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21 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung4).
2 Es regelt die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem
Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit.
3 Die Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte richtet sich nach dem
Gerichtsorganisationsgesetz5), soweit die ZPO oder dieses Gesetz keine Regelung
enthalten.
4 Das kantonale Zivilrecht sowie die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zum ZGB6) und zum
OR7).
1) GRP 2009/2010, 853
2) BR 110.100
3) Seite 853
4) SR 272
5) BR 173.000
6) BR 210.100
7) BR 210.200
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprachen der Schlichtungsbehörden und der Zivilgerichte im
Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz8).
2. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Art. 3
Schlichtungsbehörden
1 Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung9) obliegen:
a) dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig
ist;
b) der Schlichtungsbehörde für Mietsachen bei Streitigkeiten aus Miete und
Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
c) der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach
dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz10).
2 Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.
Art. 5 Art. 4 * …
Erstinstanzliches Gericht
1. Regionalgericht *
1 Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, amtet
das Regionalgericht als erstinstanzliches Zivilgericht. *
2 Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz: *
a) * über Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
b) * über Angelegenheiten, für die das vereinfachte Verfahren gilt;
c) * über besondere familienrechtliche Verfahren, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
d) * über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung;
e) * über Rechtshilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist;
f) * wenn eine Eingabe offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
ist.
3 Über Streitigkeiten gemäss Absatz 2 Litera b und Litera c entscheidet das Regionalgericht in Dreierbesetzung, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift
beantragt wird, der Streitwert 10 000 Franken übersteigt und die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. *
8) BR 492.100
9) SR 272
10) SR 151.1
4 In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz11) vorgesehenen Besetzung. *
Art. 6
2. Obergericht *
1 Das Obergericht beurteilt als erstinstanzliches Zivilgericht die Fälle, in denen das
Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht. *
2 Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz: *
a) * über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken;
abis) * über Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
b) * über Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden
und Revisionsgesuchen.
3 In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz12) vorgesehenen Besetzung. *
Art. 7
Rechtsmittelinstanz
1 Das Obergericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden. *
2 Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz: *
a) * über Beschwerden;
abis) * über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren;
b) * wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet
oder unbegründet ist.
3 Über Streitigkeiten gemäss Absatz 2 Litera a und Litera abis entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert 10 000 Franken übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. *
4 In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz13) vorgesehenen Besetzung. *
3. Ergänzende Bestimmungen
3.1. RECHTSHILFE UND MITWIRKUNG VON BEHÖRDEN
Art. 8
Rechtshilfe
1 Das Obergericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem
Ausland im Sinne der Staatsverträge. *
11) BR 173.000
12) BR 173.000
13) BR 173.000
2 Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der direkte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt
Art. 9 die Zustellung über das Obergericht. *
Mitwirkung von Behörden
1 Das für die Vollstreckung zuständige Gericht kann für Zwangsmassnahmen im
Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen.
2 Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen. *
3 Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
Art. 9a * Elektronische Überwachung
1 Das Amt für Justizvollzug vollstreckt elektronische Überwachungen gemäss Artikel 28c ZGB14).
2 Es wertet die erhobenen Daten periodisch oder auf Antrag des anordnenden Gerichts hin aus. Erhält das Amt für Justizvollzug Kenntnis von einer Verletzung des
zu überwachenden Verbots, informiert es das anordnende Gericht. Es ist berechtigt,
der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eine solche Verletzung zu melden.
3 Missachtet die zu überwachende Person die Instruktionen des Amts für Justizvollzug und vereitelt sie dadurch die elektronische Überwachung, kann das Amt für Justizvollzug beim anordnenden Gericht die Aufhebung der elektronischen Überwachung beantragen.
4 Nach Ablauf der Massnahmendauer erstattet das Amt für Justizvollzug dem anordnenden Gericht Bericht.
5 Im Übrigen bearbeitet es die Überwachungsdaten nach den Regeln, die für die
elektronische Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten.
6 Das Amt für Justizvollzug stellt die Kosten der elektronischen Überwachung dem
anordnenden Gericht in Rechnung. Dieses trägt die Vollstreckungskosten, soweit sie
nicht der überwachten Person überbunden werden können.
3.2. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 10
Schlichtungsverfahren
1 Mit der Einladung zur Vermittlung weist die Schlichtungsbehörde auf die Möglichkeit einer Mediation hin. Sie kann eine solche auch empfehlen.
14) SR 210
2 Die Schlichtungsverhandlung findet in einem Amtslokal am Wohnsitz, Sitz oder
Aufenthaltsort der beklagten Partei statt, sofern dieser im Gerichtssprengel liegt. In
den übrigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien findet die Verhandlung am
Sitz des Vermittleramts statt.
Art. 11
Ausnahmen vom Anwaltszwang
1 Die Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene
oder Freizügigkeit nach dem BGFA15) geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich:
a) zur nichtberufsmässigen Vertretung;
b) in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung16);
c) in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch beruflich qualifizierte Personen.
