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18 provisions
§ 1 der Ausbildung
1 Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker/Mechapraktikerin.
2 Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich
grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und
Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeitsvorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet
die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, überwacht und unterhält sie und prüft die gefertigten Teile oder Konstruktionen.
3 Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung und eine
Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete:
A. Elektromaschinenbau
B. Kunststofftechnik
C. Landtechnik
D. Mechanik
E. Metallbau
4 Die Wahl des Fachgebietes richtet sich nach den Möglichkeiten
des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet
wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des
zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden.
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
5 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der
zuständigen Berufsschule.
6 Bis spätestens Ende des ersten Lehrjahres wird aufgrund des
Leistungsstandes die Durchlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre
und einer Anlehre nach Art. 49 BBG3 gewährleistet.
Anforderungen
an den
§ 2 Lehrbetrieb
1 Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt
wird.
2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach
§ 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie
sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln
zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden
Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:
a. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker,
Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmonteure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschinenbauer und Kunststoffapparatebauer,
b. gelernte Polymechaniker, Anlagen- und Apparatebauer, Metallbauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Motorgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,
c. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindestens vier Jahren Praxis nach § 1 Abs. 2 und 3.
4 Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,
unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien
und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.
5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufsbildung festgestellt.
Höchstzahl der
§ 3 Lehrlinge
1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:
a. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der
erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
b. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute.
2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fachleute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.
3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332
2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
Allgemeine
§ 4 Richtlinien
1 Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.
2 Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich
nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskonforme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermassen zu fördern.
3 Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten
vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im
jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig
auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Weiterbildung.
4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten
auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen
werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.
6 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungsbericht bespricht er mit dem Lehrling.
Praktische
Arbeiten und
§ 5 Berufskenntnisse
1 In der praktischen Ausbildung werden die Grund- und die
Fachausbildung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren
steht die Grundausbildung, im dritten Lehrjahr die Fachausbildung im
Zentrum.
2 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom
Lehrling verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele
verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im
Anhang 1 enthalten.
3. Ausbildung in der Berufsschule
§ 6 Pflichtunterricht
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2)4.
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung
§ 7 Allgemeines
An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er
die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.
§ 8 Organisation
1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird
bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel er mitbringen muss.
2 Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird
Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.
3 Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Semesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle
Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungskommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstellung ein.
4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil-
und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.
§ 9 Experten
1 Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten.
Nach Möglichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfungen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und
vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3 Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten.
Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen
mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prüfungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Facharbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des
Lehrlings.
5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und
bringen Bemerkungen sachlich an.
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
§ 10 Prüfungsfächer
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:
a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,
b. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,
c. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,
d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März
1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).
§ 11 Prüfungsstoff
1 Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richtzielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen
als Grundlage für die Aufgabenstellungen.
2 Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene
Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der
Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten:
a. Manuelle Fertigungstechnik
b. Maschinelle Fertigungstechnik
c. Verbindungs- und Montagetechnik
3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung
sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusammengestellt.
4 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schriftlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
a. Grundlagen der Fertigung
aa. Werkstoffe
bb. Werkzeuge
cc. Werkstoffbearbeitung
dd. Zeichnungskunde
b. Allgemeine Fachkenntnisse
aa. allgemeine Fachkenntnisse
bb. berufliches Rechnen
3. Beurteilung und Notengebung
§ 12 Beurteilung
1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:
a. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung beurteilt.
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
b. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und
berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
c. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der
Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
2 Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,
welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den
Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.
§ 13 Notenwerte
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig.
Notenskala
Note Eigenschaft der Leistungen
6 sehr gut
5 gut, zweckentsprechend
4 den Mindestanforderungen entsprechend
3 schwach, unvollständig
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
§ 14 Prüfungsergebnis
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:
a. Grundlegende Berufsarbeiten
b. Facharbeit (zählt doppelt)
c. Berufskenntnisse
d. Allgemeinbildung
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreiten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der
Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.
§ 15 Notenformulare und Expertenbericht
1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende
Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine
Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.
