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Gebührenverordnung (GebV)

Oberägeri · 6.4-1 · communal act

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Gebührenschuldner
  5. Art. 5 Zeitpunkt und Fälligkeit
  6. Art. 6 Zuschläge und Minderungen
  7. Art. 7 Auslagen
  8. Art. 8 Mehrwertsteuer
  9. Art. 9 Stundenansätze
  10. Art. 10 Amtshandlungen ohne spezifische Gebühr
  11. Art. 11 <strong>*</strong> &hellip;
  12. Art. 12 Bescheinigung
  13. Art. 13 Mahngebühren
  14. Art. 14 Betreibungsverfahren
  15. Art. 15 Adressetiketten
  16. Art. 16 Notariatsgebühr
  17. Art. 17 Grundgebühr
  18. Art. 18 Zeitaufwand
  19. Art. 19 Zeitaufwand
  20. Art. 20 Personalaufwand
  21. Art. 21 Fahrzeuge / Geräte / Materialien
  22. Art. 22 Winterdienst auf privatem Grund
  23. Art. 23 Auftaumittel
  24. Art. 24 Vermietung von Festgarnituren und Marktständen im Ägerital
  25. Art. 25 <strong>*</strong> &hellip;
  26. Art. 26 Vermietung von Signalisationsmaterial und Abfalleimern
  27. Art. 27 Allgemeine Anschlussgebühr
  28. Art. 28 Besondere Anschlussgebühr
  29. Art. 29 Betriebsgebühren
  30. Art. 30 Zeitlich begrenzte Wasserabgabe
  31. Art. 31 Planungs- und Baurechtliches
  32. Art. 32 Bebauungsplan
  33. Art. 33 Gemeindeeigene Bauten
  34. Art. 34 Feuerungskontrolle
  35. Art. 35 Gastgewerbliche Tätigkeiten
  36. Art. 36 Kleinhandel mit gebrannten Wassern
  37. Art. 37 Gesteigerter Gemeingebrauch / Sondernutzung <strong>*</strong>
  38. Art. 38 Seerettung
  39. Art. 39 Feuerwehr
  40. Art. 40 Verlorene Schlüssel
  41. Art. 41 Jugendtreff Studenhütte
  42. Art. 42 Schulräume
  43. Art. 43 Seebadi
  44. Art. 44 Zeugniskopien
  45. Art. 45 Verkauf Taschenrechner
  46. Art. 46 Verlust und Schaden
  47. Art. 47 Kinderkrippe / Kindertagesstätte
  48. Art. 48 Vollzug
  49. Art. 49 Rechtsmittel

49 provisions

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die amtlichen Kosten in der Einwohnergemeinde Oberägeri. * 2 *

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Gebühren der Einwohnergemeinde Oberägeri, soweit keine Vorschriften eines anderen, spezielleren oder übergeordneten Erlasses greifen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. 2 Eine Gebührenrechnung ist grundsätzlich eine Verfügung.

Art. 4 Gebührenschuldner

1 Diejenige Person, welche die Amtshandlung veranlasst, schuldet die Gebühr. 2 Wer baupolizeiliche Massnahmen auslöst, ist gebührenpflichtig. Im Zweifelsfall ist die Grundeigentümerin resp. der Grundeigentümer bzw. die Baurechtsnehmerin resp. der Baurechtsnehmer gebührenpflichtig. 3 Bei mehreren Gebührenschuldenden haften diese solidarisch für die Gesamtsumme.

Art. 5 Zeitpunkt und Fälligkeit

1 Die Gebühr wird mit Abschluss der Amtshandlung verfügt und vor Ort eingezogen oder unter Rechnungsstellung mitgeteilt. 2 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

Art. 6 Zuschläge und Minderungen

1 Ein Zuschlag bis 100 % der Gebühr kann namentlich in aussergewöhnlich zeitaufwändigen Fällen, bei Dringlichkeit sowie bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten erhoben werden. 2 Die Gebühr kann unterhalb des Rahmens angesetzt oder gänzlich erlassen werden, wenn ein Fall von ausserordentlich geringem Aufwand oder ein begründeter Härtefall vorliegt.

