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Hochschulgesetz

Schaffhausen · 414.200 · statute

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Contents: 39 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 oder eingehen wollen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 marktgerechten Preisen zur Verfügung. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 des Hochschulrates
  13. Art. 13 e) erlässt personalrechtliche Bestimmungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15 c) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dozierenden der PHSH
  16. Art. 16 r) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 2 ab
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 e) Drittmittel
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 b) vom Studium ausschliessen
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Kanton Schaffhausen 414.200

39 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das kantonale Hochschulwesen. 2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen im Hochschulbereich mit kantonaler Trägerschaft.

Art. 2

Hochschulbildung 1 Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu den Hochschulen. 2 Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen richtet sich für den Kantonsrat nach Art. 53 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 20021) und für den Regierungsrat nach Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung.

Art. 3

Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft 1 Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind. 2 Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung, die Übernahme und den Betrieb von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. 1) SHR 101.000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 414.200 Kanton Schaffhausen 3 Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung, die Übernahme und den Betrieb von Institutionen im Hochschulbereich.

Art. 4

Private Hochschulen 1 Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz; HFKG) vom 30. September 20112) akkreditiert sind, bei öffentlichem Interesse Beiträge zahlen. *

Art. 5

Forschungs- und Lehrfreiheit 1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. 2 Die Hochschulen bekennen sich zur Verantwortung der Wissenschaft und den Regeln der wissenschaftlichen Integrität. 3 Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis: a) in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Regelverletzungen b) bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von lit. a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten

Art. 6 oder eingehen wollen

Qualitätssicherung 1 Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfristige interne und externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Art. 7

Titelschutz 1 An einer kantonalen Hochschule erworbene Titel sind geschützt. 2 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Hochschule entzogen, die ihn verliehen hat. 2) SR 414.20. Kanton Schaffhausen 414.200 3 Wer einen geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft. 4 Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den bundesrechtlichen Strafbestimmungen. 2 Pädagogische Hochschule Schaffhausen 2.1 Allgemeines

Art. 8

Stellung 1 Der Kanton führt unter dem Namen Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) eine Hochschule mit Sitz in Schaffhausen. 2 Die PHSH ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Der Kanton stellt der PHSH bei Bedarf für ihre Tätigkeit Liegenschaften zu

Art. 9 marktgerechten Preisen zur Verfügung. *

Grundauftrag 1 Die PHSH: a) bildet Lehrpersonen aus b) bietet Weiterbildungen an c) betreibt Forschung und Entwicklung d) erbringt Dienstleistungen 2 Sie erhält einen Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode von vier Jahren.

Art. 10

Zusammenarbeit 1 Die PHSH arbeitet in ihren Aufgabenbereichen mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen zusammen. 2 Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen. 414.200 Kanton Schaffhausen 2.2 Zuständigkeiten und Organisation

Art. 11

Zuständigkeiten: Kantonsrat 1 Der Kantonsrat: a) beschliesst auf der Grundlage des Leistungsauftrags den Rahmenkredit für vier Jahre und die jährlichen Globalbeiträge b) nimmt den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresbericht und Jahresrechnung, zur Kenntnis und genehmigt den jeweiligen Vierjahresbericht c) wählt die Revisionsstelle für eine Vierjahresperiode auf Vorschlag

Art. 12 des Hochschulrates

Zuständigkeiten:Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die PHSH zu. 2 Der Regierungsrat: a) wählt die Mitglieder des Hochschulrates und legt deren Anzahl (mindestens fünf) fest b) schliesst mit dem Hochschulrat den Leistungsauftrag ab c) beantragt den Rahmenkredit und die Globalbeiträge beim Kantonsrat d) nimmt den Geschäftsbericht zur Kenntnis

Art. 13 e) erlässt personalrechtliche Bestimmungen

Organe 1 Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung, die Rektorin bzw. der Rektor und die Revisionsstelle.

Art. 14

Hochschulrat: Zusammensetzung und Wiederwahl 1 Dem Hochschulrat gehören mindestens fünf Mitglieder an, namentlich ausgewiesene Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen und nicht als Präsidentin oder Präsident wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zweimal möglich. 3 An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil: a) die Rektorin bzw. der Rektor der PHSH Kanton Schaffhausen 414.200 b) die Leiterinnen bzw. Leiter der Dienststellen Primar- und Sekundarstufe I sowie Departementssekretariat und Hochschulbildung

Art. 15 c) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dozierenden der PHSH

Hochschulrat: Funktion und Aufgaben 1 Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung. 2 Der Hochschulrat: a) ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und den Mitteleinsatz b) genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht und entlastet die Hochschulleitung c) legt den Strategie- und Entwicklungsplan fest d) ist verantwortlich für eine vierjährige Finanzplanung e) genehmigt die Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot f) legt das Leitbild fest g) stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an h) legt die Anzahl der Prorektorinnen bzw. Prorektoren fest i) kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen k) regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Hochschulleitung und der Rektorin bzw. des Rektors l) genehmigt das Konzept für die Qualitätssicherung und -entwicklung m) legt die Gebühren gestützt auf die Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen fest n) regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden o) erlässt Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsbestimmungen p) regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten q) unterbreitet dem Kantonsrat einen Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle

Art. 16 r) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 2 ab

Hochschulleitung: Zusammensetzung 1 Der Hochschulleitung gehören die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorinnen bzw. Prorektoren an. 414.200 Kanton Schaffhausen

Art. 17

Hochschulleitung: Funktion und Aufgaben 1 Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung und bereitet die Geschäfte des Hochschulrates vor.

