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Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Confederation · 831.301.114 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1 Die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses relevant sind, ist in Anhang 1 geregelt. 2 Nach einer Fusion oder einer Teilung von Gemeinden, die sich auf die regionale Zuteilung auswirkt, gilt die bisherige Zuteilung gemäss Anhang 1 bis zur Neuzuteilung der neu entstandenen Gemeinde.

Art. 2

Die gestützt auf einen Antrag nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG oder Artikel 9 Absatz 6 ÜLG gesenkten oder erhöhten Höchstbeträge sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 3

Der Monat Mai des Vorjahres ist massgebend für die Prüfung, ob in der betreffenden Gemeinde im Falle einer Senkung der Höchstbeträge der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen gedeckt ist (Art. 10 Abs. 1sexies ELG und Art. 9 Abs. 6 ÜLG). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 612).

Art. 4

1 Die Senkung oder Erhöhung erfolgt in ganzen Prozenten. 2 Ob auf- oder abgerundet wird, hängt bei einer Senkung davon ab, ob die Deckung von 90 Prozent nach Artikel 3 weiterhin sichergestellt ist. 3 Der Prozentsatz gilt für alle Haushaltgrössen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG. 4 In Abweichung der Absätze 1 und 3 kann der Höchstbetrag auf den Höchstbetrag einer Region mit einem höheren Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG erhöht werden, sofern die maximale Erhöhung von 10 Prozent nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG und Artikel 9 Absatz 6 ÜLG nicht überschritten wird. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 11. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 740).

Art. 5

Die Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben. [AS 2020 1281; 6291]

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

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