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Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds

Confederation · 0.972.32 · treaty

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In force since 1973-06-30, as the publisher states.

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Beteiligung
  4. Art. 4 Mittel
  5. Art. 5 Zeichnungen der Bank
  6. Art. 6 Stammeinlagezeichnungen der Teilnehmerstaaten
  7. Art. 7 Zusätzliche Zeichnungen der Teilnehmerstaaten
  8. Art. 8 Andere Mittel
  9. Art. 9 Einzahlung der Zeichnungen
  10. Art. 10 Beschränkung der Haftung
  11. Art. 11 Verwendung der Währungsbestände
  12. Art. 12 Bewertung der Währungen
  13. Art. 13 Werterhaltung der Währungsbestände
  14. Art. 14 Einsatz der Mittel
  15. Art. 15 Finanzierungsbedingungen
  16. Art. 16 Form und Bedingungen der Finanzierungen
  17. Art. 17 Prüfung und Bewertung
  18. Art. 18 Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, Institutionen und Staaten
  19. Art. 19 Technische Hilfe
  20. Art. 20 Übrige Geschäftstätigkeit
  21. Art. 21 Verbot der politischen Betätigung
  22. Art. 22 Organisation des Fonds
  23. Art. 23 Befugnisse des Gouverneursrates
  24. Art. 24 Zusammensetzung des Gouverneursrates
  25. Art. 25 Verfahren des Gouverneursrates
  26. Art. 26 Aufgaben des Direktoriums
  27. Art. 27 Zusammensetzung des Direktoriums
  28. Art. 28 Verfahren des Direktoriums
  29. Art. 29 Abstimmung
  30. Art. 30 Der Präsident
  31. Art. 31 Verhältnis zur Bank
  32. Art. 32 Sitz des Fonds
  33. Art. 33 Hinterlegungsstellen
  34. Art. 34 Verbindungsstelle
  35. Art. 35 Veröffentlichung von Berichten und Information
  36. Art. 36 Verwendung des Reingewinns
  37. Art. 37 Rücktritt von Teilnehmern
  38. Art. 38 Suspendierung der Beteiligung
  39. Art. 39 Rechte und Pflichten ausscheidender Teilnehmerstaaten
  40. Art. 40 Beendigung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
  41. Art. 41 Zweck dieses Kapitels
  42. Art. 42 Rechtsstellung
  43. Art. 43 Rechtsverfahren
  44. Art. 44 Immunität der Vermögenswerte
  45. Art. 45 Immunität der Archive
  46. Art. 46 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
  47. Art. 47 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
  48. Art. 48 Immunitäten und Vorrechte der Mitglieder der leitenden Organe und des Personals des Fonds
  49. Art. 49 Steuerfreiheit
  50. Art. 50 Verzicht des Fonds
  51. Art. 51
  52. Art. 52 Auslegung
  53. Art. 53 Schiedsverfahren
  54. Art. 54 Unterzeichnung
  55. Art. 55 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  56. Art. 56 Inkrafttreten
  57. Art. 57 Beteiligung
  58. Art. 58 Vorbehalte
  59. Art. 59 Notifikation
  60. Art. 60 Konstituierende Sitzung

60 provisions

Art. 41 Zweck dieses Kapitels

Um dem Fonds die Verwirklichung seines Zweckes und die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Gebiet jedes Teilnehmerstaates die in diesem Kapitel aufgeführte Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte eingeräumt. Jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die von ihm zu diesem Zweck getroffenen Vorkehren.

Art. 42 Rechtsstellung

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit, (i) Verträge zu schliessen; (ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; (iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Art. 43 Rechtsverfahren

1. Der Fonds geniesst Immunität von jeder Form von Rechtsverfahren, ausser in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung seiner Befugnisse zur Kreditaufnahme nach Artikel 8 ergeben; in diesen Fällen können gegen den Fonds Klagen vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes erhoben werden, in dem der Fonds eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Agenten für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt hat oder sich auf andere Weise gerichtlichen Verfahren unterwirft. 2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 können Klagen gegen den Fonds weder von den Teilnehmern, deren Amtsstellen oder Agenturen noch von Körperschaften oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Teilnehmer, deren Amtsstellen oder Agenturen handeln oder Forderungen von diesen herleiten. Die Teilnehmer nehmen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und seinen Teilnehmern die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in den Satzungen und den Reglementen des Fonds oder in den mit dem Fonds geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind. 3. Der Fonds trifft die nötigen Vorkehren für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 oder der Artikel 52 und 53 fallen und die der Immunität des Fonds nach Absatz 1 dieses Artikels unterstehen. 4. Wo der Fonds aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Immunität von Rechtsverfahren geniesst, bleiben der Fonds, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, trotzdem im Genuss der Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen den Fonds ergangen ist.