Art. 7 Auslagen

1 In den Ansätzen dieser Verordnung sind die Auslagen nicht inbegriffen. 2 Als Auslagen gelten insbesondere Kosten für Bekanntmachungen, Augenscheine, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Bereitstellung spezieller Materialien und Geräte sowie Reise-, Post- und Telefonspesen.

Art. 8 Mehrwertsteuer

1 In den Ansätzen dieser Verordnung ist die Mehrwertsteuer, sofern geschuldet, nicht inbegriffen.

Art. 9 Stundenansätze

1 Die Stundenansätze der einzelnen Personalkategorien sind: a) Personalkategorie A: Gemeindeschreiber/in: CHF 233.00; b) Personalkategorie B: Abteilungsleitende: CHF 182.00; c) Personalkategorie C: Projekt-/Bereichsleiter/in CHF 157.00; d) Personalkategorie D: Leiter/in Werkdienst / Wasserversorgung / Hausdienst: CHF 133.00; e) Personalkategorie E: Sachbearbeiter/in: CHF 111.00; f) Personalkategorie F: Personal des Werkdienstes, der Wasserversorgung und des Hausdienstes (mit Handwerkerbezug): CHF 101.00; g) Personalkategorie G: Sekretariatspersonal: CHF 97.00. 2 Zuschlag zum Stundenansatz gemäss Abs. 1 bei Arbeiten: a) Montag bis Freitag zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, Samstag: 25 %; b) Sonntag und arbeitsfreie Feiertage gemäss § 11 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Arbeitszeit (BGS 154.214): 50 %. 3 Gegenseitige interkommunale Dienstleistungen zwischen den Einwohnergemeinden von Oberägeri und Unterägeri werden grundsätzlich zu zwei Dritteln gemäss den aktuellen Ansätzen unter Abs. 1 verrechnet.

Art. 10 Amtshandlungen ohne spezifische Gebühr

1 Allgemeine Amtshandlungen wie namentlich Auskünfte: a) nach Stundenansatz.

Art. 11 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 12 Bescheinigung

1 Die Gebühren für Bescheinigungen sind: a) Rechtskraftbescheinigung auf Verlangen: CHF 50.00; b) Rechnungsstellung auf Verlangen: CHF 10.00.

Art. 13 Mahngebühren

1 Die Gebühren im Mahnwesen sind: a) Erste Mahnung: kostenlos; b) Zweite Mahnung: CHF 35.00.

Art. 14 Betreibungsverfahren

1 Im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben: a) Umtriebsentschädigung nach Einleitung Betreibungsverfahren: CHF 100.00; b) Bearbeitungsgebühr für Löschung Betreibungsregistereintrag: CHF 50.00.

Art. 15 Adressetiketten

1 Die Gebühr für Adressetiketten beträgt: a) pro Bogen: CHF 3.00.

Art. 16 Notariatsgebühr

1 Die Notariatsgebühr setzt sich aus Grundgebühr, Zeitaufwand und Auslagen zusammen. 2 In der Grundgebühr sind enthalten: Entgegennahme des Auftrages, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Dossierführung inkl. Registrierung und Archivierung der Urkunde, Erstellen und Herausgabe einer Ausfertigung für das Amt für Grundbuch und Geoinformation, Handelsregister oder die Depositenstelle. 3 Für final vorbereitete Verträge auf Formularvordruck wie namentlich Grundpfandverträge wird folgende Pauschalgebühr in Rechnung gestellt: a) pauschal: CHF 250.00.

Art. 17 Grundgebühr

1 Die Grundgebühr beträgt: a) * im Sachenrecht: CHF 320.00; b) für weitere Beurkundungen (z. B. eidesstattliche Erklärung, Bürgschaftsverpflichtung sowie weitere Tatbestände und Tathergänge): CHF 100.00; c) für nicht beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte (z. B. Erbgänge, interne Mutationen, Löschungen): CHF 200.00.

Art. 18 Zeitaufwand

1 Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Stundenansätze: a) Urkundsperson: CHF 250.00; b) Sekretariat: CHF 150.00. 2 Die Berechnung erfolgt pro angefangene Viertelstunde.

