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16 provisions
Art. 1
Gegenstand, Zeck
1 Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit dem
Zweck, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Organe zu
fördern.
2 Es hat zum Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und den Einblick in das staatliche Handeln zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu unterstützen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende öffentlichen Organe:
1. den Landrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommissionen;
2. den Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei und die
Ämter sowie die kantonalen Behörden ohne die Kommissionen;
3. die Gerichte, die Schlichtungsbehörde sowie die Strafverfolgungsbehörden, soweit sie Aufgaben der Justizverwaltung erfüllen;
4. die administrativen Räte, Verwaltungsstellen und kommunalen
Behörden ohne die Kommissionen sowie Gemeindeverbände;
5. die selbständigen und unselbständigen kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
6. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Verwaltungsverfahren, die nicht rechtskräftig abgeschlossen sind;
2. Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren;
3. Schlichtungs- und Schiedsverfahren;
4. für Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. Urkundspersonen;
6. die Verfahren der parlamentarischen Oberaufsicht und der Finanzkontrolle;
7. die nicht hoheitliche Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb;
8. die Nidwaldner Kantonalbank (NKB);
9. interkantonale Anstalten, soweit die jeweilige Vereinbarung keine
abweichende Bestimmung enthält.
Art. 3
Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1 Vorbehalten bleiben gesetzliche Vorschriften von Bund und Kanton,
die:
1. bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
2. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche Personendaten der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach der
Datenschutzgesetzgebung.
Art. 4
Amtliches Dokument
1 Als amtliches Dokument gilt jede Information, die:
1. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
2. sich im Besitze eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie
stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist; und
3. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Ein Dokument ist nicht amtlich, wenn es:
1. kommerziell genutzt wird;
2. nicht fertiggestellt ist; oder
3. ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
Art. 5
Information der Öffentlichkeit
1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten
von allgemeinem Interesse.
2 Über hängige Verfahren kann das öffentliche Organ informieren, wenn
dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig
ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden
Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
2 Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 6
Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen oder
Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
Art. 7
Zugang
1 Das öffentliche Organ gewährt den Zugang zu amtlichen Dokumenten:
1. durch die Einsichtnahme vor Ort;
2. durch die Aushändigung von Kopien; oder
3. auf elektronischem Weg.
2 Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt als erfüllt,
wenn diese in einem Publikationsorgan, auf der Internetseite oder in
ähnlicher Weise durch das öffentliche Organ bereits veröffentlicht sind.
Art. 8
Einschränkungen
1. Grundsatz
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, soweit schützenswerte private oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Einschränkungen des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen
sich nur auf deren schutzwürdigen Teil und gelten nur so lange, als das
schützenswerte private oder überwiegende öffentliche Interesse an der
Geheimhaltung besteht.
Art. 9 2. schützenswerte private Interessen
1 Als schützenswerte private Interessen gelten insbesondere:
1. der Schutz der Privatsphäre;
2. das Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis; oder
3. Geheimhaltungsinteressen Dritter.
Art. 10 3. überwiegende öffentliche Interessen
1 Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 8 liegen insbesondere vor, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist:
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden;
2. die Wirksamkeit einer behördlichen Massnahme herabzusetzen
oder zu vereiteln;
3. durch die vorzeitige Bekanntgabe die freie Entscheidfindung einer
Behörde oder Verwaltungsstelle zu beeinträchtigen;
4. die Position einer Behörde oder Verwaltungsstelle in laufenden
oder in künftigen Verhandlungen zu schwächen; oder
5. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen zu beeinträchtigen.
Art. 11
Ausnahmen
1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn
der politische oder administrative Entscheid oder Beschluss, für den sie
die Grundlage bilden, getroffen ist.
2 Die Protokolle des Landratsbüros und der vom Landrat gewählten
Kommissionen sind nicht öffentlich.
3 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind nicht zugänglich.
4 Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des internen Mitberichtsverfahrens, Stellungnahmen und Anträgen sowie anderen Dokumenten, die das Kollegialitätsprinzip unterlaufen können.
3 Verfahren
Art. 12
Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist schriftlich oder
elektronisch an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument
erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als
Hauptadressatin erhalten hat.
2 Das Gesuch muss nicht begründet werden.
3 Es hat mindestens zu enthalten:
1. Name, Vorname sowie eine Zustelladresse der gesuchstellenden
Person;
2. die Bezeichnung oder genaue Angaben zur Bestimmbarkeit der
verlangten amtlichen Dokumente.
4 Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die gesuchstellende Person das Gesuch innert dreissig Tagen präzisiert. Wird das Gesuch nicht
präzisiert, gilt es als zurückgezogen.
5 Auf missbräuchliche Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 13
Schutz von Personendaten Dritter
1 Amtliche Dokumente, die Personendaten Dritter enthalten, sind vor der
Einsichtnahme zu anonymisieren, soweit private Interessen eine Anonymisierung erfordern.
2 Können diese Personendaten weder anonymisiert noch die Personendaten entfernt werden, hört das öffentliche Organ die betroffenen Personen vor dem Zugang an. Es lehnt das Zugangsgesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustimmung mit
einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
3 Das öffentliche Organ kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten
ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewähren, wenn dies im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
Art. 14
Gebühren
1 Für das Zugangsverfahren werden Gebühren nach dem Zeitaufwand
erhoben. Verfahren ohne besonderen Aufwand sind kostenlos.
2 Führt die Behandlung eines Gesuchs zu einem erheblichen Aufwand,
erhebt das öffentliche Organ einen Kostenvorschuss, wenn die Gebühr
Fr. 200.- übersteigt.
Art. 15
Entscheid
1 Das öffentliche Organ entscheidet ohne Verzögerung und erlässt eine
Verfügung, wenn:
1. es den Zugang aufschiebt, einschränkt oder verweigert; oder
2. es den Zugang gemäss Art, 13 Abs. 3 gewährt, obwohl eine
betroffene Person ihre Zustimmung verweigert hat.
Art. 16
Verfahren, Rechtsschutz
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). Die Rechtsmittelinstanzen haben das Recht auf
Einsicht in amtliche Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen.
2 Das Verwaltungsgericht als Einzelgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen gemäss Art. 15.
3 Beschwerden gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts gemäss
Art. 15 beurteilt das Obergericht als Einzelgericht.
1) NG 265.5
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere
Dokumente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
2 Zugänglich sind amtliche Dokumente, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als Materialien dem Verständnis und der Auslegung
von allgemeinverbindlichen Erlassen gedient haben.
Art. 18
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.08.2026 Erstfassung 2026-026