Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen den Zugang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten
innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und
ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unterstützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben.
Art. 2
Geltungsbereich
1. Betreuungsbedürftige
1 Dieses Gesetz gilt für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsbedürftige).
1) SR 210
2) SR 831.26
3) SR 211.222.338
4) NG 761.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Als Betreuungsbedürftige gelten:
1. Personen mit Behinderungen;
2. Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer
besonderen Betreuung bedürfen;
3. Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im
Suchtbereich benötigen;
4. * kranke Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.
3 Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsbedürftigen in
einer Verordnung näher umschreiben.
Art. 3
2. Betreuungsangebote
1 Dieses Gesetz gilt für Angebote, die auf die Betreuung von Betreuungsbedürftigen ausgerichtet sind (Betreuungsangebote); darunter fallen:
1. die stationären Einrichtungen für volljährige Personen, sofern
gewerbsmässig Betreuung und Unterkunft gewährt wird;
2. die Werkstätten;
3. die Tages- und Beschäftigungsstätten für volljährige Personen;
4. die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des Elternhauses gemäss PAVO5);
5. die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss
PAVO; und
6. ambulante Hilfen, sofern sie gewerbsmässig gewährt werden.
2 Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsangebote in einer Verordnung näher umschreiben.
Art. 4
3. Vorrang der Spezialgesetzgebung
1 Nicht unter dieses Gesetz fallen Betreuungsangebote, die in der
Spezialgesetzgebung, insbesondere in der Strafrechtspflege-, der
Spital-, der Pflege-, der Gesundheits-, der Sonderschul- oder der
Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, abschliessend geregelt sind.
5) SR 211.222.338
2 Angebotsplanung
Art. 5
Bedarf, Angebot
1 Der Regierungsrat ermittelt den Bedarf an Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 und erstellt eine mehrjährige Angebotsplanung.
2 Die Angebotsplanung beschreibt insbesondere:
1. das erforderliche Leistungsangebot für Betreuungsbedürftige, die
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben;
2. die benötigte Anzahl Plätze;
3. die Qualitätsziele; und
4. allgemeine Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.
3 Sie ist bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle acht Jahre, zu überarbeiten.
4 Die Leistungserbringer haben an der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mitzuwirken; sie haben insbesondere die für die Planung
grundlegenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
3 Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht
3.1 Bewilligung
Art. 6
Bewilligungspflicht
1. Grundsatz
1 Die Leistungserbringer bedürfen für Betreuungsangebote einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann:
1. mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden;
2. für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden;
3. zeitlich befristet werden.
3 Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung umschriebenen Leistungen und Räumlichkeiten.
Art. 7
2. Ausnahmen
a) Bundesrecht
1 Keine kantonale Bewilligung ist notwendig für Betreuungsangebote,
die:
1. durch eine Bundesbehörde zu bewilligen sind; oder
2. gemäss Bundesgesetzgebung lediglich einer Meldepflicht unterstehen.
Art. 8 b) ambulante Hilfe
1 Das Erbringen ambulanter Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 ist nicht
bewilligungspflichtig.
2 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Direktion vor der erstmaligen Leistungserbringung im Kanton Meldung zu erstatten.
Art. 9
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Den Leistungserbringern wird die Bewilligung für Betreuungsangebote
gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 erteilt, wenn:
1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden,
die über die notwendige fachliche und persönliche Eignung verfügen;
2. genügend geeignetes Fachpersonal vorhanden ist;
3. das seelische, geistige und leibliche Wohlergehen der Betreuungsbedürftigen sowie die ärztliche Kontrolle gewährleistet sind;
4. die betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse
dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und
5. ein internes Beschwerdeverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten mit den betreuten Personen festgelegt ist.
2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme von minderjährigen Personen richten sich nach der PAVO6).
Art. 10
Zuständigkeit
1 Für die kantonale Bewilligung ist zuständig:
1. das Amt für die Familienpflege gemäss PAVO7);
2. die Direktion für die anderen Betreuungsangebote.
