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11 provisions
Art. 1
Zweck
1 Mit der Subventionierung der Biodiversität im Siedlungsraum sollen private
Grundeigentümer bei der Umsetzung von Gestaltungsmassnahmen, welche
die Biodiversität im Siedlungsraum fördern und gleichzeitig einen positiven
Beitrag zur Landschaftsqualität oder zur Anpassung an den Klimawandel
leisten, finanziell unterstützt werden.
2 Für die Subventionsvergabe ist die für den Natur- und Landschaftsschutz
zuständige Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) zuständig.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Dienststelle kann einzelne Aufgaben zum Vollzug dieses Reglements,
unter anderem die Abklärung und Prüfung von Gesuchen, an einen verwaltungsexternen Beauftragten delegieren
Art. 2
Anspruchsberechtigte
1 Die nach diesem Reglement gewährten Subventionen sind für Vorstudien
und Realisierungen von Projekten bestimmt, die dem Zweck nach Artikel 1
dienen und in der Bauzone liegen.
2 Nur der Eigentümer eines vom Projekt betroffenen Grundstücks kann eine
Subvention beanspruchen und ein Gesuch für sie stellen.
Art. 3
Verfügbarkeit der Subventionsmittel
1 Die Subventionsmittel sind auf das jährliche Budget begrenzt, das der
Dienststelle zur Verfügung steht. Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs und innerhalb der Grenzen dieses Budgets behandelt.
2 Je nach Umfang der vorhandenen Mittel behält sich die Dienststelle das
Recht vor, eine Obergrenze pro Gesuch festzulegen und Gesuche, die im
laufenden Jahr nicht bewilligt werden können, für das folgende Jahr zurückzustellen.
Art. 4
Anspruch auf Subventionen
1 Der Subventionssatz oder -beitrag wird für die Gestaltung neuer Anlagen
gewährt, die die ökologische Qualität von Räumen in der Bauzone fördern
und dabei die Landschaft und die Anpassung an den Klimawandel verbessern. Für die Erhaltung und Pflege bestehender Anlagen kann keine Finanzhilfe geleistet werden.
2 Die Dienststelle legt die Anforderungen an die Ausführung der Gestaltung
oder Massnahme in Datenblättern fest, damit das Projekt dem Zweck nach
Artikel 1 entspricht.
3 Damit ein Projekt subventionsfähig ist, muss es den Realisierungsanforderungen der Datenblätter entsprechen.
4 Pro Grundstück und Jahr, und nach Massgabe des Gesuchsdatums, darf
der Gesuchsteller nur ein Subventionsgesuch einreichen, welches eine oder
mehrere Massnahmen enthalten kann. Die Dienststelle kann für die Einreichung des Subventionsgesuchs eine Frist festlegen, die sie dann auf dem
Gesuchsformular anzugeben hat.
5 Nur die effektiven Kosten (anerkannten Kosten) der Projektrealisierung
können subventioniert werden, davon ausgenommen sind die Verwaltungsgebühren, die im Baubewilligungsverfahren anfallen. Als effektive Kosten
gelten die Kosten gemäss Offerte oder Kostenvoranschlag, die von dem mit
der Realisierung der Massnahme beauftragten Unternehmen oder Büro unterbreitet werden.
Art. 5
Einhaltung gesetzlicher und reglementarischer Vorschriften
1 Je nach ihrem Umfang können Gestaltungsmassnahmen einer Baubewilligung bedürfen, die sich der Gesuchsteller zu besorgen hat. Der Gesuchsteller hat sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, ob eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht. Falls dies der Fall ist, wird die Auszahlung von Subventionen aufgeschoben, bis der Bauentscheid rechtskräftig ist.
2 Die Gewährung der Subvention bedeutet jedoch nicht, dass die Baugenehmigung erteilt wird, und umgekehrt.
3 Das vom Gesuchsteller eingereichte Projekt muss mit dem kommunalen
Bau- und Zonenreglement (KBZR) der betreffenden Gemeinde und dem
Raumplanungsrecht im Einklang stehen.