Art. 44 Immunität der Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte des Fonds, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchungen, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungswege.

Art. 45 Immunität der Archive

Die Archive des Fonds und ganz allgemein alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind, gleichgültig, wo sie sich befinden, unverletzlich.

Art. 46 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds dies erfordert und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte des Fonds von jeder Art Beschränkungen durch finanzielle Kontrollen, Verwaltungsvorschriften und Moratorien befreit.

Art. 47 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr

Jeder Teilnehmerstaat behandelt den dienstlichen Nachrichtenverkehr des Fonds gleich wie den dienstlichen Nachrichtenverkehr anderer internationaler finanzieller Organisationen, deren Mitglied er ist.

Art. 48 Immunitäten und Vorrechte der Mitglieder der leitenden Organe und des Personals des Fonds

Alle Gouverneure, Direktoren und ihre Stellvertreter, der Präsident und das Personal des Fonds, einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrag des Fonds tätig sind, (i) geniessen Immunität vor Rechtsverfahren für ihre in dienstlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen; (ii) geniessen, sofern sie nicht Bürger des Staates sind, in dem sie tätig sind, eine nicht weniger weitgehende Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen, der Meldepflicht für Ausländer, der nationalen Dienstpflicht sowie nicht weniger weitgehende Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie vom betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges jeder anderen internationalen finanziellen Organisation, deren Mitglied er ist, gewährt werden, (iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie vom betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges jeder anderen internationalen finanziellen Organisation, deren Mitglied er ist, gewährt wird.

Art. 49 Steuerfreiheit

1. Der Fonds, seine Vermögenswerte, sein Eigentum, seine Einkünfte sowie Geschäfte und Transaktionen sind von allen direkten Steuern befreit; ebenso ist die Ein‑ und Ausfuhr von Waren für dienstliche Zwecke des Fonds von allen Zöllen und Abgaben mit ähnlicher Wirkung befreit. Der Fonds ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit. 2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 verlangt der Fonds keine Befreiung von Steuern, die nur ein Entgelt für Dienstleistungen darstellen. 3. Waren, die aufgrund von Absatz 1 zollfrei eingeführt wurden, dürfen im Gebiet des Teilnehmerstaates, der die Zollfreiheit gewährt hat, nicht verkauft werden, es sei denn, die Bedingungen hiefür seien mit dem betreffenden Teilnehmer vereinbart worden. 4. Auf Gehältern oder sonstigen Bezügen, die der Fonds dem Präsidenten und dem Personal, einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrage des Fonds tätig sind, zahlt, werden keine Steuern erhoben.

Art. 50 Verzicht des Fonds

1. Die in diesem Kapitel eingeräumten Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Das Direktorium kann in Fällen, in denen dies nach seinem Ermessen den Interessen des Fonds dient, auf die in diesem Kapitel gewährten Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte im Umfang und zu den von ihm bestimmten Bedingungen verzichten. 2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 hat der Präsident das Recht und die Pflicht, sofern dies die Interessen des Fonds nicht schädigt, die einem Personalmitglied oder einem für den Fonds tätigen Sachverständigen zustehende Immunität aufzuheben, wenn diese nach seinem Dafürhalten die Rechtspflege behindern würde.

Art. 51

1. Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichgültig, ob sie von einem Teilnehmer, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird eine Änderung vom Gouverneursrat angenommen, so wird der Fonds die Teilnehmer durch Rundschreiben oder Telegramm anfragen, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Nehmen drei Viertel der Teilnehmer mit fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmen die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt der Fonds dies in einer an alle Teilnehmer gerichteten formellen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Datum der in diesem Absatz vorgeschriebenen formellen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat hiefür nicht einen anderen Zeitpunkt oder eine andere Frist bestimmt. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein einstimmiger Beschluss des Gouverneursrates erforderlich für jede Änderung (i) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 10; (ii) der Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 und 3 über die Zeichnung zusätzlichen Kapitals; (iii) des Rechts auf Rücktritt vom Fonds; (iv) der in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Abstimmungsmehrheiten.

Art. 52 Auslegung

1. Alle Fragen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds oder den Teilnehmern auftreten, werden dem Direktorium zum Entscheid vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatszugehörigkeit eines Teilnehmerstaates, der von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieser Teilnehmerstaat das Recht auf eine direkte Vertretung. Ein solcher Vertretungsanspruch wird vom Gouverneursrat geregelt. 2. Hat das Direktorium einen Entscheid nach Absatz 1 gefällt, so kann jeder Teilnehmer verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, der darüber endgültig entscheidet. Bis zum Entscheid des Gouverneursrates kann der Fonds, soweit er dies für erforderlich hält, nach dem Entscheid des Direktoriums handeln.

