101.2 OGS 1973, 3 Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung vom 13. April 19731 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung: 1. Bei der Vorbereitung der Wahl des Verwaltungsgerichtes stellten sich die Fragen, ob gemäss Art. 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV)2 die Mitglieder des Kantonsrates dem Verwaltungsgericht angehören dürfen und ob das Obergericht eine dem Verwaltungsgericht übergeordnete Gerichtsinstanz im Sinne des Art. 45 Abs. 4 KV sei. 2. Auf Anfrage einer Ortspartei stellte der Regierungsrat mit Beschluss vom 27. März 1973 «unpräjudizierlich einer späteren Interpretation des Kantonsrates» fest, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Kantonsgerichtes und des Obergerichtes nicht in das Verwaltungsgericht wählbar sind. Nachdem bei der Beratung des Gerichtsorganisationsgesetzes die kantonsrätliche Kommission von dieser Meinungsäusserung abweichende Auffassungen vertreten hatte und diese unwidersprochen geblieben waren, liegt nun ein hoher Grad der Rechtsunsicherheit vor, der eine sofortige authentische Interpretation gemäss Art. 70 Ziff. 2 KV erheischt. 3. Art. 45 Abs. 2 KV bestimmt, dass die Mitglieder des Kantonsrates weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören dürfen, während das Verwaltungsgericht nicht erwähnt ist. Den Materialien zur Totalrevision der KV ist nicht zu entnehmen, weshalb diese Erwähnung unterblieb. Der Grund hiefür kann darin gefunden werden, dass der Verfassungsrat in Art. 81 KV offen liess, ob überhaupt ein eigenes Verwaltungsgericht neben dem Obergericht geschaffen werden soll. Nachdem nun durch das Gerichtsorganisationsgesetz3 ein eigenes Verwaltungsgericht geschaffen worden ist und Art. 45 Abs. 1 KV den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich aufstellt, drängt sich die Schlussfolgerung auf, die Nichtwählbarkeit der Mitglieder des Kantonsrates in das Kantons- und Obergericht auf das Verwaltungsgericht auszudehnen, zumal in Abs. 3 des nämlichen Artikels diese Unvereinbarkeit auch für den Regierungsrat unmissverständlich statuiert ist. 1 OGS 1973, 3 2 GDB 101.0 3 OGS 1973, 5 101.2 4. Nach Art. 45 Abs. 4 KV dürfen die Mitglieder eines Gerichtes nicht gleichzeitig einer «übergeordneten Gerichtsinstanz» angehören. Zwar übt das Obergericht laut Art. 77 KV und Art. 23 Gerichtsorganisationsgesetz die Aufsicht über alle Gerichtsinstanzen aus. Die Aufsichtsfunktion gegenüber dem Verwaltungsgericht bezieht sich indessen nur auf die administrative Geschäftsführung, während das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dem Obergericht in keiner Weise unterstellt ist und daher keiner Unterordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 4 KV vorliegt. Die beiden Gerichte sind einander nebengeordnet; ebensowenig liegt zwischen Verwaltungs- und Kantonsgericht ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung vor. Aus Art. 45 Abs. 4 KV kann daher die Nichtwählbarkeit der Mitglieder des Kantons- und Obergerichtes in das Verwaltungsgericht nicht gefolgert werden. Nachdem der Gesetzgeber von der verfassungsmässigen Möglichkeit, das Obergericht als Verwaltungsgericht einzusetzen, abgesehen hat, könnte es als Gesetzesumgehung betrachtet werden, wenn sämtliche Oberrichter oder auch nur ihre Mehrheit ins Verwaltungsgericht gewählt würden. Dieser Rechtslage ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Rechnung zu tragen; erlässt folgende Interpretation nach Art. 70 Ziff. 2 KV: 1. Die in Artikel 45 Absatz 2 der Kantonsverfassung statuierte Unvereinbarkeit gilt auch für das Verwaltungsgericht. 2. Obergericht und Kantonsgericht sind nicht dem Verwaltungsgericht über- bzw. untergeordnete Gerichtsinstanzen im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der Kantonsverfassung.
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Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung
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