4 Ein Subventionsgesuch darf nicht für die Realisierung einer von einer Baubewilligung auferlegten Massnahme (Ersatzmassnahme) gestellt werden, es
sei denn, der Gesuchsteller kann darlegen, dass mit seinem Projekt ein
Mehrwert für die Biodiversität erzielt würde, der über die auferlegte Massnahme hinausgeht.
Art. 6
Modalitäten und Bedingungen der Subventionsvergabe
1 Das Subventionsgesuch (für eine oder mehrere Massnahmen) muss sich
auf eine Massnahme oder eine Gestaltung mit einem Mindestwert von 200
Franken beziehen, wobei pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten übernommen werden.
2 Der Gesamtbetrag der Subvention wird je nach Art der in den Datenblättern vorgesehenen Massnahmen oder Gestaltungen festgelegt. Die Verpflichtungsdauer der Massnahme, d. h. der Zeitraum, in dem für ihre Aufrechterhaltung und ihren Fortbestand zu sorgen ist, beträgt je nach Art der
Massnahme zwischen 5 und 15 Jahren.
3 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, den Subventionssatz bzw. den
Grundbeitrag zu kürzen, wenn für das Projekt eine weitere Finanzhilfe
gewährt wird.
4 Die Dienststelle legt auch die fachtechnischen Anforderungen fest, die bei
der Projektrealisierung zu erfüllen sind, sowie die Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme.
5 Die Gültigkeitsdauer der Subventionierung (einschliesslich Rechnungsstellung) beträgt grundsätzlich 12 Monate ab der Genehmigung des Projektes
durch die Dienststelle, sodass der Gesuchsteller die Massnahme innerhalb
dieser Frist ausführen muss.
6 Die Dienststelle kann ausnahmsweise und vorbehaltlich ausreichend vorhandener finanzieller Mittel eine Verlängerung dieser Frist gewähren, sofern
der Gesuchsteller dies vor Ablauf der oben genannten Frist schriftlich unter
Angabe von Gründen beantragt.
Art. 7
Beteiligung an den Kosten für Vorstudien
1 Für eine Vorstudie, die von einem Umweltbüro oder einer auf Umweltfragen spezialisierten Fachperson durchgeführt wurde, um abzuklären, ob
Massnahmen zur Förderung der Natur- und Landschaftswerte auf dem
betreffenden Grundstück sinnvoll wären, kann eine Subvention rückwirkend
gewährt werden.
2 Eine Offerte für die Realisierung einer Massnahme oder Gestaltung gilt
nicht als Vorstudie.
3 Die rückwirkende Subvention für eine Vorstudie kann nur gewährt werden,
wenn eine oder mehrere der in dieser Studie abgeklärten Massnahmen
durchgeführt wurden, und nach der Schlussabnahme des Projekts (Artikel 9
des Reglements).
4 Die Vorstudie muss mindestens die folgenden Elemente enthalten:
a) Umweltanalyse der Ausgangslage: Fauna, Flora, Typ des Lebensraums, mögliche Vernetzungen, sonstige Besonderheiten (z. B. vorhandene Neophyten oder schützenswerte Arten);
b) Vorschlag geeigneter Gestaltungen, mit einem Gestaltungsplan, mit
den Strukturtypen, mit den verwendeten Pflanzenarten oder Samenmischungen und gegebenenfalls mit einer Begründung für die Relevanz
der vorgeschlagenen Massnahmen (Vernetzung mit anderen Grundstücken, Zielarten usw.);
c) die notwendigen Empfehlungen für die Gestaltung und eine biodiversitätsfördernde Pflege.
5 Wird für die Vorstudie eine weitere Finanzhilfe gewährt, behält sich die
Dienststelle das Recht vor, den Subventionssatz oder -beitrag für die Vorstudie zu kürzen.
Art. 8
Antrag auf Gewährung einer Subvention
1 Das Subventionsgesuch muss der Dienststelle unter Verwendung des zugehörigen Formulars eingereicht werden, das alle für das gewünschte Gestaltungsprojekt relevanten Angaben und gegebenenfalls die Vorstudie gemäss Artikel 6 enthält.