6) SR 211.222.338
7) SR 211.222.338
1.2 Anerkennung
Art. 11
Grundsatz
1 Der Kanton kann Betreuungsangebote im Hinblick auf eine Kostenübernahme gemäss Art. 21 ff. anerkennen.
2 Der Regierungsrat kann anerkannte Betreuungsangebote der IVSE8)
unterstellen.
3 Auf die kantonale Anerkennung und die Unterstellung unter die IVSE9)
besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 12
Voraussetzungen
1 Die Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn:
1. sie dem Bedarf des Kantons entsprechen;
2. sich das Betreuungsangebot an Betreuungsbedürftige gemäss
Art. 21 Abs. 2 richtet; und
3. die Leistungserbringer über die erforderlichen Bewilligungen verfügen.
2 Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss IFEG10) bleiben vorbehalten.
3 Betreuungsangebote, die ausschliesslich über eine ausserkantonale
Bewilligung verfügen, haben zusätzlich die Eignung und Qualität sowie
die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu belegen.
Art. 13
Umfang, Befristung
1 In der Anerkennung sind insbesondere zu regeln:
1. das konkrete Betreuungsangebot; und
2. die Auflagen und Bedingungen.
2 Die kantonale Anerkennung kann für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden.
3 Die Anerkennung ist zu befristen.
Art. 14
Zuständigkeit, Veröffentlichung
1 Für die kantonale Anerkennung ist zuständig:
1. die Direktion für die Familienpflege gemäss PAVO11);
8) NG 761.3
9) NG 761.3
10) SR 831.26
11) SR 211.222.338
2. der Regierungsrat für die anderen Betreuungsangebote.
2 Der Kanton führt eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten
gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3; die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. 15
Leistungsvereinbarung
1. allgemein
1 Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern, deren Betreuungsangebot anerkannt ist, Leistungsvereinbarungen ab.
2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die Form und Höhe
der kantonalen Beiträge sowie die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten zu regeln.
3 Bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Beiträge sind die Notwendigkeit der vorhandenen Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
Art. 16
2. Abschluss
1 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarung ist zuständig:
1. die Direktion bei der Familienpflege gemäss PAVO12);
2. der Regierungsrat bei den anderen Betreuungsangeboten.
2 Ist ein Betreuungsangebot anerkannt und kommt keine rechtzeitige Einigung über die Leistungsvereinbarung zu Stande, hat die zuständige
kantonale Instanz die Form und Höhe der jährlichen kantonalen Beiträge mittels Verfügung festzusetzen.
Art. 17
Finanzierungs- und Investitionsplanung
1 Leistungserbringer anerkannter Betreuungsangebote im Kanton haben
der Direktion vor der Vornahme grösserer Investitionen eine Finanzierungs- und Investitionsplanung zu unterbreiten.
2 Die Direktion nimmt zur Finanzierungs- und Investitionsplanung Stellung.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf:
1. die Anerkennung von Kapazitätserweiterungen;
2. erhöhte kantonale Beiträge.
12) SR 211.222.338
1.3 Aufsicht
Art. 18
Zuständigkeit
1 Das Amt:
1. hat die Aufsicht über die Familienpflege gemäss PAVO13), vorbehalten bleibt die Aufsicht über die Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2;
2. ist die kantonale Behörde gemäss Art. 316 Abs. 1 bis ZGB14).
2 Die Direktion hat die Aufsicht über die weiteren bewilligungs- und meldepflichtigen sowie anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen.
3 Die Aufsichtsinstanz kann die Kontrollen selber vornehmen oder durch
geeignete Dritte ausführen lassen.
4 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
Art. 19
Meldepflicht der Leistungserbringer
1 Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsinstanz binnen 30 Tagen
zu melden:
1. wesentliche Änderungen ihrer Organisation und Leitung;
2. Änderungen ihres Angebotes; und
3. bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung
oder Anerkennung haben könnten.
2 Sie haben der Aufsichtsinstanz umgehend zu melden:
1. behördliche Beanstandungen;
2. besondere Vorkommnisse wie insbesondere schwere Unfälle, ungewöhnliche Todesfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten gegenüber betreuten Personen; und
3. strafbare Handlungen von betreuten Personen gegenüber von
Angestellten.
