Reglement Zivilschutz / Gemeindeschutz Vom Gemeinderat genehmigt am 02.07.2025, mit Wirkung ab 03.07.2025. Reglement Nr. 053 Version 01 1. Ziel, Zweck, Geltungsbereich Der Zivilschutz / Gemeindeschutz ist als Teil des Bevölkerungsschutzes eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde Ruggell. Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung von Ruggell im Notfall, insbesondere in Katastrophensituationen. Als eigenständige Hilfsorganisation und als Ergänzung zur Feuerwehr und Samaritern, übernimmt der Zivilschutz / Gemeindeschutz die ihm zugeteilten Aufgaben in der Gemeinde Ruggell. 2. Aufgaben Zu den Aufgaben des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes Ruggell gehören: a) Einrichten und Betreiben eines Notfalltreffpunktes b) kleinräumige Evakuierung im Verbund mit den Rettungs- und Hilfsorganisationen c) Notunterkünfte und Betreuung organisieren/sicherstellen d) Verpflegung organisieren und sicherstellen e) Wartung und Inbetriebnahme der gemeindeeigenen Schutzräume Einhergehend mit diesen Aufträgen zählt die fundierte Grundausbildung und die kontinuierliche Weiterbildung der Mitglieder des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes zu allen organisatorischen Aufgaben und Aufträgen. 3. Aufgebot Ein Aufgebot des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes erfolgt über: a) die Gemeindevorstehung b) die Leitung des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes bzw. die Stellvertretung c) die Feuerwehr Ruggell d) die Gemeindepolizei bzw. die Stellvertretung e) den zivilen Führungsstab Unterland (FOG) f) die Landespolizei (LNEZ) / Amt für Bevölkerungsschutz. 4. Verhältnis zur Gemeinde a) Der Zivilschutz / Gemeindeschutz Ruggell untersteht der Sicherheitskommission (SIKO) und hat einen Sitz in der Kommission. b) Die Gemeinde Ruggell rüstet den Zivilschutz / Gemeindeschutz aus und unterstützt die Organisationen nach Absprache mit finanziellen Mitteln. c) Finanzierungen und geplante Ausgaben müssen über die jährliche Budgetierung geplant und eingereicht werden (Budgetantrag Gemeinde, Budget Sitzung SIKO). d) Der Leiter/die Leiterin der Gruppe ist Ansprechpartner/in für vorgesetzte Dienststellen (Gemeinde, Amt für Bevölkerungsschutz), sowie im Einsatz befindliche Rettungsorganisationen. 5. Mitgliedschaft 5.1 Aufnahmebedingungen Jeder Einwohner / Einwohnerin von Ruggell ab dem 16. Altersjahr kann Mitglied werden. Interessierte Personen aus anderen Gemeinden haben die Möglichkeit, sofern es in ihrer Gemeinde keinen Zivilschutz / Gemeindeschutz gibt, in Ruggell aktiv mitzuwirken. 5.2 Rechte Jedes Mitglied des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes hat das Recht: e) auf einheitliche Bekleidung des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes Ruggell f) auf eine angemessene Besoldung bei einer Ereignisbewältigung (festgelegter Beitrag der Gemeinde im Besoldungsreglement) g) auf Vergütung bei Wartungs- und Unterhaltsarbeiten (festgelegter Beitrag der Gemeinde) 5.3 Pflichten Jedes Mitglied des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes ist verpflichtet: a) bei einem Aufgebot zur Bewältigung einer Notlage unverzüglich Hilfe nach seinen Möglichkeiten zu leisten b) Übungen pünktlich sowie regelmässig zu besuchen und aktiv mitzuarbeiten c) die Weiterbildungsangebote des Amtes für Bevölkerungsschutzes nach Möglichkeit zu nutzen d) Absenzen dem Zivilschutz / Gemeindeschutz-Leiter rechtzeitig (möglichst 24 Stunden vorher) zu melden e) andere Funktionen und Tätigkeiten in anderen Rettungs- und Hilfsorganisationen unverzüglich der Leitung des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes zu melden 5.4 Versicherung / Haftpflicht Der Zivilschutz / Gemeindeschutz ist ein Element der Gemeinde und ist durch diese analog ihren Rettungs- und Hilfsorganisationen zu versichern. (Art. 36 BSchG) 5.5 Schweigepflicht Das gesamte Personal des Zivilschutzes / Gemeindeschutz untersteht – insbesondere bei Schadensereignissen, bei denen sie zum Einsatz kommen – der Schweigepflicht. Sie sind nicht befugt, ihrem persönlichen Umfeld, vor allem aber nicht der Öffentlichkeit Auskunft zu sensiblen Informationen im Kontext ihrer Arbeiten (Planungen und vor allem auch Einsätze) zu geben. 