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11 provisions
Art. 1
Der Kanton tritt der Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum ab:
a) Die Kaserne in Herisau, mit den dazu gehörigen Plätzen, nach Beilage I.
b) Die Reitbahn mit Stallung, nebst dem dazu gehörigen Platz, nach Beilage II.
c) Das Mobiliar der Kaserne und Reitschule, nach Beilage, III.
Art. 2
1 Diese vom Kanton an die Eidgenossenschaft abgetretenen Objekte sind
frei, ledig und los, und es haften auf denselben weder Pfandrechte noch
Servituten irgendwelcher Art, ausser hinsichtlich der Leerung der Abtrittgruben in der Kaserne, welche bei Abtretung des nunmehr zur Kaserne gehörenden Bodens von der Firma Laurenz Meyer, als damaliger Eigentümerin
der betreffenden Liegenschaft, ausbedungen worden ist, ohne dass sie
irgendwelche Vergütung dafür zu leisten hat. Dieses Nutzungsrecht wird von
der Eidgenossenschaft anerkannt, unter der Bedingung jedoch, dass sie
sich das Recht der Auslösung dieser Servitut nach Grundsätzen wechselseitiger Billigkeit zu jeder Zeit vorbehält und dass, solange die Auslösung
nicht stattfindet, die Leerung der Abtrittgruben in den Zeiträumen gesche-
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aGS II/194
1) Die Zustimmung des Kantonsrates erfolgte am 21. November 1881, diejenige des
Bundesrates am 7. Februar 1882.
Waffenplatz Herisau,
512.21 Vertrag mit der Eidgenossenschaft
hen soll, während welcher keine Truppen in der Kaserne untergebracht sind,
und, wenn nötig in der Zwischenzeit, nach Anordnung des Platzkommandos.
2 Die im Kasernenhof resp. Kantine und in der Küche derselben fliessenden
Brunnen sowie die bezüglichen, von der Gemeinde erworbenen Wasserrechte gehören zur Kaserne, entsprechend den beigelegten Akten IV:
a) Kaufverschreibung zwischen Herrn Valentin Mettler, Besitzer von Nr. 388
an der Steinrieseln, und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde
Herisau, betreffend Wasserrechte in der Wiese des Erstern.
b) Übereinkunft zwischen Herrn Josua Zeller, Besitzer von Nr. 386 zur Lindenwiese, und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde Herisau,
betreffend ein Wasserdurchfuhrrecht.
c) Kaufverschreibung zwischen Herrn Isak Baumann in Nr. 392 an der
Scheibe dahier und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde
Herisau, betreffend ein Wasserrecht in der Liegenschaft des Baumann.
d) Vertrag zwischen der Firma Laurenz Meyer in Herisau einerseits und der
Vorsteherschaft der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend Abtretung
einer bestimmten Menge von Wasser zum Gebrauch für die Kaserne
resp. für den Brunnen vor der Kaserne an der Strasse nach dem Heinrichsbad.
3 Zur Reitschule gehört ein fliessender Brunnen mit Wasserrecht von sieben
Liter Wasser per Minute aus der allgemeinen Wasserversorgung der Dorfgenossenschaft, gegen ein jährlich zu entrichtendes Brunnengeld von 15 Franken (schreibe fünfzehn Franken) für die Reitschule und 35 Franken (schreibe
fünfunddreissig Franken) für die Kaserne.
Art. 3
Die unentgeltliche Abtretung der in Art. 1 spezifizierten Objekte findet unter
folgenden Bedingungen statt:
a) Wenn der Waffenplatz Herisau je einst von der Eidgenossenschaft nicht
mehr als solcher verwendet werden sollte, so behält sich der Kanton das
Recht vor, Kaserne und Reitbahn mit Stallung nebst den dazu gehörigen
Plätzen gegen Rückvergütung der Selbstkosten, welche bis zu diesem
Zeitpunkt dem Bunde durch Erstellung von Neubauten, Erweiterungen
und Verbesserungen erwachsen sind, wieder zurückzuverlangen.
