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Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil

Basel-Stadt · 861.250 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 I. Zweck und Geltungsbereich
  2. § 3 III. Wohnflächenanteil
  3. § 4 IV. Ausnahmen
  4. § 5 V. Vollzug

4 provisions

§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich

1 In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden. II. Definition der Wohnfläche § 2 * 1 Als Wohnfläche gilt die dem Wohnen dienende Geschossfläche.

§ 3 III. Wohnflächenanteil

1 Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist der im Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. Dezember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes 2) vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhalten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten. 2 Innerhalb der Richtzahlen ist den bestehenden Verhältnissen, namentlich den Eigenschaften des Grundstücks und dem Charakter des Quartiers, Rechnung zu tragen. 3 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall den einzuhaltenden Wohnflächenanteil auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume umrechnen. 4 Als massgebend können auch die bestehenden oder anzustrebenden Verhältnisse eines von Strassen, Gewässern, Wald oder Nichtbaugebiet umschlossenen Gevierts erklärt werden.

§ 4 IV. Ausnahmen

1 Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern a) die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartierüblichen Mass nicht widerspricht; b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als Arbeitsflächen genutzte Räume zu Wohnungen umgestaltet; c) die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers dient; d) die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht verbessert werden kann; 1) SG 730.100. 2) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur Wohnflächenanteil: Verordnung 861.250 e) ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. 2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert.

§ 5 V. Vollzug

1 … * 2 Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Es setzt den Wohnflächenanteil im Einzelfall aufgrund des Antrags des Hochbau- und Planungsamtes 3) fest. * 3 … * 4 Kontrolle und Durchsetzung des im Einzelfall festgesetzten Wohnanteils sind Sache der verfügenden Behörde. VI. Öffentlichkeit des Wohnanteilplans § 6 * 1 Der Wohnanteilplan Nr. 11962 wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt und liegt im Bau- und Gastgewerbeinspektorat sowie im Hochbau- und Planungsamt 4) öffentlich auf. * Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 5) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 29. Januar 1985 aufgehoben. 3) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur 4) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur 5) Wirksam seit 29. 6. 1995. Wohnflächenanteil: Verordnung 861.250 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.1995 29.06.1995 Erlass Erstfassung KB 28.06.1995 19.12.2000 01.01.2001 Ingress geändert - 19.12.2000 01.01.2001 § 2 totalrevidiert - 17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben - 17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 2 geändert - 17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 3 aufgehoben - 17.06.2014 01.07.2014 § 6 totalrevidiert - 22.05.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018 Wohnflächenanteil: Verordnung 861.250 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.1995 29.06.1995 Erstfassung KB 28.06.1995 Ingress 19.12.2000 01.01.2001 geändert - § 2 19.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert - § 5 Abs. 1 17.06.2014 01.07.2014 aufgehoben - § 5 Abs. 2 17.06.2014 01.07.2014 geändert - § 5 Abs. 3 17.06.2014 01.07.2014 aufgehoben - § 6 17.06.2014 01.07.2014 totalrevidiert - § 6 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018

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