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Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen

Luzern · 25b · statute

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 25b 3
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Das Gesetz regelt für das Objektwesen des Kantons Luzern den Austausch objektbezogener Daten über eine Datendrehscheibe, das Verfahren zum Abruf dieser Daten über ein Informationssystem sowie den Betrieb und die Nutzung der Datendrehscheibe und des Informationssystems. 2 Das Objektwesen umfasst den Austausch der objektbezogenen Daten zwischen den Domänen Bauwesen, amtliche Vermessung, Versicherung, amtliche Bewertung, Steuern und Grundbuch sowie den Bereichen Statistik und Geoinformation.

§ 2

Begriffe 1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a. Objekte sind Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. b. Objektbezogene Daten beschreiben die Eigenschaften der Objekte. c. Objektsysteme sind die Datenbanken der vom Objektwesen umfassten Domänen und Bereiche, die objektbezogene Daten verwalten. 1 B 49-2025 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2026-002 2 Nr. 25b d. Die «zentralen Objektsysteme» sind die Objektsysteme, über die das Informationssystem Objektwesen objektbezogene Daten abrufen kann. e. Über das Informationssystem Objektwesen können objektbezogene Daten aus den zentralen Objektsystemen des Objektwesens abgerufen werden. f. Die Datendrehscheibe Objektwesen ist die Datendrehscheibe, in der die objektbezogenen Daten für den Datenaustausch zwischen den Objektsystemen vorübergehend zur Verfügung stehen. g. Verantwortliches Organ ist das Organ, das für das Erheben, Nachführen und Verwalten der objektbezogenen Daten des jeweiligen Objektsystems im Sinne von § 2 Absatz 7 des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 19902 zuständig ist.

§ 3

Zuständigkeiten 1 Die zuständige Dienststelle des Kantons a. ist unter Einbezug der verantwortlichen Organe und der Dienststelle Informatik für den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen verantwortlich, b. sorgt zusammen mit der Dienststelle Informatik für die erforderlichen Informatikmittel zum Betrieb der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen, c. stellt zusammen mit der Dienststelle Informatik mit technischen und organisatorischen Massnahmen die Einhaltung des Datenschutzes für den Betrieb der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen sicher, d. bestimmt und überprüft unter Einbezug der verantwortlichen Organe die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsmassnahmen für die objektbezogenen Daten, e. stellt den Gemeinden die Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Unterhalt des Informationssystems Objektwesen in Rechnung. 2. Datenaustausch

§ 4

Datendrehscheibe Objektwesen 1 Über die Datendrehscheibe Objektwesen werden die erforderlichen objektbezogenen Daten zwischen den Objektsystemen ausgetauscht und aktualisiert. 2 Die Domänen und Bereiche des Objektwesens sind verpflichtet, diese Daten den zentralen Objektsystemen des Objektwesens unentgeltlich zu übermitteln. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die in die Datendrehscheibe Objektwesen eingebundenen Objektsysteme, die zentralen Objektsysteme sowie die erforderlichen Daten. 2 SRL Nr. 38

§ 5 Nr. 25b 3

Datenrichtigkeit 1 Die verantwortlichen Organe sind zuständig für die Richtigkeit und die Nachführung der objektbezogenen Daten in ihren Objektsystemen. Diese Objektsysteme stellen die jeweils rechtsverbindlichen Daten dar. 3. Abrufverfahren

§ 6

Informationssystem Objektwesen 1 Über das Informationssystem Objektwesen können zugriffsberechtigte Personen und Systeme zugriffsberechtigter Stellen objektbezogene Daten aus den zentralen Objektsystemen des Objektwesens abrufen. 2 Die verantwortlichen Organe der zentralen Objektsysteme sind verpflichtet, die objektbezogenen Daten für das Abrufverfahren über das Informationssystem Objektwesen zur Verfügung zu stellen.

§ 7

Zugriffsrechte 1 Öffentlich zugängliche objektbezogene Daten können in der Regel uneingeschränkt über das Informationssystem Objektwesen abgerufen werden. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Bestimmungen. 2 Nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten können abgerufen werden, soweit eine Zugriffsberechtigung gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetze der einzelnen Domänen und Bereiche besteht. Über die Berechtigung für den Abruf solcher Daten über das Informationssystem Objektwesen entscheidet das verantwortliche Organ. 3 Nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten und deren Auswertungen dürfen von den zugriffsberechtigten Personen und Systemen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. 4 Das verantwortliche Organ kann die Zugriffsberechtigung bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder von Auflagen und Bedingungen vorübergehend oder dauernd entziehen. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 8

Registrierung und Authentifizierung 1 Für den Abruf öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten ist keine Registrierung auf dem Informationssystem Objektwesen erforderlich. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Bestimmungen. 2 Für den Abruf nicht öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten sind eine Registrierung und eine Authentifizierung auf dem Informationssystem Objektwesen notwendig. 4 Nr. 25b 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 9

Datenspeicherung und Protokollierung 1 Beim Datenaustausch über die Datendrehscheibe Objektwesen und beim Abruf über das Informationssystem Objektwesen werden die objektbezogenen Daten vorübergehend gespeichert und innert angemessener Frist wieder gelöscht. 2 Der Zugriff auf objektbezogene Daten beim Abruf über das Informationssystem Objektwesen wird protokolliert. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung, insbesondere den Inhalt der protokollierten Daten sowie die Fristen für die Datenlöschung.

§ 10

Bedingungen und Auflagen 1 Das verantwortliche Organ kann für den Abruf seiner objektbezogenen Daten Bedingungen und Auflagen festlegen, insbesondere zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten.

§ 11

Gebühren 1 Der Abruf öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten ist kostenlos. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Bestimmungen. 2 Die Gebühren für den Abruf nicht öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten richten sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen der datenliefernden Domänen und Bereiche. 3 Wer verpflichtet ist, objektbezogene Daten an Objektsysteme zu übermitteln, ist für den Abruf von Daten aus diesen Objektsystemen von einer allfälligen Gebühr befreit. 4. Kosten

§ 12

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen sowie die Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Unterhalt der Datendrehscheibe Objektwesen. 2 Die Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Unterhalt des Informationssystems Objektwesen tragen der Kanton und die Gemeinden zu gleichen Teilen. Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden bestimmt sich nach ihrer Einwohnerzahl. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Nr. 25b 5 5. Datensicherheit und Datenschutz

§ 13

1 Die zuständige Dienststelle und die Dienststelle Informatik stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die objektbezogenen Daten auf dem Informationssystem Objektwesen und auf der Datendrehscheibe Objektwesen vor unzulässigem Bearbeiten geschützt sind. 2 Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom 7. März 20043 und des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 19904 sind ergänzend anwendbar. 6. Rechtsschutz

§ 14

1 Die Anfechtung von Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725, sofern sich aus den Bestimmungen der Spezialgesetze der Domänen und Bereiche nichts anderes ergibt. 7. Haftung

§ 15

1 Soweit sich aus den Bestimmungen der Spezialgesetze der Domänen und Bereiche nichts anderes ergibt, übernimmt der Kanton keine Haftung für die Qualität und die Aktualität der über das Informationssystem Objektwesen abgerufenen objektbezogenen Daten. 3 SRL Nr. 26 4 SRL Nr. 38 5 SRL Nr. 40 6 Nr. 25b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 20.10.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2026-002 Nr. 25b 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 20.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2026-002

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