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Verordnung über den Fonds für die Integrationsbegleitung

Thun · 438.4 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen Fonds für die Integrationsbegleitung besteht eine verwaltete Stiftung im Sinn von Art 92 f. der Gemeindeverordnung. 2 Die Mittel sind für die Finanzierung von Massnahmen der Integrationsbegleitung für fremdsprachige Familien im Verwaltungskreis Thun zu verwenden.

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Art. 2

1 Die zur Erfüllung des Zwecks benötigten Mittel bestehen aus a dem der Stadt Thun zugekommenen Grundkapital des Fonds für die Unterstützung gefährdeter Jugendlicher im Amtsbezirk Thun in der Höhe von 15'000 Franken und b weiteren Zuwendungen Dritter, die ohne genauere Zweckbestimmung für die Förderung der Integration zu verwenden sind. 2 Ebenfalls in den Fonds fallen die Zinsen und Zinseszinsen auf den Einlagen.

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Art. 3

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig: a bis 1'000 Franken die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Familie, b von 1'001 bis 10'000 Franken die Chefin oder der Chef des Amts für Bildung und Sport auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle Familie, c von 10'001 bis 20'000 Franken die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bildung, Sport, Kultur auf Antrag der Chefin oder des Chefs des Amts für Bildung und Sport, d über 20'000 Franken der Gemeinderat. 2 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. 1 GV; BSG 170.111 2 StV; SSG 101.1 Name, Zweck Finanzierung Bewilligung von Entnahmen 2 438.4

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Art. 4

1 Das Amt für Bildung und Sport verwaltet die Mittel des Fonds. 2 Die Mittel werden in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 3 Sie sind zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. 4 Die Externe Revision1 ist Kontrollstelle.

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Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Thun, 13. Mai 2020 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung Inkrafttreten

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