5.6 Austritt Die Bekanntgabe des Austrittes soll in schriftlicher Form an den Leiter des Führungsteams gerichtet werden. 5.7 Ausschluss aus dem Zivilschutz / Gemeindeschutz Über einen Ausschluss aus dem Zivilschutz / Gemeindeschutz entscheidet das Führungsteam. Die betroffene Person hat das Recht, angehört zu werden. Gründe für einen möglichen Ausschluss: a) schädigendes Verhalten gegenüber dem Zivilschutz / Gemeindeschutz b) unentschuldigtes Fernbleiben von Übungen und Anlässen während eines Kalenderjahres nach erfolgter Mahnung 6. Organisationsstruktur Zivilschutz / Gemeindeschutz Die Funktion des/der Leiter/in des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes ist durch eine Stellvertreterregelung abgesichert. 7. Führungsteam Das Führungsteam (Kader) besteht ausschliesslich aus Mitgliedern des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes Ruggell. Es besteht aus mindestens drei Personen und sie sind für zwei Jahre verantwortlich. Ein Wechsel im Führungsteam sollte, wenn möglich, im gestaffelten Rotationsverfahren erfolgen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Kader erfolgt auf Vorschlag des Kaders und durch die Wahl der Mannschaft. Der Zivilschutz / Gemeindeschutz bestätigt die Mitglieder des Führungsteams in der Regel an der ordentlichen Mannschaftssitzung 7.1 Aufgaben der Führung (Kader) Der/die Leiter/in der Gruppe oder ein stellvertretendes Mitglied des Führungsteams: a) vertritt den Zivilschutz/Gemeindeschutz nach aussen (Gemeinde, SIKO, etc.) b) leitet den Zivilschutz/Gemeindeschutz nach bestem Wissen, Gewissen und Möglichkeiten c) veranlasst und überwacht die Aufgaben unter Punkt 2 des Reglements d) veranlasst, koordiniert und überwacht die Ausbildung aller Mitglieder e) hat bis zum Ende eines Jahres der SIKO / Gemeinde jeweils einen Tätigkeitsbericht abzugeben Der Kader des Zivilschutzes/Gemeindeschutzes legt der SIKO einen provisorischen Übungsplan für das folgende Jahr vor, der 4-6 Übungen enthält. 7.2 Kompetenzen a) Das Führungsteam entscheidet und handelt selbständig im Rahmen der ihm aufgetragenen Aufgaben. b) Die Ausgaben des Zivilschutzes /Gemeindeschutzes sind jährlich zu budgetieren und der SIKO vorzulegen. c) Im Rahmen des Budgets ist das Führungsteam befugt, über Unterhalt und Beschaffung Ausgaben bis CHF 1000.- pro Jahr für den Zivilschutz / Gemeindeschutz ohne Ansuchen an den Gemeinderat zu verfügen. d) Aufwendungen über die budgetierte Summe hinaus sind auf Antrag über die SIKO vom Gemeinderat zu genehmigen. 8. Reglementsänderungen Reglementsänderungen können wir folgt erfolgen: a) auf Verlangen des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes b) auf Verlangen der SIKO c) auf Verlangen des Gemeinderates Die Instanzen (Gemeindevorstehung, SIKO, ZS/GS) prüfen die Änderung und übergeben diese mit Empfehlung zur Freigabe an den Gemeinderat. 9. Mitgeltende Dokumente und Unterlagen a) Leistungsvereinbarung Gemeinde Ruggell mit Zivilschutz / Gemeindeschutz Ruggell (Anhang 1) b) Reglement SIKO c) Anmeldeformular d) Sold- und Spesenreglement der Gemeinde Ruggell 10. Schlussbestimmungen Das Reglement für den Zivilschutz / Gemeindeschutz wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 2. Juli 2025 genehmigt. Sie tritt am 3. Juli 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. Ruggell, 2. Juli 2025 Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher Anhang 1 Leistungsvereinbarung abgeschlossen zwischen der Gemeinde