Art. 20
Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
1 Die für die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise Anerkennung
zuständige Instanz kann diese einschränken oder entziehen, wenn:
1. die Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt werden;
13) SR 211.222.338
14) SR 210
2. Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden;
3. die Leistungsvereinbarung verletzt wird;
4. eine mehrfache oder grobe Verletzung der Meldepflichten vorliegt; oder
5. Beiträge zweckentfremdet werden.
2 In den Fällen von Ziff. 1–3 ist vorgängig eine angemessene Frist zur
Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen.
3 Ein Entzug ist nur anzuordnen, wenn die Anordnung von Bedingungen
oder Auflagen nicht ausreicht.
4 Kostenübernahme
Art. 21
Grundsatz
1 Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen gemäss Abs. 2,
die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen
Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der
Liste der Einrichtungen gemäss IVSE15) sind.
2 Anspruch auf kantonale Beiträge haben:
1. die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten;
2. die minderjährigen Personen;
3. die Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im
Suchtbereich benötigen;
4. * die kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.
3 Der Kanton legt die Beiträge in einer Kostenübernahmegarantie fest.
4 Er zahlt die Beiträge direkt dem Leistungserbringer aus. Diese stellen
den Betreuungsbedürftigen ausschliesslich die durch diese zu erbringenden Eigenleistungen und die individuellen Nebenkosten in Rechnung. *
Art. 22
Voraussetzungen
1 Der Kanton leistet Beiträge, wenn:
1. das Betreuungsangebot des Leistungserbringers anerkannt ist;
2. die Notwendigkeit der Betreuung hinreichend ausgewiesen ist;
3. kein gleichwertiges, günstigeres Betreuungsangebot im Kanton
zur Verfügung steht;
15) NG 761.3
4. die Leistungserbringung wirtschaftlich erfolgt; und
5. die Kosten nicht durch Versicherungsträger gedeckt werden können.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer
Verordnung.
Art. 23
Gesuch
1 Das Gesuch um Gewährung einer Kostenübernahmegarantie ist zu
stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden.
2 Kann das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig gestellt werden, ist es so rasch wie möglich einzureichen.
3 Die betreuungsbedürftige Person trägt die vollen Kosten der bis zur
Einreichung des Gesuchs in Anspruch genommenen Leistungen selber,
wenn das Gesuch nicht binnen fünf Tagen gestellt wird, nachdem die
Gesuchseinreichung möglich war.
Art. 24
Eigenleistung
1 Die betreuungsbedürftige beziehungsweise deren unterhaltspflichtige
Person hat für einen angemessenen Teil der Kosten des in Anspruch
genommenen Betreuungsangebots (Eigenleistung) und die individuellen
Nebenkosten aufzukommen.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Eigenleistung je Betreuungsangebot in einer Verordnung fest; bei minderjährigen Personen hat er die
Richtlinien der IVSE16) zum Elternbeitrag angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Eigenleistung für invalide Personen ist so zu bemessen, dass diese deswegen nicht wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen.
4 Bei Inkassoproblemen hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinde beziehungsweise der Kanton im Anwendungsbereich
von Art. 28 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
SHG)17) die Eigenleistung und die individuellen Nebenkosten zu bevorschussen; der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in
einer Verordnung. *
16) NG 761.3
17) NG 761.1
Art. 25
Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer
1. unrechtmässig bezogene Beiträge
1 Unrechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungserbringer zurückzuerstatten.
2 Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind ab der Auszahlung an die Leistungserbringer mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem
der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von
15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.
Art. 26 2. rechtmässig bezogene Beiträge
1 Rechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungserbringer ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn ein Versicherungsträger für die Kosten aufkommt.
2 Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind nicht zu verzinsen.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem
der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von
15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.
4 Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch kantonale Beiträge
bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der
Bevorschussung von Gesetzes wegen auf den Kanton über; der Kanton
kann bei den Dritten die direkte Auszahlung verlangen.
