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6 provisions
§ 1
1 Die Kariesprophylaxe ist ein integrierender Bestandteil des schulzahnärztlichen Dienstes. Zahnpflegehelfer und Zahnpflegehelferinnen unterstützen die
Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen in allen prophylaktischen Massnahmen. Ihr Aufgabenbereich wird in einem Pflichtenheft festgelegt.
§ 2 *
1 Die Zähne aller Schüler und Schülerinnen des Kindergartens, der Primarschule, der Orientierungsschule, der Sonderklassen und der Sonderschulen
sind jährlich mindestens einmal zu untersuchen und, sofern es die Eltern
wünschen, zu behandeln. Die Untersuchung ist für alle Schüler und Schülerinnen obligatorisch.
§ 3
1 Reihenuntersuchungen haben wenn möglich klassenweise zu erfolgen. Eine allfällige Behandlung findet in der Schulzahnklinik statt. Eine zweite Reihenuntersuchung im gleichen Schuljahr kann nur nach erfolgter erster Behandlung aller in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler durchgeführt
werden. *
2 … *
1) SHR 410.620.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.621 Kanton Schaffhausen
§ 4
1 In der Schulzahnklinik können, neben den in § 2 genannten Schulkindern,
auch die Schüler und Schülerinnen der untersten Klasse der Kantonsschule
untersucht und behandelt werden, sofern sie sich freiwillig melden.
§ 5 *
1 Zur Beratung der Klinikleitung in Fragen der Kieferorthopädie kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Klinikleitung einen Facharzt oder eine
Fachärztin (Consiliarius) bezeichnen, sofern die Schulzahnklinik nicht über
eigene Fachärzte oder Fachärztinnen verfügt.
§ 6
1 … *
2 Die Schulzahnklinik führt kieferorthopädische Behandlungen durch, soweit
es die fachlichen Voraussetzungen des ärztlichen Personals und die betrieblichen Möglichkeiten erlauben.
3 Die Klinikleitung bestimmt nach Rücksprache mit den Fachärzten oder
Fachärztinnen im Einzelfall, ob eine kieferorthopädische Behandlung von
der Schulzahnklinik durchgeführt oder subventioniert werden kann. *
4 Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, können sie einen
Entscheid des Erziehungsdepartementes verlangen.
§ 8 § 7 * …
1 Nach Rücksprache mit der Klinikleitung können Kinder, die den Klinikbetrieb stören oder die Mahnung zur geforderten Mundhygiene missachten,
von der Behandlung durch die Schulzahnklinik vorübergehend oder ganz
ausgeschlossen werden. Die Mitteilung hat schriftlich an die Erziehungsberechtigten, an den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und an das Erziehungsdepartement zu erfolgen.
§ 9
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Kanton Schaffhausen 410.621
2 Sie ersetzt das Reglement der Schulzahnklinik des Kantons Schaffhausen
vom 10. Februar 1970.
410.621 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.1994 01.05.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1994, S. 567
28.06.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 859
28.06.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2011, S. 859
28.06.2011 01.07.2011 § 5 totalrevidiert Abl. 2011, S. 859
28.06.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2011, S. 859
28.06.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2011, S. 859
28.06.2011 01.07.2011 § 7 aufgehoben Abl. 2011, S. 859
21.01.2014 01.08.2014 § 2 totalrevidiert Abl. 2014, S. 221
Kanton Schaffhausen 410.621
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.1994 01.05.1994 Erstfassung Abl. 1994, S. 567
§ 2 21.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 221
§ 3 Abs. 1 28.06.2011 01.07.2011 geändert Abl. 2011, S. 859
§ 3 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 aufgehoben Abl. 2011, S. 859
§ 5 28.06.2011 01.07.2011 totalrevidiert Abl. 2011, S. 859
§ 6 Abs. 1 28.06.2011 01.07.2011 aufgehoben Abl. 2011, S. 859
§ 6 Abs. 3 28.06.2011 01.07.2011 geändert Abl. 2011, S. 859
§ 7 28.06.2011 01.07.2011 aufgehoben Abl. 2011, S. 859