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Verordnung zum Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalverordnung)

Baar · 1.7-1.1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
  2. Art. 2 Personalgewinnung
  3. Art. 3 Probezeit
  4. Art. 4 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
  5. Art. 5 Kündigung seitens der Gemeinde
  6. Art. 6 Aufgeschobener Altersrücktritt
  7. Art. 7 Stellvertretung
  8. Art. 8 Mobil-flexible Arbeit
  9. Art. 9 Öffentliches Nebenamt
  10. Art. 10 Nebenerwerb
  11. Art. 11 Bewilligung von Nebenerwerb
  12. Art. 12 Meldepflicht
  13. Art. 13 Vergütung durch Dritte
  14. Art. 14 <strong>*</strong> Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

14 provisions

Art. 1 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfspersonal und Hilfskräfte werden durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit dieser keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung. 3 Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen (z.B. bei Krankheit, Militärdienst, Beurlaubung). 4 Hilfskräfte sind Personen, die zur Erledigung eines vorübergehenden ausserordentlichen Arbeitsanfalls oder im Büroreinigungsdienst und dgl. befristet und/oder stundenweise angestellt sind.

Art. 2 Personalgewinnung

1 Offene Stellen sind in der Regel zur freien Bewerbung über die Stabsstelle Personal in den geeigneten Medien veröffentlichen zu lassen. Sind geeignete Bewerberinnen und Bewerber bekannt, so kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden und die Anstellung auf dem Berufungswege erfolgen. 2 Stellenausschreibungen und Personalwerbungen sind so zu gestalten, dass sie sich an beide Geschlechter richten. 3 Die Abteilungen prüfen vor der Besetzung einer Stelle, ob diese auch durch mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Teilzeitpensum besetzt werden kann. 4 Steht der Besetzung einer offenen Stelle durch mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Teilzeitpensum nichts entgegen, so ist bei der Stellenausschreibung darauf hinzuweisen. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich eine Stelle teilen, ist wenn möglich ein gemeinsamer Arbeitsplatz zuzuweisen.

Art. 3 Probezeit

1 Die Verlängerung der Probezeit bis zu 6 Monaten kann entweder vertraglich vereinbart oder nach Anhörung der Betroffenen von der zuständigen Stelle spätestens 2 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Probezeit angeordnet werden. 2 Die Festsetzung der Probezeit auf über 3 Monate bzw. die Verlängerung der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist nur bei mindestens einjähriger Vertragsdauer möglich. 3 Bei einem Stellenwechsel innerhalb der Gemeindeverwaltung kann auf die Ansetzung einer Probezeit verzichtet werden.

Art. 4 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters

1 Die Kündigung ist der vorgesetzten Stelle schriftlich einzureichen. Adressatin der Kündigung ist die für die Kündigung seitens der Gemeinde zuständige Stelle. 2 Arbeitszeugnisse werden von der Stabsstelle Personal aufgrund der Beurteilung der unmittelbar vorgesetzten Stelle erstellt und von der für die Anstellung der betreffenden Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zuständigen Stelle unterschrieben. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes von ihrem Recht auf vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch machen, haben diese Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins der vorgesetzten Stelle zuhanden der zuständigen Abteilung schriftlich einzureichen. 4 Die Länge der Kündigungsfrist richtet sich nach der im Zeitpunkt der Kündigung oder der Mitteilung des vorzeitigen Altersrücktritts massgeblichen Frist.

Art. 5 Kündigung seitens der Gemeinde

1 Über eine bevorstehende Kündigung müssen die Betroffenen rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Art. 6 Aufgeschobener Altersrücktritt

1 Eine nahtlose Weiterbeschäftigung bei der Gemeinde in gleicher oder anderer Funktion ist nach Erreichen der Altersgrenze in der Regel nur im Rahmen einer aufgeschobenen Pensionierung, das heisst nur bei vollständigem oder teilweisem Aufschub des Bezugs der Altersleistungen, möglich. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat der vorgesetzten Stelle mindestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, dass und unter welchen Bedingungen sie bzw. er gewillt ist, die Pensionierung aufzuschieben. 3 Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nach den hierfür geltenden Bestimmungen. Im Hinblick auf die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks, sind zur Berechnung der massgebenden Dienstjahre die Dienstzeiten vor und nach Erreichen der Altersgrenze zusammenzuzählen. Bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Aushilfe oder Hilfskraft nach ordentlicher Pensionierung wird kein allfälliges Dienstaltersgeschenk ausgerichtet.

Art. 7 Stellvertretung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesenheit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Gemeinderats im Einzelfall bei längerfristigen Absenzen (z.B. langdauernde Krankheit oder Dienstleistung, Mutterschaftsurlaub).

Art. 8 Mobil-flexible Arbeit

1 Mit Genehmigung der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung in Form von mobil-flexibler Arbeit erbringen. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf mobil-flexible Arbeit noch kann diese angeordnet werden. 2 Mobil-flexible Arbeit liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung regelmässig oder teilweise an einem auswärtigen, mit der gemeindlichen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen. 3 Nicht als mobil-flexible Arbeit gilt der gelegentliche Fernzugriff auf die Informatiksysteme und das Datennetz der Gemeindeverwaltung. 4 Der Gemeinderat erlässt Weisungen zur mobil-flexiblen Arbeit.