Ruggell, vertreten durch den Vorsteher Christian Öhri (im Folgenden «Gemeinde» genannt) einerseits und der Gruppe Zivilschutz / Gemeindeschutz Ruggell, vertreten durch den Leiter Harald Hoop (im Folgenden «ZS/GS» genannt) andererseits Präambel Mit der vorliegenden Vereinbarung soll die künftige Zusammenarbeit der oben genannten Vertragsparteien geregelt, sowie die diesbezüglichen Leistungen benannt, als auch die weiteren Rahmenbedingungen festgelegt werden. Die ZS/GS ist eine Gruppe freiwilliger Helferinnen und Helfer, die sich zur Aufgabe gemacht hat, für den Zivilschutz / Gemeindeschutz in der Gemeinde Ruggell tätig zu sein. In dieser Tätigkeit ist die ZS/GS der Gemeinde Ruggell unterstellt. Als Mitglieder dieser Gruppe gelten gemäss Reglement alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder. Die Leitung der Gruppe (oder dessen Stellvertretung) vertritt die Interessen der Mitglieder und ist direkter Ansprechpartner der Gemeinde für alle Aufgaben im Sinne dieser Vereinbarung. 1. Leistungen der ZS/GS 1.1 Vorbereitung für die Katastrophen- und Nothilfe Die ZS/GS verpflichtet sich mit ihrem Vorstand (Kader) und ihren Mitgliedern zu folgenden Leistungen: 1.1.1 Personelle Mittel Die ZS/GS stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre aktiven Mitglieder für die erforderlichen Funktionen (gem. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3) zur Verfügung, um Schutzsuchende zu betreuen, Hilfsorganisationen zu unterstützen und den Schutzraumbetrieb zu gewährleisten. 1.1.2 Ausbildung, Weiterbildung • Mind. 50% der Mitglieder sind für die ihnen zugeteilte Funktion (gem. 1.1.1) ausgebildet • Die Mitglieder werden durch Übungen, Kurse des ABS (Amt für Bevölkerungsschutz) oder interne Kurse aus- und weitergebildet • Es werden Übungen im Verbund mit den Partnerorganisationen (Feuerwehr, Samariter) angestrebt • Es wird mit einer einfachen Übersichtsliste eine Ausbildungskontrolle geführt 1.1.3 Schutzraum: Unterhalt und Werterhalt • Die ZS/GS sorgt für den Unterhalt und Werterhalt der gemeindeeigenen Schutzräume, soweit dies im Bereich des Möglichen liegt • Die ZS/GS macht Meldung an die Bauverwaltung / Sicherheitskommission (SIKO) über festgestellte Mängel in den Schutzräumen 1.1.4 Material für Zivilschutz / Gemeindeschutz • Das durch die Gemeinden zur Verfügung gestellte Material wird inventarisiert, überprüft, gewartet und ggf. ergänzt oder ersetzt; • Das für die Katastrophen- und Nothilfe bezeichnete Material ist schnellstmöglich einsatzbereit zu halten. 1.2 Einsatz bei Katastrophen und Nothilfe 1.2.1 Notfalltreffpunkt in der Gemeinde • Einrichtung und Inbetriebnahme des Notfalltreffpunktes der Gemeinde • Information, Koordination der Hilfegesuche • Aufrechterhaltung der Dienstleistungen im Schichtbetrieb (Bedarfsfall) 1.2.2 Evakuierung und Betreuung • Aufnahme und Betreuung von Schutzsuchenden (Evakuierten, Obdachlosen, Flüchtlinge usw.) im Auftrag der Gemeinde • Durch Versorgung mit lebensnotwendigen Dingen inkl. Wasser, Lebensmittel, Kleidung und Decken • Unterkunft (inkl. sanitäre Anlagen, siehe Punkt 1.2.3) • Evakuierungsadministration 1.2.3 Verpflegung, Hilfestellung und Unterstützung • Die ZS/GS kann bei Bedarf für die Verpflegung der Hilfskräfte (Feuerwehr, Samariter, usw.) eingesetzt werden • Die ZS/GS erledigt nach Anweisung der im Einsatz stehenden Frontorganisationen logistische Tätigkeiten (Nachschub von diversen Materialien usw.) • Die ZS/GS kann nach vorheriger Absprache zur Mithilfe bei grösseren Gemeindeanlässen zugezogen werden 1.2.4 Notunterkunft / Schutzraum • Bereitstellung und Inbetriebnahme der verfügbaren Schutzräume und der darin verfügbaren Einrichtungen (Sanitäreinrichtungen, Küche im Schutzraum) 2. Aufgebot Ein Aufgebot der ZS/GS kann durch folgende Stellen und Institutionen erfolgen: a) die Gemeindevorstehung b) die Leitung ZS/GS oder dessen Stellvertretung c) die Feuerwehr Ruggell d) die Gemeindepolizei oder dessen Stellvertretung e) den zivilen Führungsstab Unterland (FOG) f) die Landespolizei (LNEZ) / Amt für Bevölkerungsschutz 3. Leistungen der Gemeinde 3.1 Finanzierung 3.1.1 Jahresbeitrag Die Gemeinde unterstützt die ZS/GS mit einem Jahresbeitrag, gemäss den in der Gemeinde gültigen Richtlinien für die Unterstützung der Ortsvereine. 