Dieses Recht ist vom Kanton innert Jahresfrist, von der bezüglichen
Erklärung des Bundesrates an gerechnet, geltend zu machen, und sofern
es von demselben nicht benutzt werden sollte, erlöschen die in Art. 3
Waffenplatz Herisau,
Vertrag mit der Eidgenossenschaft 512.21
unter b, c und d und in Art. 9 erwähnten Servituten sowie auch die durch
die Art. 5, 7 und 8 der Eidgenossenschaft zugesicherten Rechte und
Zugeständnisse.
b) Dem Kanton steht das Recht zu, bei Besammlung von kantonalen Truppen für verschiedene Kurse soweit möglich die Kaserne unentgeltlich zu
benutzen, in dem Sinne, dass in solchen Fällen der Kanton für Heizung
und Beleuchtung, Benutzung der Lingen, Reinigungsarbeiten und allfällige Beschädigungen volle Entschädigung bezahle.
c) In demselben Sinne ist der Kanton auch berechtigt, die Arrestlokale in
der Kaserne bei Bestrafung von Militärs, welche durch die kantonalen
Militärbehörden verurteilt werden, zu benutzen.
d) Während der Zeit, in welcher keine Truppen in der Kaserne untergebracht sind und zu welcher überhaupt für den Bund keine Inkonvenienzen entstehen, kann der Kanton einzelne Lokale der Kaserne, so
namentlich die Kantinen und die Reitbahn, zu festlichen Anlässen etc.
benutzen, immerhin unter Tragung der Kosten für Heizung, Beleuchtung
und Reinigung sowie Schadloshaltung im Fall baulicher Beschädigung.
e) Bei solcher Benutzung von Kasernenlokalen ist jeweilen dem schweizerischen Militärdepartement Anzeige zu machen.
Art. 4 II. Die Gemeinde Herisau
1 Die Gemeinde Herisau tritt der Eidgenossenschaft verkäuflich ab:
2 Den Übungsplatz im Breitfeld mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten
und Dependenzen, in den auf beigelegtem Plane (Beilage V) rot angelegten
Grenzen, und zwar ist der Kostenpreis hiefür durch beide Teile auf die
Summe von 258 600 Franken (schreibe zweihundertachtundfünfzigtausendsechshundert Franken) festgesetzt und anerkannt worden. Diese Kaufsumme ist mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages abzubezahlen.
3 Abgesehen von den in den beigelegten Kaufverträgen der Gemeinde
Herisau (Beilage VI) verzeichneten Servituten sind die oberwähnten Immobilien frei, ledig und los und gehen als Eigentum an die Eidgenossenschaft
über, unter den gleichen Bedingungen, unter welchen die Gemeinde Herisau
dieselben besass.
Waffenplatz Herisau,
512.21 Vertrag mit der Eidgenossenschaft
Art. 5
1 Die Gemeinde Herisau überlässt der Eidgenossenschaft für die Zeit,
während welcher auf dem dortigen Waffenplatze Truppen sich befinden, zu
militärischen Übungen unentgeltlich zur Benutzung:
2 Den Schulexerzierplatz auf dem Ebnet1) nach der Beilage VIl sowie den
Schulschiessplatz nach Beilage VIII, und zwar unter folgenden näheren
Bedingungen:
a) Für den Schulexerzierplatz auf dem Ebnet1)
b) Für den Schulschiessplatz in Herisau:
1. Die seinerzeit durch die Gemeinde erworbenen Rechte gegenüber Drittpersonen gehen auf den Bund über, nämlich:
a) Das Recht, auf dem Strässchen beim Kreuz über den Boden des Hermann Nänni gegen den Zielwall zu schiessen, entsprechend der
Übereinkunft vom 17. März 1862, zwischen Herrn Hermann Nänni,
Brenner, an der Neustrasse, und Herrn Bauherr Emil Meyer, namens
der Gemeinde Herisau, betreffs eines Schiessplatzes (Beilage IX).
b) Das Recht, auf dem oberhalb des obern Scheibenstandes gelegenen
Grundstück des Heinrich Höhener, Nr. 291 im Thal, Scheiben aufzustellen, entsprechend dem Vertrag vom 12. September 1865, zwischen der Vorsteherschaft in Herisau und Herrn Gemeinderichter
Heinrich Höhener in Nr. 291 im Thal, betreffend Konzessionserteilung
zur Aufstellung von Feldscheiben in seiner Wiese gegen die Burghalden (Beilage X).