Art. 53 Schiedsverfahren

Kommt es zwischen dem Fonds und einem Staat, der nicht mehr Teilnehmer ist, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer nach Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds zu einer Meinungsverschiedenheit, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird vom Fonds, ein anderer vom betreffenden Teilnehmer oder früheren Teilnehmer und der dritte von beiden Parteien ernannt; der letztere wird Vorsitzender. Hat eine Partei binnen fünfundvierzig Tagen nach Eingang des Antrages auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder ist innerhalb von dreissig Tagen nach Ernennung der zwei Schiedsrichter der dritte nicht bestimmt, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder jede andere im Reglement des Gouverneursrates vorgesehene Instanz auffordern, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; vermögen sich die Parteien nicht zu einigen, so ist der dritte Schiedsrichter ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln. Die einfache Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter genügt für den Entscheid, der für die Parteien endgültig und verbindlich ist.

Art. 54 Unterzeichnung

Das Original dieses Übereinkommens liegt bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung durch die Bank und die in Anhang A aufgeführten Staaten auf.

Art. 55 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. 2. Die Urkunden über Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind bis zum 31. Dezember 1973 von jedem Unterzeichner am Hauptsitz des Fonds zu hinterlegen; vorbehalten bleibt die Verlängerung der Hinterlegungsfrist um höchstens sechs Monate durch das Direktorium der Bank, falls dieses Übereinkommen nicht an diesem Datum gemäss Artikel 56 in Kraft getreten ist,

Art. 56 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn die Urkunden über Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von der Bank und acht Unterzeichnerstaaten hinterlegt worden sind, deren Stammeinlagezeichnungen nach Anhang A insgesamt mindestens 55 Millionen Rechnungseinheiten ausmachen.

Art. 57 Beteiligung

1. Der Unterzeichner, dessen Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde bei oder vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens Teilnehmer. Jeder Unterzeichner, dessen Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde später und vor dem in Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt oder aufgrund dieses Absatzes hinterlegt wurde, wird am Tage der Hinterlegung Teilnehmer. 2. Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer werden; sein Beitritt erfolgt, ungeachtet der Artikel 54 und 55, durch Unterzeichnung dieses Abkommens und Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Bank und wird am Tage der Hinterlegung rechtswirksam.

Art. 58 Vorbehalte

Jeder Teilnehmerstaat kann bei Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass (i) die nach den Artikeln 43 Absatz 1 und 48 Ziffer (i) gewährte Immunität bei Zivilprozessen zufolge Verkehrsunfällen, verursacht durch ein dem Fonds gehörendes oder für Rechnung des Fonds geführtes Motorfahrzeug, oder zufolge Übertretung der Strassenverkehrsordnung durch den Führer eines solchen Fahrzeuges aufgehoben ist; (ii) er sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht zur Besteuerung der Saläre und Entschädigungen vorbehält, die der Fonds den Bürgern, Staatsangehörigen und Bewohnern dieses Staates zahlt; (iii) er voraussetzt, dass der Fonds grundsätzlich keine Befreiung von den durch den Staat auf im Inland hergestellten Gütern erhobenen Abgaben noch von den im Preis beweglicher und unbeweglicher Güter enthaltenen Steuern geltend macht, dass er aber wenn immer möglich durch angemessene Verwaltungsmassnahmen den Erlass oder die Rückerstattung der Abgaben und Steuern veranlassen wird, wenn der Fonds für seinen dienstlichen Bedarf grosse Ankäufe solcher Güter tätigt, auf denen solche Steuern erhoben wurden oder erhoben werden können; (iv) Artikel 49 Absatz 3 Anwendung findet auf Waren, für welche aufgrund der Verwaltungsmassnahmen nach Ziffer (iii) Steuern oder Abgaben erlassen oder rückerstattet wurden.

Art. 59 Notifikation

Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern: (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung von Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden; (c) das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; (d) alle bei der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärungen oder gemachten Vorbehalte.

Art. 60 Konstituierende Sitzung

1. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jeder Teilnehmerstaat einen Gouverneur, und der Vorsitzende des Gouverneursrates beruft die konstituierende Sitzung des Gouverneursrates ein. 2. An der konstituierenden Sitzung werden (i) 12 Direktoren nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 bestimmt und gewählt; (ii) Vorkehren für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem der Fonds seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, getroffen. 3. Der Fonds gibt allen Teilnehmern den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit bekannt. 4. Angemessene und notwendige Unkosten, die der Bank aus der Errichtung des Fonds erwachsen sind, einschliesslich der Taggelder der Gouverneure und ihrer Stellvertreter für die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung werden vom Fonds rückerstattet.

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