St. Gallen · 853.158 · other
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5 provisions
Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2
1 Die vom Kanton Basel-Landschaft ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden
sind.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Jägerprüfung im
Art. 3 Kanton St.Gallen zugelassen.3
1 Die Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft ist berechtigt, gelegentlich bei
st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 1. August 1992.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15.
nGS 28–68
853.158
Art. 4
1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1992 angewendet.
853.158
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 28–68 07.07.1992 01.08.1992
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1992 01.08.1992 Erlass Grunderlass 28–68