Art. 19 Zeitaufwand

1 Für die Berechnung des Zeitaufwandes gilt folgender Stundenansatz: a) Erbschaftsbeamte/Erbschaftsbeamter: CHF 150.00. 2 Die Berechnung erfolgt pro angefangene Viertelstunde.

Art. 20 Personalaufwand

1 Die Gebühr wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Der Aufwand wird in einem Rapport festgehalten.

Art. 21 Fahrzeuge / Geräte / Materialien

1 Für Fahrzeuge, Geräte und Materialien gelten die aktuellen Regieansätze für Bauarbeiten des Schweizerischen Baumeisterverbandes (exkl. Mehrwertsteuer), wobei: a) für die Materialien (Kies, Sand, Beton und Belag) sowie die Fremdleistungen die Ansätze der Region Zentralschweiz gelten; b) für das übrige Material und das Inventar (Fahrzeuge, Geräte, Betriebsmaterial und Werkzeuge) die Ansätze für die gesamte Schweiz gelten.

Art. 22 Winterdienst auf privatem Grund

1 Schneeräumung: kostenlos. 2 Glättebekämpfung: CHF 30.00 für die ersten 100 m auf der vollen Strassenbreite, ab 100 m pro 10 m CHF 1.00. 3 Schneeabfuhr: a) durch den Werkdienst oder Unternehmer Berechnungsgrundlagen ASTAG für den Nahverkehr (ASTAG-Tarif); b) durch Landwirte Entschädigungsansätze Agroscope (ART-Tarif).

Art. 23 Auftaumittel

1 Bezug von Streusalz, Auftaugranulat, Snow-Ice, Antigliss und übrige Auftaumittel: Ankaufspreis mit 30 % Zuschlag für Lagerung und Umtriebe.

Art. 24 Vermietung von Festgarnituren und Marktständen im Ägerital

1 Vermietung von Festgarnituren (eine Garnitur: 1 Tisch, 2 Bänke) im Ägerital: a) * an benachbarte Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine, Quartiersanlässe: kostenlos; b) für alle anderen pro Garnitur: CHF 10.00. 2 Transport der Festgarnituren: a) * an benachbarte Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine, Quartiersanlässe: kostenlos; b) * für alle anderen pro Lieferung (Lieferung und Abholung) sowie bei Einzelfahrten (Lieferung oder Abholung): CHF 50.00. 3 Vermietung von Marktständen im Ägerital: a) * an benachbarte Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine, Quartiersanlässe: kostenlos; b) für alle anderen pro Stand: CHF 25.00; 4 Transport von Marktständen im Ägerital: a) * an benachbarte Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine, Quartiersanlässe: kostenlos; b) * für alle anderen pro Lieferung (Lieferung und Abholung) sowie bei Einzelfahrten (Lieferung oder Abholung): CHF 50.00. 5 Das Material ist sauber, intakt und vollständig zu retournieren. Bei Missachtung dieser Bestimmung werden folgende Gebühren erhoben: a) Materialkosten zzgl. Zeitaufwand: Personalkategorie F.

Art. 25 <strong>*</strong> &hellip;

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Art. 26 Vermietung von Signalisationsmaterial und Abfalleimern

1 Der Werkdienst stellt im Rahmen von bewilligten Anlässen kostenlos Signalisationsmaterial, Absperrgitter und Abfalleimer zur Verfügung. 2 Das Material ist sauber, intakt und vollständig zu retournieren. Bei Missachtung dieser Bestimmung werden folgende Gebühren erhoben: a) Materialkosten zzgl. Zeitaufwand: Personalkategorie F.

Art. 27 Allgemeine Anschlussgebühr

1 Der Tarif der Anschlussgebühr gemäss Art. 29 Abs. 1 des Reglements Wasserversorgung beträgt: a) Erschliessungskostenbeitrag pro Anschluss: CHF 5'000.00; b) * Grundgebühr pro Gesuch (Bearbeitungsgebühr): CHF 1'500.00; bbis) * Grundgebühr pro Wasserzähler: CHF 1'500.00; c) Belastungswert Loading Unit (LU) pro LU: CHF 70.00; d) Gebäudevolumen pro m&sup3; (effektiv umbauter Raum): 1. Wohn- und Bürobauten sowie Wohn- und Gewerbebauten: CHF 7.00; 2. Voluminöse Hallen wie Lagerhallen, unterirdischen Sammelgaragen mit mehr als 5 Abstellplätzen oder landwirtschaftlich genutzte Scheunen: CHF 3.50.