2 Nach Erhalt des Antrags überprüft die Dienststelle die Konformität mit Datenblättern, genehmigt den Antrag und legt unter Vobulateur der endgültigen
Genehmigung des Projekts nach Abschluss der Arbeiten die Höhe der Subvention fest. Die Dienststelle gibt die Bedingungen für die Umsetzung, Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme(n) an, sowie welche
Nachweise nach Abschluss der Arbeiten vorzulegen sind.
3 Die Auszahlung der Subvention wird bis zur Schlussabnahme des Projekts
nach dessen Realisierung ausgesetzt (Art. 9).
4 Lehnt die Dienststelle ein Subventionsgesuch ab, ist der Gesuchsteller berechtigt, ein neues, den Anforderungen der Dienststelle entsprechendes Gesuch einzureichen.
5 Lehnt die Dienststelle ein Subventionsgesuch ab, ist der Gesuchsteller berechtigt, ein neues, den Anforderungen der Dienststelle entsprechendes Gesuch einzureichen.
Art. 9
Kontrolle während der Projektrealisierung
1 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, während der Realisierung komplexer Massnahmen nach einer Voranmeldung beim betreffenden Grundeigentümer eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, dass die Realisierung mit den fachtechnischen Anforderungen übereinstimmt.
2 Sie darf das betreffende Privatgrundstück allerdings nur mit der Zustimmung seines Eigentümers betreten. Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SubG) über die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.
3 Gemäss Artikel 1 Absatz 3 kann die Kontrolle von einem externen Beauftragten durchgeführt werden.
Art. 10
Schlussabnahme des Projekts
1 Nach Abschluss der Arbeiten stellt der Gesuchsteller der Dienststelle alle
erforderlichen Nachweise zu, damit überprüft werden kann, ob das Projekt
mit den fachtechnischen Anforderungen übereinstimmt und ob das Projekt
Massnahmen für dessen Aufrechterhaltung und Fortbestand enthält, zu denen er sich verpflichtet hat.
2 Nach Artikel 1 Absatz 3 kann die Dienststelle einen externen Beauftragten
mit der Überprüfung der Nachweise und der Kontrolle der vor Ort ausgeführten Arbeiten beauftragen.
3 Wenn das Projekt gemäss den fachtechnischen Anforderungen realisiert
wurde und die Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand
der Massnahme gewährleistet sind, genehmigt die Dienststelle die Gewährung von Subventionen und deren Auszahlung.
Art. 11
Kürzung, Entzug oder Rückerstattung der Subvention
1 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, die gewährte Subvention zu kürzen oder zu entziehen, wenn die realisierte Massnahme nicht den fachtechnischen Anforderungen oder den geforderten Nachweisen entspricht (Art. 25
kNHG). In einem solchen Fall wird sie die Gründe in einem neuen Entscheid
präzisieren, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können (Art. 27
SubG).
2 Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung und den
Fortbestand der Massnahme während der Verpflichtungsdauer, und nach einer vorherigen Ermahnung des betreffenden Grundeigentümers, kann die
Dienststelle die Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der bereits
ausgezahlten Subvention verlangen (Art. 27 kNHG und Art. 25 SubG). Das
Gleiche gilt, wenn der betreffende Grundeigentümer für dieses Projekt eine
weitere Finanzhilfe erhalten hat, die er der Dienststelle gegenüber verschwiegen hat.
3 Bei einem Eigentümerwechsel oder einer Veräusserung des betreffenden
Grundstücks während der Verpflichtungsdauer der Massnahme kann die
Dienststelle die Rückerstattung der dem früheren Eigentümer gewährten
Subventionen verlangen, und zwar anteilsmässig für die verbleibende Dauer
und nach Ermahnung des neuen Eigentümers durch die DWNL, wenn dieser
die Pflichten für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Massnahme
nicht übernimmt oder wenn er die realisierte Massnahme ganz oder teilweise rückgängig macht. Im Übrigen ist Artikel 26 SubG anwendbar.
4 Vorbehalten bleibt die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs der Subvention (Art. 28 SubG).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.08.2026 01.03.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.08.2026 01.03.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-107