Art. 27
Meldung des Aufenthaltswechsels
1 Die Leistungserbringer und die Betreuungsbedürftigen beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung haben der Instanz, welche die Kostenübernahmegarantie gewährt hat, den Wechsel des Aufenthalts der
Betreuungsbedürftigen umgehend zu melden.
5 Investitionsdarlehen
Art. 28
Grundsatz
1 Der Kanton leistet an Leistungserbringer zinslose Darlehen (Investitionsdarlehen) für die Errichtung und die Erweiterung von Wohnheimen,
Werkstätten sowie Tages- und Beschäftigungsstätten, die zur Betreuung von Personen mit Behinderungen bestimmt sind.
2 Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten
und den Landerwerb.
3 Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die
Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.
Art. 29
Voraussetzungen
1 Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn:
1. das Betreuungsangebot von regionaler Bedeutung ist;
2. das Betreuungsangebot dem Bedarf gemäss kantonaler
Angebotsplanung entspricht;
3. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden kann; und
4. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnissen der Personen mit Behinderungen entspricht.
2 Mit dem Bau darf erst nach Darlehenszusicherung durch den Kanton
begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen,
dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsdarlehen begonnen werden darf.
Art. 30
Darlehenshöhe
1 Der Kanton entrichtet je Betreuungsplatz ein Investitionsdarlehen in
der Höhe von:
1. Fr. 200'000.– bei Wohnheimen;
2. Fr. 150'000.– bei Tages- und Beschäftigungsstätten;
3. Fr. 80'000.– bei Werkstätten.
2 Diese Darlehenshöhen entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitionsdarlehen festzulegen.
3 Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80
Prozent der effektiven Baukosten und die Ansätze gemäss Abs. 1 begrenzt.
Art. 31
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2 Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute, für die Investitionsdarlehen zugesichert werden, zu verwenden ist.
Art. 32
Rückzahlung
1 Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton
binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbetriebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.
2 Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen.
Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben jeweils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen.
Art. 33
Verfahren
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der
Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.
Art. 34
Rückzahlung bei Zweckentfremdung
1 Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld aus dem Investitionsdarlehen vollumfänglich und sofort zurückzuzahlen, wenn:
1. Wohnheime, Werkstätten oder Tages- und Betreuungsstätten, für
die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat, für einen anderen Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, abgerissen oder
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; und
2. diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren erfolgt.
2 Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die
Zweckentfremdung erfolgt.
3 Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Restschuld absehen, wenn:
1. die Baute weiterhin für die Betreuung von Personen mit Behinderungen verwendet wird; oder
2. ein Härtefall vorliegt.
6 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 35
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
1 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, die gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch den Regierungsrat mittels Verfügung zu entscheiden.
Art. 37 Art. 36 * …
Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. bewilligungspflichtige Leistungen ohne Bewilligung erbringt;
2. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verstösst;
3. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Anerkennung verstösst;
4. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 19 verstösst;
5. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 27 verstösst; oder
6. falsche Angaben zur Erlangung von kantonalen Beiträgen macht.
4 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der
Busse verurteilt.
5 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren nach Kenntnis
der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.
Art. 38
Anzeigepflicht
1 Die Direktion und das Amt sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die
Widerhandlung nicht geringfügig ist.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 40
Übergangsbestimmungen
1. Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote
1 Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote, die
vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen
Inkrafttreten getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit, bis neu über die
Kostenübernahme entschieden wird.
2 Die zuständige Instanz hat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu über die Kostenübernahme zu entscheiden.
Art. 41
2. Investitionsbeiträge an Behindertenwohnheime
1 Wurden an Behindertenwohnheime vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge weiterhin die
Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz)18) und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991
zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)19), insbesondere die Bestimmungen zur Zweckentfremdung.
Art. 42
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch
1 Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)20) wird wie folgt
Art. 43 geändert: …
Änderung des Gesundheitsgesetzes
1 Das Gesetz vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG; NG 711.1)21) wird wie folgt geändert: …
18) A 1997, 165, 626
19) A 1991, 991, 1588
20) NG 211.1
21) NG 711.1