2. Das Schützenhaus steht den Militärschulen zur Benutzung offen, soweit
Gesellschaftsübungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3. Der Bodenertrag des Schiessplatzes gehört der Gemeinde, ist aber so
einzuheimsen, dass die Schiessübungen der Truppen dadurch nicht gestört werden.
4. Die auf dem Schiessplatz bestehenden militärischen Scheibenstände
gehen als Eigentum an den Bund über, welcher dieselben auch, soweit
er es für nötig findet, zu unterhalten hat. Neue bauliche Einrichtungen hat
der Bund auf seine Kosten vorzunehmen; solche Bauten sind auch dann
gestattet, wenn sie nicht an derselben Stelle, wie die bisher bestehenden, erstellt werden sollen. Die verlassenen Stellen sind dagegen auf
Bundeskosten wieder kulturfähig zu machen. Der Zugang zum neuen
Friedhof darf nicht durch Schiesseinrichtungen gehindert werden.
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1) Durch Zusatzvertrag vom Februar/März 1907 wurde der Exerzierplatz Ebnet mit
dem Kreckel vertauscht; siehe Anhang zu diesem Vertrag.
Waffenplatz Herisau,
Vertrag mit der Eidgenossenschaft 512.21
5. Die Gemeinde gestattet den Truppen, während der Dauer der Militärschulen Scheibenmaterial in einem ihr gehörenden Stadel im Talgut unterzubringen.
6. Wegen Gefährdung des längs der Schusslinie führenden Weges und der
daran liegenden Gebäude darf die Gemeinde keine Einsprachen gegen
die militärischen Schiessübungen erheben.
Dagegen ist es Sache des Bundes, Reklamationen, welche von Besitzern anstossender Grundstücke erhoben werden können, zu erledigen, indem derselbe für allen durch das Schiessen ausserhalb der
Grenzen des Schiessplatzes entstehenden Schaden, vorbehältlich der
oben unter Ziffer 1 a und b erwähnten Rechte, verantwortlich wird.
Art. 6
Die Wasserableitung des Brunnens bei der Reitschule übernimmt die Gemeinde Herisau auf ihre Kosten.
Art. 7
Die eidgenössischen Einrichtungen auf dem Schiessplatz können durch die
freiwilligen, vom Bunde unterstützten Schützengesellschaften gegen Schadloshaltung und unter Einwilligung der Gemeinde Herisau benutzt werden.
Art. 8
Die Benutzung des Krankenhauses und der Badanstalt in Herisau wird den
Truppen des dortigen Waffenplatzes von den bezüglichen Verwaltungen
unter festgestellten Bedingungen zugesichert.
Art. 9
In demselben Sinne und unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton
(Art. 3 lit. d) behält sich auch die Gemeinde Herisau das Recht der Benutzung einzelner Räumlichkeiten der Kaserne und der Reitbahn für festliche Anlässe, zu Privatreitkursen etc. vor. In solchen Fällen hat die Gemeindebehörde jeweilen beim Regierungsrat die Bewilligung einzuholen, dieser
aber, gemäss Art. 3 lit. e, von der erteilten Bewilligung dem schweizerischen
Militärdepartement Kenntnis zu geben.
Waffenplatz Herisau,
512.21 Vertrag mit der Eidgenossenschaft
Art. 10 III. Allgemeine Bestimmungen
Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Waffenplatz Herisau nach
Massgabe der militärischen Bedürfnisse für Unterrichtskurse weiter zu benutzen.
Art. 11
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Februar 1882 in Kraft, und es ist
mit diesem Tage der Waffenplatz-Vertrag vom 4. April 1877 erloschen.