Art. 28 Besondere Anschlussgebühr

1 Der Zuschlag zur allgemeinen Anschlussgebühr für Schwimmbäder, Pools, usw. beträgt: a) bis und mit 30 m&sup3; Inhalt: CHF 3'000.00; b) über 30 m&sup3; Inhalt: CHF 8'000.00.

Art. 29 Betriebsgebühren

1 Der Tarif der Betriebsgebühr gemäss Art. 30 Abs. 1 des Reglements Wasserversorgung beträgt: a) Grundgebühr pro Messstelle respektive Anschluss und Jahr: CHF 140.00; b) Zählermiete: CHF 40.00; c) Mengengebühr für bezogenes Wasser pro m&sup3;: CHF 1.40.

Art. 30 Zeitlich begrenzte Wasserabgabe

1 Die Gebühr für einen zeitlich begrenzten Wasserbezug ab Hydranten oder anderen Bezugsstellen gemäss Art. 33 Abs. 1 des Reglements Wasserversorgung beträgt: a) Grundgebühr pro Messstelle respektive Anschluss und Jahr: CHF 150.00; b) Mengengebühr für bezogenes Wasser pro m&sup3;: CHF 2.50.

Art. 31 Planungs- und Baurechtliches

1 Baubewilligungsverlängerung, Reklamebewilligung, Abschreibung Baugesuch (nicht ausgeführt): * a) * pauschal: CHF 200.00; 1bis Bauanfragen: * a) die Erstbeantwortung von Bauanfragen erfolgt unentgeltlich. Weiterer Aufwand nach der Erstbeantwortung wird gemäss Abssatz 3 in Rechnung gestellt. 1ter Bauanzeigen: * a) die Behandlung von Bauanzeigen erfolgt unentgeltlich. 2 Baubewilligungsverfahren: * a) * für die Bearbeitung von planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten ist gestützt auf Art. 49 der Bauordnung eine Gebühr zu entrichten; b) * diese beträgt 2 &permil; der ausgewiesenen Projektionskosten gemäss Baueingabeformular, mindestens CHF 500.00, höchstens CHF 50'000.00 pro Baugesuch. Bei Baugesuchabweisung kann der Gemeinderat in begründeten Fällen ganz oder teilweise auf die Gebührenerhebung verzichten; c) * Auslagen und externe Kosten wie Experten- und Geometerhonorare, Publikationskosten, Kosten für die Durchführung von Ersatzvornahmen usw. sind von den Baugesuchstellenden zusätzlich zu tragen. 3 Ausserordentlicher Aufwand bei Bauanfragen, Projektänderungen, Aufbereiten von verfilmten Baudossiers und Baukontrollen: * a) * bei interner Behandlung, Zeitaufwand nach Stundenansatz: Personalkategorie E; b) * bei externer Vergabe: gemäss Rechnung des Externen.

Art. 32 Bebauungsplan

1 Bearbeitung und Prüfung von Bebauungsplänen in Gebieten ohne Bebauungsplanpflicht: a) * 2 &permil; vom Mehrwert gemäss Abs. 2 infolge des Bebauungsplans. 2 Der Mehrwert berechnet sich prozentual aus den bewilligten Abweichungen von der Regelbauweise und den ausgewiesenen Baukosten gemäss Baueingabeformular zum dazugehörenden Richtprojekt. Die minimale Gebühr beträgt CHF 500.00, der Maximalbetrag liegt bei CHF 50'000.00 pro Plangenehmigungsverfahren.

Art. 33 Gemeindeeigene Bauten

1 Gemeindeeigene Baugesuche, die nicht Spezialfinanzierungen (z. B. Wasser, Abwasser, Parkplatz Ägeribad) belasten sind gebührenfrei.

