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11 provisions
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Diese Verordnung regelt die Beiträge der Einwohnergemeinde Neuheim an Personen, denen aus ihrem Aufenthalt in einer Pflegeinstitution der stationären Langzeitpflege ungedeckte Kosten entstehen.
2
Die Beiträge bezwecken, dass die Kostenanteile für die betroffenen Personen finanziell tragbar sind und sollen den Bezug von Sozialhilfe verhindern.
3
Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind die Pflegekosten, die nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, der Patientenbeteiligung und allfälliger Vergütungen Dritter verbleiben.
4
Die Pflegeinstitutionen der stationären Langzeitpflege sind in § 3 Abs. 4 des Spitalgesetzes definiert.
Art. 2 Organe
1
Die Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde Neuheim ist für die Prüfung und Vergabe von Beiträgen gemäss dieser Verordnung zuständig.
Art. 3 Ungedeckte Aufenthaltskosten
1
Die Aufenthaltskosten der Pflegeinstitution (Pensionstaxe plus Betreuungstaxe) sind ungedeckt, falls sie nicht durch die maximal anrechenbaren Aufenthaltstaxen gemäss Verordnung über die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen bei den Ergänzungsleistungen abgedeckt sind.
Art. 4 Anspruchsberechtigung
1
Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Personen die,
a)
gestützt auf § 7a Abs. 4 des Spitalgesetzes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Eintritts in die Pflegeinstitution in Neuheim haben;
b)
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben;
c)
ungedeckte Aufenthaltskosten haben;
d)
kein Vermögen über der Vermögensgrenze gemäss den Bestimmungen der Sozialhilfe haben;
e)
in der Berechnung ihrer Ergänzungsleistungen keine Kürzungen insbesondere wegen Vermögensverzehr oder hypothetischem Einkommen haben.
Art. 5 Höhe der Beiträge
1
Die Beitragshöhe entspricht der Differenz zwischen den effektiven Aufenthaltskosten der Pflegeinstitution (Pensionstaxe plus Betreuungstaxe) und den maximal anrechenbaren Aufenthaltstaxen gemäss den Ergänzungsleistungen.
2
Der Eigenanteil an die Pflege wird bei der Berechnung nur berücksichtigt, sofern er nicht vollumfänglich durch die Ergänzungsleistungen gedeckt ist.
3
Allfällige Hilflosenentschädigungen werden angerechnet, sofern sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme berücksichtigt werden.
4
Beiträge können gekürzt oder abgelehnt werden, beispielsweise wenn die ungedeckten Kosten durch die Wahl einer Pflegeinstitution im gehobenen Preissegment oder einer teuren Zimmerkategorie herbeigeführt wurden, oder ein Wechsel in ein finanzierbares Angebot möglich und zumutbar gewesen wäre.
5
Weist die Berechnung einen tiefen monatlichen Fehlbetrag aus, besteht kein Anspruch auf Beiträge. Die Abteilung Soziales und Gesundheit legt den minimalen Fehlbetrag fest.
Art. 6 Ausnahmen
1
Die Abteilung Soziales und Gesundheit ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.
Art. 7 Antrag und Bezug
1
Die betroffenen Personen beantragen ihren Anspruch bei der Abteilung Soziales und Gesundheit.
2
Die Beiträge werden erstmals für den Monat ausgestellt, in welchem das Gesuch eingereicht wird oder auf den Eintritt in die Pflegeinstitution, wenn dieser später erfolgt.
3
Die Beiträge können befristet werden. Eine Verlängerung der Ausrichtung kann an Auflagen gebunden werden.
4
Nicht beantragte Beiträge können von den betroffenen Personen nicht nachgefordert werden.
5
Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Beiträge.
6
Die Beiträge werden in der Regel monatlich den anspruchsberechtigten Personen ausbezahlt. In Ausnahmefällen, namentlich wenn Gefahr besteht, dass die Beiträge anderweitig verwendet werden könnten, kann eine Direktzahlung an die jeweilige Pflegeinstitution erfolgen.
Art. 8 Pflichten der Anspruchsberechtigten
1
Personen die Beiträge beantragen sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Berechnung der Beiträge benötigt werden, vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen.
2
Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Beiträge zur Folge haben könnten, der Abteilung Soziales und Gesundheit umgehend mitzuteilen.
3
Anspruchsberechtigte Personen haben in eine günstigere Pflegeinstitution oder in ein günstigeres Zimmer zu wechseln, sofern ein Wechsel unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zumutbar ist. Die Abteilung Soziales und Gesundheit kann entsprechende Auflagen erlassen.
Art. 9 Rückerstattung und Leistungsausschluss
1
Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2
Rückforderungen können mit laufenden Beiträgen verrechnet werden.
3
Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss zur Folge haben.
Art. 10 Rechtspflege
1
Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
1
Die Abteilung Soziales und Gesundheit kann Details zur Umsetzung sowie den Vollzug dieser Verordnung in einer Ausführungsbestimmung regeln.