Art. 9 Öffentliches Nebenamt

1 Als öffentliches Nebenamt gilt: a) eine entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts b) die freiwillige Dienstleistung (Dienstleistung nach Erreichen des Höchstalters für die Feuerwehrpflicht, Dienstleistung trotz Vorliegens eines Befreiungsgrunds) in einer Feuerwehr 2 Die Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Nebenamts ist vor der Kandidatur oder im Falle der Berufung vor der Annahme des Amts beim Gemeinderat einzuholen. 3 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts einschliesslich aller damit verbundenen Arbeiten soll nach Möglichkeit in der arbeitsfreien Zeit unter Ausnützung der Jahresarbeitszeit erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens 12 Arbeitstagen pro Jahr. Über die Gewährung des Urlaubs in diesem Rahmen entscheidet der Gemeinderat.

Art. 10 Nebenerwerb

1 Als Nebenerwerb gilt eine üblicherweise bezahlte Tätigkeit, die ausserhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde stattfindet, unabhängig von deren Umfang. Der Nebenerwerb kann wirtschaftlicher, politischer oder ideeller Natur sein. 2 Die Bewilligung zur Ausübung eines Nebenerwerbs ist bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Art. 11 Bewilligung von Nebenerwerb

1 Wird die dienstliche Aufgabenerfüllung durch die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. 2 Nebenerwerbstätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche mit einem Beschäftigungsumfang von unter 50% angestellt sind, gelten als bewilligt, sofern nicht die Bewilligung innert 20 Arbeitstagen seit der Meldung schriftlich verweigert wird. 3 Über Mehrfachbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem totalen Beschäftigungsumfang von bis zu 100%, die die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen, entscheidet die Gemeindeschreiberin/der Gemeindeschreiber. 4 Übersteigt die gewünschte Mehrfachbeschäftigung ein 100% Pensum und/oder kann eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nicht ausgeschlossen werden, entscheidet der Gemeinderat. 5 Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 12 Meldepflicht

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, den Eintritt und die Änderung sämtlicher Tatsachen, die auf die Berechnung und Ausrichtung des Gehaltes sowie der Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen aller Art Einfluss haben, unaufgefordert der Stabsstelle Personal zu melden. 2 Öffentliche Nebenämter und Nebenerwerbstätigkeiten sind bei der Anstellung offen zu legen und von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der Anstellung unaufgefordert der zuständigen Stelle zwecks Bewilligung zu melden.

Art. 13 Vergütung durch Dritte

1 Honorare und Entschädigungen Dritter für Leistungen, die zum dienstlichen Aufgabenbereich gehören, namentlich für Tätigkeiten gemäss Art. 9, fallen in die Gemeindekasse. 2 Vorbehalten bleiben anderslautende Verfügungen des Gemeinderats, z.B. für den Fall, dass die Leistungen ausnahmsweise ausserhalb der Arbeitszeiten erbracht werden.

Art. 14 <strong>*</strong> Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

1 Bei nachweisbarer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von nicht in grober Weise selbstverschuldeter Krankheit oder Nichtberufsunfalls zahlt die Gemeinde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der ersten 12 Monate der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn und bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit 80 % des Lohnes während weiteren 12 Monaten weiter (Lohnersatzleistung). Die Lohnersatzleistung wird bei befristeter Anstellung im gleichen Umfang wie bei unbefristeter Anstellung bezahlt, dies jedoch längstens bis zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses. 2 Die Lohnersatzleistung wird auf der Basis des Monatslohns, der gezahlt worden wäre, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gearbeitet hätte (d.h. einschliesslich Schichtzulage abzüglich aller Leistungen aus der Invalidenversicherung und/oder der Unfallversicherung, die auf den monatlichen Grundlohn angerechnet werden müssen) berechnet. Wird eine Lohnersatzleistung gezahlt, darf der im Falle der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Betrag den Betrag nicht übersteigen, der gezahlt worden wäre, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gearbeitet hätte. Wenn und soweit die Invalidenversicherung und/oder die Unfallversicherung gleichzeitig ein Taggeld oder eine Rente zahlt, behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Leistungen mit der Lohnersatzleistung zu verrechnen oder die Rückerstattung des entsprechenden Betrags der zuvor gezahlten Lohnersatzleistungen im Rahmen der Leistungszusagen der Sozialversicherungen zu verlangen. Die Gemeinde ist unverzüglich über alle Leistungen zu informieren, die im Rahmen der Lohnfortzahlungsregelung direkt an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter gezahlt wurden oder in Zukunft gezahlt werden sollen, und solche Zahlungen sind an die Gemeinde abzutreten oder zu verrechnen. 3 Bei der Berechnung der 24 Monate werden mehrere Fälle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit und/oder Unfall, die auf unterschiedlichen Diagnosen beruhen, addiert. Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Berechnung der Dauer der Leistungszahlungen als volle Tage. 4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf vollen Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 Die Gemeinde behält sich das Recht vor, bei Zweifeln hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit jederzeit auf eigene Kosten eine zweite Meinung von einem externen unabhängigen medizinischen Gutachter (Vertrauensarzt) einzuholen. Die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Verweigert die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Untersuchung durch einen von der Gemeinde benannten Vertrauensarzt, wird die Lohnersatzleistung umgehend gekürzt oder ganz eingestellt. 6 Die Gemeinde kann festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter einer längeren Arbeitsunfähigkeit leiden, durch umfassende Betreuung und Fallmanagement mit dem Ziel unterstützen, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter soweit wie möglich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Im Gegenzug verpflichten sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, alle Massnahmen zu ergreifen, die zum Verständnis der Krankheit und ihrer Folgen oder zur Genesung beitragen. Entzieht sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer angemessenen Behandlung, Wiedereingliederung am Arbeitsplatz oder einer anderen geeigneten Massnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Fähigkeit zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung erwarten lässt, oder lehnt solche Massnahmen ab bzw. trägt nicht in zumutbarer Weise zu deren Umsetzung bei, kann die Lohnersatzleistung vorübergehend oder dauerhaft gekürzt oder verweigert werden.

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