Art. 34 Feuerungskontrolle

1 Feuerungskontrolle (allgemein): a) Zeitaufwand nach Stundenansatz: Personalkategorie E; 2 Feuerungskontrolle (Öl- und Gasfeuerungen): a) Kontrolle durch zugelassene Kontrolleure im Kanton Zug: 1. Rechnungsstellung durch Kontrolleur an Anlagebesitzer; 2. Administrationsgebühr pro Kontrollbericht: CHF 35.00; b) Kontrolle durch Brandschutzkontrolle Berg: 1. einstufige Anlage: CHF 130.00; 2. mehrstufige Anlage: CHF 170.00. 3 Feuerungskontrolle (Aschenkontrolle Holz): a) Kontrolle durch zugelassene Kontrolleure im Kanton Zug: 1. Rechnungsstellung durch Kontrolleur an Anlagebesitzer; 2. Administrationsgebühr pro Kontrollbericht: CHF 35.00; b) Kontrolle durch Brandschutzkontrolle Berg: 1. * Emissionsmessungen Holz: CHF 110.00. 4 Feuerungskontrolle (Emissionsmessungen Holz): a) CO-Messung mit Anfahrt (Anfahrt wird wenn möglich koordiniert), Vorbereitungen vor Ort, CO-Messung, Auswertung, Rapportierung - Aufwand pro Stunde: CHF 125.00; b) Geräteeinsatz für eine Feuerung - pro Feuerung: CHF 37.00; c) Administrationsgebühr der Gemeinde - pro Messung: CHF 35.00.

Art. 35 Gastgewerbliche Tätigkeiten

1 &hellip; * 2 Gastgewerbebetriebe: a) Bewilligung (einmalig): CHF 200.00; b) jährliche Abgabe für gebrannte Wasser: 1. kleinere Betriebe (Campingplätze, Bergwirtschaften, Sommer- oder Winterwirtschaften, Besenwirtschaften, etc.): CHF 150.00; 2. Lage ausserhalb Dorfrayon: CHF 200.00; 3. Lage an der Hauptstrasse, Morgartenstrasse, Hauptseestrasse: CHF 250.00; 4. Lage an der Seestrasse, am See und am Raten, Hotels: CHF 300.00. 3 Verlängerung Öffnungszeit Gastgewerbe: a) * Bewilligung für einzelne Verlängerung (einmalig): CHF 55.00; b) Bewilligung für generelle Verlängerung: CHF 110.00. 4 Raucherlokal: a) Bewilligung (einmalig): CHF 150.00.

Art. 36 Kleinhandel mit gebrannten Wassern

1 Kosten: a) Bewilligung einmalig: CHF 200.00; b) jährliche Abgabe: CHF 150.00.

Art. 37 Gesteigerter Gemeingebrauch / Sondernutzung <strong>*</strong>

1 Benützung öffentlicher Grund: a) Bewilligung: CHF 100.00; b) * pro Laufmeter Gerüst oder pro Quadratmeter Boden und Woche: CHF 0.50; c) * Sondernutzung pro Quadratmeter Boden und Woche: CHF 5.00. 2 &hellip; * 3 Erdanker: a) pro installiertem Erdanker in gemeindeeigenen Grundstücken: CHF 300.00.

Art. 38 Seerettung

1 Kostenpflichtige Einsätze gemäss Konzept: a) Rettungsboot mit Doppelbesatzung pro Stunde: CHF 350.00; b) Weitere Helfer: Zeitaufwand pro Stunde: Personalkategorie E.

Art. 39 Feuerwehr

1 Fehlalarme Brandmeldeanlagen: a) Erster Fehlalarm im Kalenderjahr: Mahnung an Eigentümer; b) Zweiter Fehlalarm im Kalenderjahr: CHF 250.00; c) Dritter und weitere Fehlalarme im Kalenderjahr: CHF 500.00; d) mutwillige Fehlalarme ab erstem Fall: CHF 500.00; . * zuzüglich pro Angehörige der Feuerwehr und angebrochene Stunde: CHF 40.00. e) * &hellip; 2 Instruktionen in Form von Kursen an Dritte: a) * pro Stunde: CHF 50.00. 3 Schlüsselrohre: a) Gebühr: nach Aufwand.

Art. 40 Verlorene Schlüssel

1 Ersatzkosten für Schlüssel und Zylinder zzgl. Zeitaufwand: a) nach Stundenansatz: Personalkategorie E.

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