3.1.2 Kostenübernahme bei Einsatz Die Gemeinde übernimmt alle Kosten, die im Verlauf eines Einsatzes durch die Betreuung der Einsatz-Mannschaften und von Schutzsuchenden entstehen. 3.1.3 Entschädigung der Mitglieder der ZS/GS im Einsatz Die Gemeinde bezahlt im Ernstfall-Einsatz den Mitgliedern der ZS/GS eine Entschädigung mit den gleichen Ansätzen wie sie für alle andern Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde festgelegt sind. 3.1.4 Entschädigung für Wartung und Unterhalt Die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten in Schutzräumen durch die ZS/GS werden von der Gemeinde entschädigt. 3.1.5 Versicherungsschutz Für die im Einsatz oder an Übungen stehenden Rettungsorganisationen der Gemeinde ist ein subsidiärer Versicherungsschutz vorhanden. 3.2 Material 3.2.1 Uniformen Gemeinde stellt eine einheitliche Bekleidung zur Verfügung, die der EU-Norm für Sicherheit entspricht. 3.2.2 Verbrauchsmaterial, Betriebsstoffe Gemeinde stellt Materialien und Geräte zur Verfügung, die die ZS/GS für die Erledigung der Aufgaben gem. Kapitel 1 oder für Sonderaufträge der Gemeinde benötigt. 3.2.3 Neuanschaffungen Für Neuanschaffungen ist rechtzeitig ein entsprechender Antrag einzureichen. Dieser Antrag (bzw. Anträge) soll im Idealfall über das jährlich einzureichende Budget erfolgen. 3.2.4 Materialverwaltung Alle von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Materialien und Geräte bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden aber von der ZS/GS verwaltet, genutzt und gewartet. Die Gruppe ist der Gemeinde gegenüber dafür verantwortlich (siehe auch Kapitel 1.1.4). 4. Zusatzleistungen und Sondervereinbarungen 4.1 Zusatzleistungen Über die in diesem Dokument festgehaltenen Vereinbarungen hinaus können im gegenseitigen Einverständnis zusätzliche einmalige Leistungen vereinbart werden, die von der Gemeinde entschädigt werden. 4.2 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen können durch die Gemeinde und die ZS/GS in gegenseitigem Einvernehmen durch einen befristeten zusätzlichen schriftlichen Leistungsauftrag ergänzt werden. In der Sondervereinbarung müssen der Leistungsumfang und die Befristung festgehalten werden. 5. Allgemeine Bestimmungen 5.1 Dauer und Kündigung Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Vereinbarungsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Jahres gekündigt werden. 5.2 Salvatorische Klausel Sollten sich ein oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als nichtig, unverbindlich oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind hierbei verpflichtet, die wegfallenden Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die diesen Bestimmungen in rechtszulässiger Weise möglichst nahekommt. 5.3 Änderungen Änderungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 5.4 Berichterstattung Die Gruppe ZS/GS fertigt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit an, welcher die Erfüllung der Vereinbarung dokumentiert, und lässt diesen der Gemeindevorstehung unaufgefordert zukommen. Bei wichtigen Entscheidungen oder im Ereignisfall erfolgt eine direkte Kommunikation mit der Gemeindevorstehung. Ein stetiger Informationsaustausch erfolgt in den regelmässigen Sitzungen der SIKO, in der die Gruppe ZS/GS vertreten ist.
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053 Reglement Zivilschutz/Gemeindeschutz
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