Art. 1 als Verordnung:2
Bewilligungspflicht 1 Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern3 und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen4 bedarf
St. Gallen · 751.13 · ordinance
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Bewilligungspflicht 1 Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern3 und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen4 bedarf
Zuständigkeit 1 Das Bau- und Umweltdepartement bewilligt den Materialbezug aus dem Rhein.* 2 Das Rheinunternehmen bewilligt den Materialbezug an den Binnenkanälen und am alten Rheinlauf für Bezüge bis 500 Kubikmeter. 3 Das Amt für Wasser und Energie bewilligt den Materialbezug in den übrigen Fällen.*
Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung 1 Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.6 1 sGS 751.1. 2 nGS 1, 435; nGS 11–104. In Vollzug ab 1 . Januar 1961. 3 Vgl. Art. 2 GNG, sGS 751.1. 4 Vgl. Art. 3 GNG, sGS 751.1.
FV, sGS 854.11; über den Bezug von Schilf und Binsen aus öffentlichen Gewässern siehe Art. 9 NSV, sGS 671.1. nGS 1, 435 751.13 Art. 4 b) mehrere Gesuchsteller 1 Unter mehreren Gesuchstellern erhalten jene den Vorrang, die das Material für Wuhrzwecke brauchen. 2 In zweiter Linie werden die Gesuchsteller berücksichtigt, die das Material für den Bau und den Unterhalt öffentlicher Werke, insbesondere von Strassen, benötigen. 3 Andere Gesuchsteller werden erst berücksichtigt, wenn der Materialbedarf für Wuhrzwecke und für öffentliche Werke gedeckt ist.
c) Bezugsstellen 1 Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnommen werden. 2 Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hochwassern eingenommenen Flussbett bezogen werden.
d) Bedingungen und Auflagen 1 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen, die einen geordneten und sachgerechten Materialbezug gewährleisten, das öffentliche Gewässer oder den Strandboden schützen und die Umgebung vor Verunstaltung bewahren. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass unverwertbare Stoffe, die beim Bezug zum Vorschein kommen, gleichzeitig mit dem übrigen Material abgeführt werden. 2 Materialgruben und -ablagen dürfen in der Nähe von Wuhren und Dämmen nur mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde angelegt werden. 3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Erfüllung der Verpflichtungen angemessene Sicherheit verlangen.
e) Widerruf 1 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.7 2 Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.
… 6 Vgl. auch BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20; Allgemeine Gewässerschutzverordnung, SR 814.201 (aufgehoben), nunmehr eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201; EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1; VV dazu, sGS 752.11. 7 Art. 28 VRP, sGS 951.1. 751.13
…
Vorbehalt internationalen Rechtes 1 Für den Materialbezug aus dem Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge8 und die Beschlüsse der Gemeinsamen Rheinkommission9 vorbehalten.
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung über den Kiesbezug aus öffentlichen Gewässern vom 1. Mai 190710 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug. 8 Siehe Staatsverträge zwischen der Schweiz und Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, SR 0.721.191. 9 Vgl. Art. 9 des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee vom 10. April 1954, SR 0.721.191.633. 10 bGS 3, 546. 751.13 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 435 12.12.1960 01.01.1961 Art. 2 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 2, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 8 aufgehoben 3, 339 08.06.1965 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 12.12.1960 01.01.1961 Erlass Grunderlass 1, 435 08.06.1965 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 3, 339 15.01.1996 keine Angabe Art. 2 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 31–31 16.05.2017 01.07.2017 Art. 2, Abs. 3 geändert 2017-043 29.06.2021 01.10.2021 Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-066