Artikel 1
Solidaritätsfonds 1 Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
Uri · 3.2119 · regulation
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Solidaritätsfonds 1 Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
Finanzierung 1 Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der gesamten Gemeindebeträge. 2 Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP). 3 Ab einem Fondsguthaben von 30'000 Franken entscheidet das Gremium gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs. 4 Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion verwaltet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2119 Kanton Uri
Zweckbindung 1 Mit den Geldern des Solidaritätsfonds können Integrationsprojekte in den Gemeinden durchgeführt werden, für die es keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten gibt.
Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
Auflösung 1 Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird. 2 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidaritätsfonds. 3 Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteilsmässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Kanton Uri 3.2119 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.08.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 04.09.2020 3.2119 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.08.2020 01.01.2020 Erstfassung AB 04.09.2020