1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) Organen der Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) der Steuerverwaltung, soweit die Daten für die Anwendung der Steuergesetzgebung erforderlich sind;
d) dem Amt für Soziale Dienste, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
e) dem Amt für Statistik für statistische Zwecke;
f) dem Ausländer- und Passamt, soweit die Daten für den Vollzug der Ausländergesetzgebung erforderlich sind;
g) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit die Daten insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen oder für die Beurteilung von Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen oder eines familien- bzw. erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
h) den Gemeindebehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
i) dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit die Daten für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich sind.
2) Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel schriftlich.
Art. 35a Informationssystem
1) Die Stipendienstelle betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke ein Informationssystem.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung dieses Informationssystems, insbesondere die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.
Art. 35b Amtshilfe
1) Soweit die notwendigen Informationen und Daten nicht bei der Antrag stellenden Person selbst erhoben werden können, ist die Stipendienstelle berechtigt, bei folgenden Behörden die für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfen notwendigen Informationen und Daten einzuholen:
a) von den Gemeindebehörden und dem Ausländer- und Passamt für die Feststellung des Wohnsitzes (Art. 4 und 24 Abs. 4);
b) vom Amt für Soziale Dienste für die Feststellung eines Härtefalls (Art. 4 Abs. 2) oder die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a);
c) von den AHV/IV/FAK-Anstalten für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4a) sowie die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a) und Eigenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. f);
d) vom Amt für Volkswirtschaft für die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a) und Eigenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. f);
e) vom Schulamt für die Abklärung der Eignung für gymnasiale Ausbildungen (Art. 5 Abs. 4) und die Überprüfung des Schulgeldes (Art. 10);
f) vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung für die Überprüfung des Schulgeldes (Art. 10);
g) vom Zivilstandsamt für die Überprüfung des Zivilstands der in die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe einzubeziehenden Personen (Art. 20 und 21).
2) Die Stipendienstelle ist berechtigt, die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Steuerdaten unmittelbar von den Gemeinden und der Steuerverwaltung einzuholen.
Art. 36 Finanzierung
Die Finanzierung der Ausbildungsbeihilfen erfolgt aus den allgemeinen Staatsmitteln.
Art. 37 Indexanpassung
Die Beträge nach Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 16, Art. 21 Abs. 2 Bst. c bis g, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 sind von der Regierung mit Verordnung der Teuerung anzupassen, sobald der Index der Konsumentenpreise um mindestens 5 % gestiegen ist.
Art. 38 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
1) Bei der Berechnung der Höchstdauer nach Art. 8 Abs. 3 sind Erst- und Zweitausbildungen ab dem 1. August 2000 zu berücksichtigen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach diesem Gesetz zu behandeln.
3) Verfügungen und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen bzw. geschlossen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Vorbehalten bleiben vor dem 1. August 2003 verfügte Zusicherungen für Ausbildungsbeihilfen, bei denen die Auszahlung nicht erfolgt ist.
4) Für nach bisherigem Recht ausgerichtete Darlehen, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Rückzahlungsvereinbarung vorliegt, richten sich die Rückzahlungsmodalitäten nach Art. 26.
5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Stipendienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Stipendienkommission nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiter.
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 9. Mai 1972 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1972 Nr. 33;
b) Gesetz vom 2. Juli 1974 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1974 Nr. 47;
c) Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1977 Nr. 45;
d) Gesetz vom 3. Dezember 1980 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1981 Nr. 16;
e) Gesetz vom 12. Juni 1985 über die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1985 Nr. 44;
f) Gesetz vom 16. Dezember 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1988 Nr. 2;
g) Gesetz vom 26. März 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1992 Nr. 46;
h) Gesetz vom 12. Dezember 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1997 Nr. 56;
i) Gesetz vom 12. Mai 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 2004 Nr. 143.
Art. 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef