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25 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub des Staatspersonals.
2 Die Finanzdirektion regelt das Nähere zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
sowie zum Bildungsurlaub in einer Weisung.
§ 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, namentlich für Lehrpersonen, Teile des Hochschulpersonals sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei. *
1) BGS 154.21
2) BGS 154.211
GS 2023/081 1
3 Die Justizverwaltung, die Datenschutzstelle sowie die Ombudsstelle sind
von der Pflicht ausgenommen:
a) ihre Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt zu treffen;
b) für den Abschluss einer Bildungsvereinbarung die vom Personalamt
zur Verfügung gestellte Vorlage zu benutzen.
§ 3
Begriffe
1 Ausbildung: Die durch Aneignung von Wissen und praxisbezogenem Erlernen von Fertigkeiten erlangte und mit offiziellem Abschluss bestätigte Befähigung zur Ausübung einer besonderen Berufstätigkeit.
2 Fortbildung: Sie gewährleistet die Qualifikationserhaltung und -erweiterung im Rahmen der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit
durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsausübung bzw. Aufgabenerfüllung.
3 Weiterbildung: Sie führt zu einer Höherqualifikation, die ganz oder teilweise die Ausübung einer neuen beruflichen Tätigkeit erlaubt (Nachdiplomstudium, Diplomlehrgänge und dgl.).
4 Interne Fort- und Weiterbildung: Kurse und Seminare der Weiterbildung
Zentralschweiz (ausgenommen Lehrgänge sowie die damit verbundenen
Vertiefungsseminare und Reflexionszirkel) sowie eigene Fort- und Weiterbildungsangebote des Kantons Zug.
5 Bildungsurlaub: Längerdauernde Freistellung von der Arbeitspflicht bei
voller oder teilweiser Lohnzahlung, welche der körperlichen und geistigen
Regeneration oder der Motivation langjährig tätiger Mitarbeiterinnen bzw.
Mitarbeiter dient.
§ 4
Bildungsvereinbarungen
1 Die Modalitäten von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, von Übernahmen
von Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber früheren Arbeitgeberinnen
bzw. Arbeitgeber sowie von Bildungsurlauben sind in einer Bildungsvereinbarung festzuhalten. Ausgenommen von einer Regelung in einer Bildungsvereinbarung sind die Veranstaltungen gemäss § 17 Abs. 1.
2 Für den Abschluss einer Bildungsvereinbarung ist die vom Personalamt
zur Verfügung gestellte Vereinbarungsvorlage zu benutzen.
2. Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 5
Kosten
1 Die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung beinhalten:
a) die während der Tagungen, Kongresse, Kurse, Seminare, Lehrgängen,
Nachdiplomstudien anfallenden Kurskosten (inkl. Einschreibe- und
Prüfungsgebühren, Kosten, der vom Veranstalter als notwendig vorgegebenen Lehrmittel sowie vom Veranstalter veranschlagte Seminarpauschalen für Übernachtung und Verpflegung);
b) die Lohnkosten, welche während der in die Arbeitszeit fallenden, bildungsbedingten Abwesenheit anfallen (zuzüglich des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen).
§ 6 Kostenbeteiligung des Kantons
1 Der Umfang der Beteiligung des Kantons an den Kosten erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit des Grades des dienstlichen Interesses des Kantons an
der Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Vorbehalten bleiben die Kostenbeteiligungsregelungen nach § 17.
2 Neben dem Interessegrad können bei der Festlegung der Beteiligung an
den Kosten die bisherige Leistung, die beruflichen Perspektiven, das
Dienstalter sowie die bisherige Inanspruchnahme von Kostenbeteiligungen
des Kantons berücksichtigt werden.
3 Beim Entscheid über die Kostenbeteiligung kann ebenfalls beachtet werden, welcher Anbieter bzw. Lehrgang unter Berücksichtigung der Zielsetzung, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Qualität des Abschlusses das beste Angebot ausweist.
4 Die für die Bewilligung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuständige
Stelle legt nach Rücksprache mit dem Personalamt den Interessegrad und
den Umfang der Kostenbeteiligung des Kantons fest.
5 Die Anrechnung von ganztägigen bzw. halbtägigen bildungsbedingten Abwesenheiten bemisst sich sowohl für die Erfassung der Arbeitszeit als auch
für die Berechnung der Lohnkosten bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen
wie folgt:
a) im Interessegrad 1 nach der dem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent
entsprechenden täglichen Sollarbeitszeit gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit bzw. deren Hälfte;
§ 5der
Verordnung über die
Arbeitszeit3) bzw. deren Hälfte.
6 Solange die von der zuständigen Stelle festgelegte Kostenbeteiligung
des Kantons insgesamt nicht überschritten wird, können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen zur Kostenbeteiligung abweichen und insbesondere für die einzelnen Kostenarten (Kurskosten, Lohnkosten) unterschiedlich hohe Beteiligungen festlegen.
§ 7
Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1 Soweit dies im betrieblichen Interesse ist, kann die für die Anstellung zuständige Stelle bei Neuanstellungen nach Rücksprache mit dem Personalamt
die nachgewiesenen Rückzahlungsverpflichtungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für Aus-, Fort- oder Weiterbildungen gegenüber früheren
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ganz oder teilweise übernehmen.
2 Auf die Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen sind die Bestimmungen bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses während der Verpflichtungsdauer gemäss § 15 f. sinngemäss anwendbar.
§ 8
Interessegrad 1: Dienstlich notwendig
1 Der Interessegrad 1 liegt vor:
a) wenn in der Regel die zu erwerbenden Kompetenzen bereits beim
Stellenantritt erwartet werden bzw. ohne diese die gemäss Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben nicht oder nicht in geforderter
Qualität erfüllt werden können; oder
b) wenn ohne die zu erwerbenden Kompetenzen die veränderten Anforderungen an die Stelle in wesentlichen Teilen nicht oder nicht in geforderter Qualität erfüllt werden können.
2 Sind Aus-, Fort- oder Weiterbildungen dienstlich notwendig, können sie
von der zuständigen Stelle angeordnet werden.
3 Beim Vorliegen des Interessegrades 1 übernimmt der Kanton in der Regel
100 Prozent der Kosten.
3) BGS 154.214
§ 9
Interessegrad 2: Dienstlich gefragt
1 Der Interessegrad 2 liegt vor:
a) wenn die zu erwerbenden Kompetenzen zu einer Leistungs- oder Verhaltensoptimierung in der aktuellen Funktion führen können; oder
b) wenn die zu erwerbenden Kompetenzen für die Ausübung einer zukünftig für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter vorgesehenen Funktion notwendig sind.
2 Beim Vorliegen des Interessegrades 2 übernimmt der Kanton in der Regel 80 Prozent der Kosten.
§ 10
Interessegrad 3: Dienstlich erwünscht
1 Der Interessegrad 3 liegt vor, wenn als Vorbereitung auf einen allfällig
möglichen, noch nicht konkret für die Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter vorgesehenen neuen oder erweiterten Aufgabenbereich:
a) die vorhandenen Fachkenntnisse vertieft werden sollen; oder
b) Kompetenzen erworben werden sollen, die gleichzeitig der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung dienen (namentlich Fach-
oder Führungsbildungen).
2 Beim Vorliegen des Interessegrades 3 übernimmt der Kanton in der Regel
50 Prozent der Kosten.
§ 11
Interessegrad 4: Dienstlich nicht notwendig, für den Kanton
jedoch von Nutzen
1 Der Interessegrad 4 liegt vor, wenn die zu erwerbenden Kompetenzen für
die Aufgabenerfüllung grundsätzlich nicht notwendig sind, aber zur Verbesserung der arbeitsplatzbezogenen Gesamtsituation (Arbeitsplatzzufriedenheit, Arbeitsmarktfähigkeit und dgl.) beitragen und somit auch dem Kanton
zugute kommen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für diese Art von Kompetenzerwerb in erster Linie die Kurse und Seminarien der Weiterbildung Zentralschweiz zu den hierfür geltenden Bedingung zu nutzen.
3 Fehlen entsprechende Angebote der Weiterbildung Zentralschweiz, übernimmt der Kanton in der Regel 25 Prozent der Kosten.
§ 12
Interessegrad 5: Kein Bezug zum und kein ersichtlicher Nutzen
für den Aufgabenbereich
1 Der Interessegrad 5 liegt vor, wenn die zu erwerbenden Kompetenzen:
a) keinen Bezug zum dienstlichen Aufgabenbereich haben; und
b) vollumfänglich im Interesse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
liegen.
2 Beim Vorliegen des Interessegrades 5 übernimmt der Kanton keine
Kosten.
§ 13
Rückzahlungsverpflichtung bei Nichtantritt oder
Nichtbeendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung
1 Tritt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Aus-, Fort- oder Weiterbildung nicht an oder bricht diese ab, ohne dafür einen triftigen Grund zu
haben, so sind die vom Kanton bereits geleisteten Beiträge an die Kurskosten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem voll zurückzuzahlen.
2 Besteht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Erfolgskontrolle
(Schlussprüfung, Abnahme einer schriftlichen Arbeit und dgl.) endgültig
nicht, so sind die vom Kanton geleisteten Beiträge an die Kurskosten diesem in der Regel zurückzuzahlen.
3 Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn die Aus-, Fort- oder Weiterbildung wegen triftiger Gründe wie insbesondere infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Schwanger- oder Mutterschaft nicht angetreten oder abgebrochen wird.
§ 14
Rückzahlungsverpflichtung bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses während der Aus-, Fort- oder
Weiterbildung
1 Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw.
dem Mitarbeiter liegen, während der Aus, Fort- oder Weiterbildung von einer der beiden Parteien aufgelöst, so sind die vom Kanton bis zum Austritt
geleisteten Beiträge an die Kurskosten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem voll zurückzuzahlen.
§ 15
Rückzahlungsverpflichtung bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses während der Verpflichtungsdauer
1 Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw.
dem Mitarbeiter liegen, während der Verpflichtungsdauer von einer der beiden Parteien aufgelöst, so sind die vom Kanton bis zum Austritt geleisteten
Beiträge an die Kurskosten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem
gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zurückzuzahlen.
2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei einer
Kostenübernahme des Kantons von:
a) 5000 bis 15'000 Franken während 12 Monaten;
b) 15'001 bis 25'000 Franken während 24 Monaten;
c) über 25'000 Franken während 36 Monaten.
3 Eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung gilt mit dem Ausstellungsdatum der
Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss als beendet. Hängt der Abschluss nicht von einer Erfolgskontrolle (Schlussprüfung, Abnahme einer
schriftlichen Arbeit und dgl.) ab, so gilt er mit der letzten Bildungsveranstaltung als beendet. Ab diesem Zeitpunkt wird eine eventuell nötig werdende Rückzahlung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechnet.
4 Die Höhe der Rückzahlung richtet sich anteilmässig nach dem Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Verpflichtungsdauer. Der rückzahlungspflichtige Betrag reduziert sich für jeden nach Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Arbeitsverhältnis mit dem
Kanton verbrachten ganzen Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtdauer der Rückzahlungsverpflichtung.
§ 16
Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung infolge
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Keine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie der Verpflichtungsdauer besteht, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Aufhebung der Stelle erfolgt.
2 Im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
können abweichende Regelungen bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung
getroffen werden.
§ 17
Ausnahmen von der Kostenbeteiligung nach Interessegrad
1 Bei der von der zuständigen Stelle bewilligten Teilnahme an folgenden
Veranstaltungen übernimmt der Kanton unabhängig vom Interessegrad die
Kurs- und Lohnkosten:
a) interne Fort- und Weiterbildungen gemäss § 3 Abs. 4;
b) maximal zweitägige Fachtagungen bzw. Fachkurse;
c) regelmässig stattfindende fachliche Kurzveranstaltungen, für welche
ein Pauschalbetrag erhoben wird.
2 Für den Besuch der in Abs. 1 genannten Veranstaltungen erfolgt die Anrechnung als Arbeitszeit gemäss § 9 Abs. 7 der Verordnung über die
Arbeitszeit4).
3 Nimmt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter trotz bewilligter Teilnahme
und Anmeldung an Veranstaltungen gemäss Abs. 1 nicht teil und entstehen
dem Kanton dadurch Kurs- oder Lohnkosten, so können diese analog zu den
Regelungen bei Nichtantritt der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gemäss § 13
zurückgefordert werden.
3. Bildungsurlaub
§ 18
Bezugsberechtigte
1 Ein Bildungsurlaub kann folgenden Personen gewährt werden:
a) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Referenzfunktionen
Amtsleitung 1 und 2;
b) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Referenzfunktionen Leitung Fachbereich 1 bis 3;
c) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Referenzfunktionen
Fachbearbeitung 3 und 4;
d) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit hoheitlicher polizeilicher
Gewalt bei der Zuger Polizei in den folgenden Funktionen bzw.
Dienstgraden:
1. Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare, ab Lohnklasse 17
2. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant (Adj), ab Lohnklasse 17
3. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit besonderen Aufgaben (Adj
mbA)
4. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj
mV)
5. Leutnantin/Leutnant (Lt)
6. Oberleutnantin/Oberleutnant (Oblt)
7. Hauptmann (Hptm)
8 Majorin/Major (Maj)
9. Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt)
10. Oberst;
e) den Lehrpersonen der kantonalen Schulen gemäss der vom Regierungsrat hierfür pro Schuljahr festgelegten Anzahl der Personaleinheiten.
4) BGS 154.214
2 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht legen die Berechtigung zum
Bezug eines Bildungsurlaubs für das Justizpersonal fest.
§ 19
Tätigkeiten während des Bildungsurlaubs
1 Ein Bildungsurlaub kann von der zuständigen Stelle gewährt werden,
wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese Zeit ganz oder überwiegend dazu nutzt:
a) sich Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten anzueignen, welche auch
für den Kanton von Nutzen sind;
b) sich sozial oder im Rahmen von Freiwilligenarbeit zu engagieren;
c) im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitstätigkeit im Ausland neue
Menschen und fremde Kulturen kennenzulernen (Jobbatical);
d) sich vollumfänglich einem Projekt zu widmen, welches zumindest
teilweise zum Nutzen des Kantons ist.
§ 20
Voraussetzungen
1 Ein Gesuch für einen Bildungsurlaub ist spätestens bis Mitte des dem Bildungsurlaub vorangehenden Kalenderjahrs, bei Lehrpersonen spätestens bis
Mitte des dem Bildungsurlaub vorangehenden Schuljahrs bei der für dessen
Bewilligung zuständigen Stelle einzureichen.
2 Ein Bildungsurlaub kann frühestens nach zehnjähriger Tätigkeit in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis in der kantonalen Verwaltung bzw. an
kantonalen Schulen unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in dieser Zeit durchschnittlich zu mindestens 50 % angestellt war und stets eine gute Qualifikation erhalten hat.
3 Ein Bildungsurlaub kann längstens bis drei Jahre vor dem für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze massgeblichen Zeitpunkt5) bezogen werden.
§ 21
Dauer
1 Ein Bildungsurlaub kann den berechtigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern von der zuständigen Stelle einmalig für die Dauer von einem bis drei
Monaten bewilligt werden.
5) vgl. § 20 Abs. 1 Personalgesetz
§ 22
Kosten und Auflagen
1 Die für die Bewilligung des Bildungsurlaubs zuständige Stelle entscheidet
im Einzelfall unter Würdigung der beabsichtigten Tätigkeit, der Dauer und
des Interesses des Kantons respektive des persönlichen Interesses der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters am Bildungsurlaub über die während dieser
Zeit zu erfolgende Lohnzahlung. Eine Lohnkürzung hat namentlich dann zu
erfolgen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen des Bildungsurlaubs einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgeht oder den Bildungsurlaub zum eigenen Vorteil wirtschaftlich auswertet.
2 Kosten der während des Bildungsurlaubs absolvierten Bildungsgänge gehen in jedem Fall zu Lasten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
3 Nach Abschluss des Bildungsurlaubs ist der für die Bewilligung des Bildungsurlaubs zuständigen Stelle ein Verlaufs- und Ergebnisbericht einzureichen.
4 Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus Gründen, die bei ihr bzw.
ihm liegen, den gewährten Bildungsurlaub nicht an, so besteht unabhängig
von deren bzw. dessen Verschulden kein Anspruch, den Bildungsurlaub nachzuholen.
§ 23
Dienstverhältnis und Ferienkürzung
1 Durch den Bildungsurlaub wird das Dienstverhältnis nicht unterbrochen.
Im betreffenden Jahr wird der Ferienanspruch bei einem Bildungsurlaub
von mehr als einem Monat um einen Zwölftel pro vollen Monat gekürzt.
§ 24
Verpflichtungsdauer und Rückzahlungsverpflichtung
1 Bricht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter den Bildungsurlaub ab, ohne einen triftigen Grund hierfür zu haben oder wird das Arbeitsverhältnis
aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter liegen, während des Bildungsurlaubs von einer der beiden Parteien aufgelöst, so sind
die während des Bildungsurlaubs entstandenen Lohnkosten dem Kanton
vollumfänglich zurückzuzahlen.
2 Bei Abbruch des Bildungsurlaubs und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
während des Bildungsurlaubs sind die Bestimmungen von § 13 Abs. 2 und
§ 16 sinngemäss anwendbar.
3 Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw.
dem Mitarbeiter liegen, während der Verpflichtungsdauer von einer der beiden Parteien aufgelöst, so sind die dem Kanton während des Bildungsurlaubs entstandenen Lohnkosten diesem gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zurückzuzahlen.
4 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht ab Beendigung des Bildungsurlaubs bei den dem Kanton während des Bildungsurlaubs entstandenen Lohnkosten in der Höhe von:
a) 5000 bis 15'000 Franken während 12 Monaten;
b) 15'001 bis 25'000 Franken während 24 Monaten;
c) über 25'000 Franken während 36 Monaten.
Die Höhe der Rückzahlung richtet sich anteilmässig nach dem Zeitpunkt
des Austritts während der Verpflichtungsdauer. Der rückzahlungspflichtige
Betrag reduziert sich für jeden nach Beendigung des Bildungsurlaubs im
Arbeitsverhältnis mit dem Kanton verbrachten ganzen Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtdauer der Rückzahlungsverpflichtung.
5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Verpflichtungsdauer
sind die Bestimmungen von § 16 sinngemäss anwendbar.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25
Übergangsbestimmungen
1 Auf Aus-, Fort- oder Weiterbildungen sowie Studienurlaube, welche nach
Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, jedoch bereits unter altem Recht
bewilligt oder vereinbart wurden, finden die Bestimmungen des Reglements
über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/081
07.07.2026 01.08.2026 § 2 Abs. 2 geändert GS 2026/031
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/081
§ 2 Abs. 2 07.07.2026 01.08.2026 geändert GS 2026/031