschwerde erheben. *
Art. 30
Entschädigung des Kantons
1 Die Gemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung
der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale. Die Regierung legt deren Höhe fest.
2 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung mit eins Prozent und die Gemeinde mit maximal zwei Prozent der bezogenen
Steuern.
3 Bestehen in derselben politischen Gemeinde mehrere Kirchgemeinden, haben diese
die Kantonale Steuerverwaltung mit 1.5 Prozent und die Gemeinde mit maximal 2.5
Prozent der bezogenen Steuern zu entschädigen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 31
Anpassung der Gesetzgebung
1 Die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden passen ihre Gesetze an das
kantonale Recht an und reichen die Totalrevision bis spätestens am 31. Juli 2008 der
Regierung zur Genehmigung ein.
2 Ab dem 1. Januar 2009 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkte Anwendung und derogieren abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und
Kirchgemeinden.
3 Die Gesetze über die Kurtaxe, die Tourismusförderungsabgabe sowie die Sondersteuern der Zollausschlussgebiete, die bereits von der Regierung genehmigt worden
sind, bedürfen keiner Revision und keiner erneuten Genehmigung.
Art. 32
Änderung bisherigen Rechts12)
Art. 33
Übergangsbestimmung
1 Noch nicht besteuerte Erbvorbezüge an Ehegatten sowie an direkte Nachkommen
werden per 1. Januar 2008 besteuert. Für die Besteuerung des Vorempfanges sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausrichtung massgebend.
Art. 33a * Anpassung der kommunalen Gesetzgebung an die Änderung vom
12. Februar 2019
1 Die Änderungen des Artikels 2 und des Artikels 21 finden direkt Anwendung und
treten mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes vom
12. Februar 2019 in Kraft.
2 Die im Gemeindesteuergesetz normierten Steuersätze für den elterlichen und den
grosselterlichen Stamm sowie für die übrigen Begünstigten finden bis zu deren Änderung Anwendung, soweit sie die neuen Maximalsätze nicht übersteigen. Andernfalls gelten die Maximalsätze nach Artikel 21 Absatz 5.
3 Für die zeitliche Abgrenzung dieser Gesetzesänderung ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand verwirklicht wurde. Altrechtliche Steuertatbestände werden weiterhin von der Gemeinde veranlagt und bezogen.
12) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 34
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum13).
2 Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft und findet unter Vorbehalt von Absatz 3 per
1. Januar 2009 Anwendung.
3 Die Befreiung der Ehegatten und der direkten Nachkommen gemäss Artikel 21 Absatz 2 und 3 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt bereits ab 1. Januar 2008
für alle Gemeinden zwingend.
13) Die Referendumsfrist ist am 13. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 5 eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 2, b) geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 1, b) geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 4 geändert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1, d) geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, d) geändert 2016-001
17.10.2017 01.07.2018 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben 2018-002
05.12.2017 01.01.2018 Art. 22 Abs. 2 geändert 2018-005
12.02.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 3, b) geändert 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 22 Titel geändert 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 22 Abs. 3 geändert 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 22 Abs. 4 geändert 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 22 Abs. 5 eingefügt 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 22a eingefügt 2018-010
12.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 2018-010
12.02.2019 01.01.2021 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 2 Abs. 2, c) eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 2 Abs. 3, a) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Titel 2.4. geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 4 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 5 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 5, b) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 6 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 7 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Titel 2.5. eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 33a eingefügt 2019-015
14.06.2022 01.01.2025 Art. 29 Abs. 2 geändert 2023-008
02.09.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1, f) geändert 2022-048
02.09.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1, g) eingefügt 2022-048
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2, b) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 2 Abs. 2, c) 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 2 Abs. 3, a) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 2 Abs. 3, b) 12.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-010
Art. 4 Abs. 5 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 5 Abs. 1 17.10.2017 01.07.2018 aufgehoben 2018-002
Art. 8 Abs. 2, b) 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 9 Abs. 1, b) 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 11 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 11 Abs. 1, d) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 11 Abs. 1, f) 02.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-048
Art. 11 Abs. 1, g) 02.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-048
Titel 2.4. 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 21 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 21 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 21 Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 21 Abs. 4 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 21 Abs. 4 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 21 Abs. 5 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 21 Abs. 5, b) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 21 Abs. 6 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 21 Abs. 7 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Titel 2.5. 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 22 12.02.2018 01.07.2018 Titel geändert 2018-010
Art. 22 Abs. 1 12.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-010
Art. 22 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 2018-005
Art. 22 Abs. 3 12.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-010
Art. 22 Abs. 4 12.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-010
Art. 22 Abs. 5 12.02.2018 01.07.2018 eingefügt 2018-010
Art. 22a 12.02.2018 01.07.2018 eingefügt 2018-010
Art. 23 Abs. 5 12.02.2018 01.07.2018 eingefügt 2018-010
Art. 29 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 33a 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015