Waffenplatz Herisau,
Vertrag mit der Eidgenossenschaft 512.21
Zusatz-Vertrag
zum Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und dem
Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde
Herisau anderseits, betreffend den
Waffenplatz Herisau
vom Februar/März 1907
Infolge Gesuches der Gemeinde Herisau um Freigebung der auf dem Ebnet
haftenden Servitut betreffend Benutzung desselben als Exerzierplatz gegen
Anweisung eines andern Exerzierplatzes wird der seit Februar 1882 bestehende Vertrag zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft einerseits und
dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits betreffend den Waffenplatz Herisau dahin abgeändert, dass an Stelle des bisherigen Exerzierplatzes auf dem Ebnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein anderer Bodenkomplex als Exerzierplatz zur Benutzung überlassen und damit die auf dem Ebnet lastende Servitut aufgehoben wird.
Art. 5 des erwähnten Vertrages lautet demzufolge:
Art. 5
Die Gemeinde Herisau überlässt der Eidgenossenschaft für die Zeit, während welcher auf dem dortigen Waffenplatz Truppen sich befinden, zu
militärischen Übungen unentgeltlich zur Benutzung: Die Liegenschaften Nr.
571 im Kreckel, Nr. 573 im Spitzböhel und das sog. «Schlampigut», ohne
Nr., mit Ausnahme eines Streifens von 40 m Tiefe der Liegenschaft Nr. 571
in der ganzen Ausdehnung längs der Kasernenstrasse, gemäss Plan vom
10. Januar 1906, und zwar unter folgenden näheren Bedingungen:
A. Die Gemeinde Herisau macht dabei folgende Vorbehalte geltend:
1. Für das Jugendfest und den Jahrmarkt steht der Gemeinde die Priorität
auf die Benutzung des Exerzierplatzes zu. Für dessen Benutzung zu
Kadettenübungen, Turn- und Spielübungen sowie Volksfesten hat sie
sich dagegen mit dem Platzkommando zu verständigen, indem in
diesen Fällen die Priorität den Militärschulen zusteht.
Waffenplatz Herisau,
512.21 Vertrag mit der Eidgenossenschaft
2. Der Grasnutzen auf dem Exerzierplatz, dessen Gewinnung die militärische Benutzung nicht beeinträchtigen soll, gehört der Gemeinde.
3. Die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude dürfen ihrem bisherigen Zwecke erhalten bleiben. Neue Gebäulichkeiten dagegen können
nur mit Einwilligung der Eidgenossenschaft erstellt werden. Der Umschwung der Ökonomiegebäude ist den landwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend abzugrenzen.
4. Ohne ausdrückliche Bewilligung seitens der Gemeinde dürfen auf dem
Exerzierplatz keine Pionier-Arbeiten vorgenommen werden.
B. Dagegen übernimmt die Gemeinde Herisau folgende Verpflichtungen:
5. Die Entwässerung des ebenen Wiesbodens im Kreckel.
6. Gute Instandhaltung des gesamten Exerzierplatzes.
7. Auf dem von der Gemeinde Herisau vorbehaltenen Streifen Boden
längs der Kasernenstrasse sind die beiden zurzeit bestehenden Wege
nach dem Kreckel aufrecht zu erhalten oder dann ist an Stelle derselben in der Mitte dieses Stückes Boden eine neue, zweckmässige
Verbindung herzustellen. Überdies sind an der Ost- und Westgrenze
des vorbehaltenen Stückes Boden Verbindungen zwischen der Kasernenstrasse und dem Exerzierfeld anzulegen.
8. Herstellung einer Verbindung des «Schlampigutes» mit der Landstrasse
nach Winkeln vom Pulverturm bis zur Ziegelhütte durch Anlegung eines
bekiesten Weges von 5 m Breite.
9. Beseitigung einzelner Bäume, welche die Vornahme von Zielübungen
hindern.
Die Anpflanzung junger Bäume steht der Gemeinde an denjenigen Stellen frei, wo sie die militärischen Übungen nicht beeinträchtigen.
10. Verlegung der Hindernisbahn nach dem neuen Exerzierplatz.
C. Übergangsbestimmungen1)
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1) Heute gegenstandslos.