2 Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieblichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue
Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332
3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.
§ 16 Fähigkeitszeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktikerin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis
vermerkt.
§ 17 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs
gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig.
III. Schlussbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
1 OS 54, 170.
2 LS 413.31.
3 SR 412.10.
4 Zu beziehen bei der Direktion der Volkswirtschaft.
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
Anhang 1
Richt- und Informationsziele der praktischen
Ausbildung
I. Richtziele für die Grundausbildung
Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld
kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das
Fachgebiet im Lehrbetrieb. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Einführungskursen grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der
manuellen Fertigung, in der spanlosen und spanabhebenden Formgebung, im Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
in der Montage und in der Verbindungstechnik. Er lernt Mess- und
Prüfmittel richtig anwenden. Er kann Gefahren am Arbeitsplatz benennen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt.
II. Richtziele für das Fachgebiet
Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fachgebiet seines Lehrbetriebs.
Als Fachgebiete gelten:
– Elektromaschinenbau
– Kunststofftechnik
– Landtechnik
– Mechanik
– Metallbau
III. Informationsziele für die Grundausbildung
Arbeitssicherheit und erste Hilfe
– mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen
– in Gefahrsituationen richtig handeln
– Massnahmen zur ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332
Basiskenntnisse
– Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von wichtigen Maschinen und Einrichtungen erläutern
– den Arbeitsplatz zweckmässig einrichten und unterhalten
– Werkstücke korrekt ausrichten und spannen
– Werkzeuge und Hilfsmittel fachgerecht benennen, wählen und einsetzen
– Aufbau von Schnittwerkzeugen und deren Schneidengeometrie
erklären
– gebräuchliche Werkstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate
kennen und deren Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten erläutern
– einfache Zeichnungen, Skizzen und andere Fertigungsunterlagen
verstehen und interpretieren
Manuelle Fertigung
– anreissen, körnern und kennzeichnen
– von Hand nach Riss sägen
– ebene Flächen planparallel und winklig feilen
– Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen
– bohren, senken, reiben und gewindeschneiden
Spanabhebende und spanlose Formgebung
– Werkstücke mit Hilfe der geeigneten Maschinen, Vorrichtungen
und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen
Montage
– Einzelteile zu einfachen Baugruppen, Maschinen, Apparaten oder
Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen
– branchenübliche Normteile fachgerecht bezeichnen und einsetzen
Fügetechnik
– Verbindungstechniken wie Schweissen, Löten und Kleben kennen
Mess- und Prüftechnik
– konventionelle Mess- und Prüfmittel kennen und anwenden
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete
A. Elektromaschinenbau
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
Tätigkeitsgebiete sind:
1. Wechselstrommaschinen
2. Gleichstrommaschinen
3. Transformatoren
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeitsgebiet:
– Wicklungsarten kennen und unterscheiden
– Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen
– Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen
– Wickeldaten feststellen und protokollieren
– Spulen ausmessen, herstellen und einbauen
– Verbindungsarten kennen und ausführen
– Spulen-Schaltungen herstellen
– Bandagen an Bauteilen anbringen
– Bauteile benennen und Funktion darlegen
– reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen
– Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden
– gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen kennen und anwenden
Untergruppen
Mess- und Anbaukomponenten
– Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen
– Funktionstüchtigkeit feststellen
Mechanische Arbeiten
– Demontage- und Montagearbeiten ausführen
– einfache Dreharbeiten ausführen
– einfache Fräsarbeiten ausführen
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B. Kunststofftechnik
Allgemeines
Tätigkeitsgebiete sind:
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
1. Pressen
2. Spritzgiessen
3. Extrudieren
4. Thermoformen
5. Bearbeitung und Apparatebau
6. Herstellen von Flächengebilden
7. Herstellen von Verbundteilen
8. Herstellen elektrischer Leiter
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeitsgebiet:
– wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen
– Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen
– Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen
– Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen
– Arbeitsprozesse durchführen und Fertigungsprozesse in Betrieb
setzen
– Produktionsanlagen überwachen
– Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen
ausführen
– Qualitätskontrollen durchführen
C. Landtechnik
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Die Betriebssicherheit respektive Verkehrstauglichkeit von Geräten, Anlagen
und Fahrzeugen hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
1. Verbrennungsmotoren
– Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile
ersetzen
– Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggregaten ausführen
– Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und
beheben
2. Getriebe, Antriebe und Kupplungen
– zerlegen, prüfen, zusammenbauen und einstellen
– defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durchführen
3. Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder
– prüfen und einstellen respektive demontieren und montieren
– defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durchführen
4. Hydraulische und pneumatische Anlagen
– warten und Funktionskontrolle durchführen
– Schaltschema interpretieren
– Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben
– umbauen und erweitern
5. Elektrische Anlagen
– Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen
– Schaltschema interpretieren
– Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben
– Nachrüstung ausführen
D. Mechanik
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
1. Drehen
– mit Spannzange oder Backenfutter, innen IT7/N6 und aussen bis
IT6/N6
– zwischen den Spitzen Zylinder, Versatzungen und Konen
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– abgesetzte Bohrungen und Konen, innen
– Spitzgewinde herstellen mit Schneideeisen/Gewindebohrer oder
Drehstahl, innen und aussen
2. Fräsen
– waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnuten, rechteckige
Taschen und Prismen bis IT6/N6
– geneigte Flächen und Radien mit Formfräser
3. Metalldrücken
– Werkstoffbedarf ermitteln und Bleche verarbeiten durch scheren,
biegen, kanten, stanzen, klinken, prägen oder tiefziehen
– Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen
– Drückformen, Vorsetzer, Modelle und Handwerkszeuge aus Holz
oder Kunststoff nach Muster und Zeichnung herstellen, nacharbeiten oder ändern
– Hohlkörper mit beliebigen Mantellinien und aus verschiedenen
Metallen drücken, einziehen und wölben
– hohe Hohlkörper vorziehen unter Einhaltung der Wandstärke
– einziehen, bördeln, umlegen und falzen der Ränder sowie strecken,
stauchen und glätten des Metalls
– Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und
schleifen
4. Schleifen
– Aussen- und Innendurchmesser sowie Konturen, flach und rund
bis IT5/N5
5. Werkzeugschleifen
– spezielle Unfallverhütung kennen und einhalten
– Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von Maschinen und
Einrichtungen kennen und erläutern
– Aufbau und Winkel von Zerspanungswerkzeugen kennen
– Aufbau und Eigenschaften der gebräuchlichen Schleifmittel kennen
– Form und Verwendungszweck von Schleifmitteln kennen und anwenden
– schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge
6. Zusammenbau
– einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunterlagen zusammenbauen
– prüfen und Inbetriebnahme der Zusammenbauten
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
E. Metallbau
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
1. Verbindungstechnik
– gebräuchliche unlösbare Verbindungstechniken kennen und anwenden
– Elektrisch- und Schutzgasschweissen von allgemeinem Baustahl
– Hart- und Weichlötverbindungen ausführen
– gebräuchliche Klebverbindungen unterscheiden und anwenden
– Druckproben ausführen
2. Spanende und spanlose Formgebung
– Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen kennen und korrekt
einsetzen
– Bleche und Profile scheren, biegen, runden, bördeln, treiben und
kanten
– einfache Werkstücke und Konstruktionen richten
– Rohre biegen und richten
– einfache Rohrabzweigungen fertigen
– stanzen, klinken und thermisch trennen
– Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine
3. Montage
– einfache Konstruktionen nach Skizze oder Plan fertigen und vormontieren
– Beschläge einbauen
– Rohre, Bleche und Schweisskonstruktionen am Bestimmungsort
fachgerecht montieren oder einbauen
– Hebe- und Transportgeräte sowie andere Montagemittel richtig
einsetzen
– Wärme-, Schall- und Brandschutz kennen und fachgerecht einbauen
– Dichtungs-, Dämm- und Verglasungsarbeiten ausführen
– Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden
– Montagerapport erstellen