Art. 18

Rektorin oder Rektor 1 Die Rektorin bzw. der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der PHSH und vertritt diese nach aussen. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 19

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Hochschulrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates Bericht. 2.3 Finanzierung

Art. 20

Finanzielle Mittel 1 Die PHSH wird finanziert durch: a) Globalbeiträge auf der Grundlage eines Rahmenkredits des Kantons b) Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen c) Gebühren d) Entgelte für Leistungen an Dritte

Art. 21 e) Drittmittel

Strategie-, Entwicklungs- und Finanzplan 1 Die Leistungsaufträge nehmen Bezug auf einen mittelfristigen Strategie-, Entwicklungs- und Finanzplan.

Art. 22

Leistungsabgeltung 1 Der Kantonsrat beschliesst für die PHSH auf der Grundlage des Leistungsauftrags den Rahmenkredit für vier Jahre und die jährlichen Globalbeiträge. Kanton Schaffhausen 414.200 2 Im Rahmenkredit sind weder eine Lohnentwicklung noch eine Teuerung enthalten. Sie werden auf der Basis der vom Kantonsrat festgelegten Eckwerte jährlich den Globalbeiträgen zugeschlagen. 3 Die PHSH kann Eigenkapital bis zu höchstens 25% des bewilligten Globalbeitrages bilden. Darüber hinausgehende Gewinne fallen in die Staatskasse. 4 Ertragsüberschüsse werden dem Eigenkapital zugewiesen, Aufwandüberschüsse werden diesem entnommen.

Art. 23

Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hochschulbereich anerkannten Standards. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 24

Gebühren 1 Die PHSH erhebt für ihre Leistungen in der Lehrerausbildung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studiengängen nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind. 2 Die PHSH erhebt für Weiterbildungsangebote und Dienstleistungen Gebühren, welche grundsätzlich die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken.

Art. 25

Haftung 1 Die Haftung der PHSH sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die amtliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) vom 23. September 19853). 2 Die PHSH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern. 3) SHR 170.300. 414.200 Kanton Schaffhausen 2.4 Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

Art. 26

Hochschulpersonal: Bestand 1 Das Hochschulpersonal besteht aus: a) der Rektorin bzw. dem Rektor und den Prorektorinnen bzw. Prorektoren b) den Dozierenden c) den wissenschaftlichen Mitarbeitenden d) den Assistierenden e) den administrativen und technischen Mitarbeitenden f) weiteren Mitarbeitenden, welche für den Betrieb der PHSH erforderlich sind

Art. 27

Hochschulpersonal: Rechte und Pflichten 1 Das Hochschulpersonal untersteht dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht. 2 Um den hochschulspezifischen Verhältnissen an der PHSH Rechnung zu tragen, erlässt der Regierungsrat auf Antrag des Hochschulrates besondere personalrechtliche Bestimmungen.

Art. 28

Studierende: Zulassung 1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordnetem Recht erfüllen.

Art. 29

Studierende: Eignung zum Studium 1 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium durchgeführt werden; die anfallenden Kosten können den verursachenden Personen auferlegt werden. 2 Neben den Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich folgende persönliche Voraussetzungen: a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit b) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf 3 Fehlen die persönlichen Voraussetzungen, kann die Hochschulleitung: a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden Kanton Schaffhausen 414.200 b) die Zulassung zum Studium verweigern 4 Die PHSH führt im Verlauf des Studiums weitere Eignungsabklärungen durch und kann bei Nichteignung der oder des Studierenden, diese oder diesen: a) mit Auflagen weiterstudieren lassen oder

Art. 30 b) vom Studium ausschliessen

Studierende: Aufnahmebeschränkungen 1 Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen. 2 Er kann die Aufnahme von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.

Art. 31

Studierende: Rechte und Pflichten 1 Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.

Art. 32

Studierende: Disziplinarwesen 1 Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung. 2 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich. 2.5 Rechtspflege

Art. 33

Verfahren und Rechtsschutz 1 Entscheide der Hochschulleitung und der Rektorin bzw. des Rektors können an den Hochschulrat und dessen Entscheide an das Obergericht weitergezogen werden. 414.200 Kanton Schaffhausen 2 Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 19714). 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

Übergangsbestimmungen: Vorkehrungen für Verselbstständigung 1 Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Handlungen für die Errichtung bzw. Verselbstständigung der PHSH.

Art. 35

Übergangsbestimmungen: Personal 1 Das bestehende Personal wird von der PHSH im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen.

Art. 36

Übergangsbestimmungen: Studierende 1 Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können das Studium an der PHSH weiterführen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht absolvieren, müssen ihr diesbezügliches Studium jedoch innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beenden.

Art. 37

Übergangsbestimmungen: Hängige Verfahren 1 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; zuständig sind die entsprechenden Organe oder Rechtsmittelinstanzen gemäss Art. 13 und 33 dieses Gesetzes.

Art. 38

Übergangsbestimmungen: Leistungsauftrag und Rahmenkredit 1 Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die erste Leistungsperiode nach der Überführung und Verselbstständigung der PHSH einmalig einen Zeitraum von vier Jahren und fünf Monaten. Danach erfolgen die Leistungsaufträge und Rahmenkredite ordentlich für jeweils vier Jahre. 4) SHR 172.200.

Art. 39 Kanton Schaffhausen 414.200

Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten5). 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 5) In Kraft getreten am 1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 854). 6) Amtsblatt 2019, S. 2033. 414.200 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2019 01.08.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2019, S. 2033, 2020, S. 854 16.12.2019 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2189 16.12.2019 01.08.2020 Art. 8 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2189 Kanton Schaffhausen 414.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2019 01.08.2020 Erstfassung Abl. 2019, S. 2033, 2020, S. 854 Art. 4 Abs. 1 16.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2189 Art. 8 Abs. 3 16.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2189

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