Änderung des Reglements
1. Der Gemeinderat ist berechtigt die Bestimmungen dieses Reglements zu ändern.
2. Um ein einheitliches Abwasserreglement zu gewährleisten hat die Änderung in Abstimmung
mit den Verbandsgemeinden zu erfolgen.
3. Der Abwasserzweckverband übernimmt die Koordination und Abstimmung zwischen den
Verbandsgemeinden.
Art. 42
Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses
Reglements zu behandeln.
Art. 43
Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Abwasserreglement wird das Abwasserreglement vom 19. April 2005 aufgehoben.
Art. 44
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Vom Gemeinderat Planken genehmigt am: 12. März 2013
GRB 2013/264
Planken, den 13. März 2013
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Rainer Beck, Gemeindevorsteher
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Anhang A
ANWENDBARE GESETZE, VERORDNUNGEN UND TECHNISCHE RICHTLINIEN
I Gesetze, Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Gemeindegesetz vom 20. März 1996 LGBl. 1996 Nr. 76 und Gemeindeordnung
- Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2008 Nr. 44
- Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240
- Gewässerschutzgesetz (GschG) vom 10. Juli 2003 LGBl. Nr. 159
- Verordnung vom 17.12.1996 zum Gewässerschutzgesetz (Gsch.V) LGBl. 1977 Nr. 42
- Verordnung zum Schutze des Grundwassers LGBl. 1988 Nr. 60
- Sämtliche für das Gemeindegebiet geltende Verordnungen zum Schutz von Quellfassungen,
Grundwasserpumpwerken und Schutzarealen
- Gemeindebauordung
II Technische Richtlinien und Normen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des AZV
- Richtlinien des Amtes für Umwelt (AfU)
- Normenwerk und Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) speziell:
Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung
Richtlinie Regenwasserentsorgung
VSA Richtlinie / Unterhalt von Kanalisationen
VSA Richtline / Kleinkläranlagen
- Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in Bezug auf die Kanalisation:
SIA-Norm 190 / Kanalisationen / SN 533 190
SIA-Norm 190.203 / SE EN 1610
SIA-Empfehlung 431 / Entwässerung von Baustellen
- Genereller Entwässerungsplan des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins
(VGEP)
- Genereller Entwässerungsplan (GEP) bzw. Generelles Kanalisationsprojekt (GKP) der Gemeinden
- Reglemente des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins (AZV)
- Wegleitung Garagen, Bundesamt für Umweltschutz (BUWAL)
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Anhang B
DEFINITIONEN / ABKÜRZUNGEN
I Definitionen
Dazu wird generell auf das entsprechende Kapitel in der Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung verwiesen. Nachfolgend die wichtigsten, im vorliegenden Reglement vorkommenden Begriffe:
- Abflussbeiwert:
Von der Oberflächenbeschaffenheit abhängiger Faktor zur Berechnung des zu erwartenden
Regenwasserabflusses in die Kanalisation.
- Kanalisation:
Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des Abwassers zum Vorfluter, der
Kläranlage oder anderen Entsorgungseinrichtungen.
- Vorfluter:
Alle oberirdischen und unterirdischen Gewässer, in welche Wasser oder Abwasser eingeleitet
wird.
- Flächenwidmungsplan:
Situationsplan des Grundstückes mit Darstellung der Beschaffenheit und Grösse in m2 aller
beregneten Oberflächen, wie Dachflächen, Grünflächen, Hofplätze usw.
- Fremdwasser:
Alle unverschmutzten Zuflüsse, welche an niederschlagsfreien Tagen in die Schmutz- oder
Mischwasserkanalisation gelangen.
- Schmutzwasserwert DU
Durchschnittlicher Wert des Abflusses aus einem einzelnen Entwässerungsgegenstand, ausgedrückt in l/s (vgl. SN 592000, Kap. 3.9)
II Abkürzungen
Auf die Verwendung von Abkürzungen wird im vorliegenden Reglement weitgehend verzichtet,
oder diese werden im Text weitgehend erklärt. Die Wichtigsten sind:
- AZV Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins
- AfU Amt für Umwelt
- EN Europäische Norm
- GEP Genereller Entwässerungsplan der Gemeinde
- VGEP Genereller Verbands-Entwässerungsplan des AZV
- l/s Liter pro Sekunde
- ha Hektar
- PVC Kunststoff aus Polyvinylchlorid