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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Challhollen», Gemeinde Röschenz, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzelle Nr. 1151 und 1152 des Grundbuchs
Röschenz.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4.04 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung und Erhaltung von lichten, strukturreichen Wäldern als
Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Orchideen, Berglaubsänger sowie Reptilien;
c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0784
2 790.502
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder
solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet
wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten
seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Campieren sowie Entfachen von Feuer;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
h. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
i. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
j. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur
Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. j bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der
Grundeigentümerin vorgenommen werden.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0784
3 790.502
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Gemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste»,
Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30.
November 2011, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des
geschützten Gebiets.
4 Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung
allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
4) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0784
4 790.502
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0784
5 790.502
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0784
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0784
6 790.502
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0784
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. j. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0784