Art. 12
Unentgeltliche Rechtspflege
1 Vor Einreichung der Klage beim Gericht entscheidet die oder der Vorsitzende des
erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
2 Der Kanton ist in der Regel anzuhören. Die Steuerverwaltung teilt dem für die
Stellungnahme zuständigen Amt oder dem Gericht die notwendigen Daten mit. Es
kann die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich machen.
3 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie gemäss Zivilprozessordnung17) zu Lasten des Kantons gehen.
4 Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Nachzahlung richten sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz18).
5 Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten für die Mediation
im Sinn der Zivilprozessordnung19), wenn:
a) die Parteien nicht über die erforderlichen Mittel verfügen;
b) ihr Rechtsbegehren oder die Mediation nicht aussichtslos erscheinen und;
c) sie durch eine anerkannte Mediatorin oder einen anerkannten Mediator durchgeführt wird.
Art. 13
Entscheid über bestrittene Ausstandsbegehren
1 Ist der Ausstand streitig, entscheidet: *
a) * die oder der Vorsitzende des in der Hauptsache zuständigen Gerichts in Ausstandsfällen von weiteren Gerichtspersonen;
15) SR 935.61
16) SR 272
17) SR 272
18) BR 370.100
19) SR 272
b) * die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden in Ausstandsfällen der oder des Vorsitzenden;
c) * die oder der Vorsitzende der Zivilkammer des in der Hauptsache zuständigen
Regionalgerichts in Ausstandsfällen bei Schlichtungsbehörden.
2 … *
Art. 14
Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
1 Die Akten des Schlichtungsverfahrens werden bei der Schlichtungsbehörde und die
Gerichtsakten beim Gericht aufbewahrt.
2 Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde
oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
3 Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
4 Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
5 Entscheide über die Akteneinsicht in Verfahren vor dem Obergericht und dem Justizgericht sind nach dem kantonalen Recht endgültig. *
3.3. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN
Art. 15
Verfahrenskosten
1 Die Tragung der Prozesskosten richtet sich nach der Zivilprozessordnung20).
2 Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr bemessen
sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der
kostenpflichtigen Person.
3 Die Pauschale beträgt höchstens 30 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders
grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Einigung oder Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die
Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Entscheidgebühr
angemessen reduziert.
4 Das Obergericht regelt die Höhe der Pauschalen in einer Verordnung21). *
Art. 16
Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Parteivertretung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege
richten sich nach der Zivilprozessordnung22)und der Anwaltsgesetzgebung23).
20) SR 272
21) BR 320.210
22) SR 272
23) BR 310.100 und BR 310.250
2 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt
höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu
den für das Personal des Kantons geltenden Ansätzen. Das Obergericht regelt die
Art. 17 Einzelheiten in einer Verordnung24). *
Rechnungswesen und Inkasso
1 Die Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte führen für jeden Fall eine eigene
Rechnung.
2 Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation25).
4. Zivilverfahren vor Verwaltungsbehörden
Art. 18
Grundsatz
1 Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie
das Verfahren richten sich insbesondere nach den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch26) und zum Obligationenrecht27).
5. Schlussbestimmungen
Art. 19
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 198528);
b) Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die
Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche29);
c) Beitritt vom 14. Juni 1987 zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 197730);
d) Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 27. März 1969 über die
Schiedsgerichtsbarkeit31);
e) Beitritt vom 28. Mai 1978 zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November 197432);
24) BR 320.210
25) BR 173.000
26) BR 210.100
27) BR 210.200
28) AGS 1985, 1516; BR 320.000
29) AGS 1975, 871; BR 220.300
30) AGS 1987, 1974; BR 320.030
31) AGS 1975, 747; BR 320.050
32) AGS 1978, 333; BR 320.065
f) Beitritt vom 28. Februar 1904 zum Konkordat betreffend Befreiung von der
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 190333).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung34)sowie dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 20
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang35) geregelt.
2 Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1
Kantonsverfassung36) nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung37) oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann
der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
Art. 21
Übergangsrecht
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach
neuem Recht sachlich zuständigen Behörden weitergeführt. Im Übrigen richtet sich
das Verfahren nach dem bisherigen Recht.
2 Welches Gemeinwesen die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in hängigen
Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
3 Für die Rückforderung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ist das
Gemeinwesen zuständig, das die Kosten getragen hat. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem neuen Recht.
Art. 22
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum38).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens39).
33) aRB 574; BR 320.400
34) SR 272
35) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2483 ff.
36) BR 110.100
37) SR 272
38) Die Referendumsfrist ist am 29. September 2009 ungenutzt abgelaufen.
39) Mit RB vom 21. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 2 geändert -
02.02.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, c) geändert 2016-001
27.08.2021 01.01.2022 Art. 9a eingefügt 2021-049
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, d) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, e) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, f) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, abis) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, abis) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 16 Abs. 2 geändert 2023-008
10.02.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 2025-049
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 4 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 4 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, e) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 2, f) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 6 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, abis) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 6 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 7 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 2, abis) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 7 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 7 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 8 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 8 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 9 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 9a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 1, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 1, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 1, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 13 Abs. 1, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 14 Abs. 5 10.02.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049
Art. 15 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 16 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008