25 provisions
§ 1 Grundsatz
Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht
gemäss § 204 PBG2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme
in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie
– Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und
Anlagen,
– Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen,
– Genehmigung nachgeordneter Planungen,
– Erteilen von Konzessionen,
– Erteilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht,
– Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.
Fachstellen und
§ 2 Kommissionen
1 Der Kanton12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die
Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet
des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommissionen.
2 Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Heimatschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1, lädt
die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.
3 Die Zusammensetzung, die Aufgabenzuweisung und die Geschäftsführung der beratenden Kommissionen werden durch den Regierungsrat bzw. den Gemeindevorstand15 in einem Reglement geordnet.
Zuständigkeit§ 2 a.13 1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem
Amt für Landschaft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz dem
Amt für Raumentwicklung (ARE).
2 Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanordnungen für Objekte von überkommunaler Bedeutung.
702.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
2. Inventare des Bundes
Bundesinventare
§ 3.17 Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sind die entsprechenden Inventare des Bundes gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3 beizuziehen.
Zuständigkeit
und Delegation
§ 3 a.16 1 Das ALN und das ARE führen die kantonalen Fachstellen gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG.
2 Die Baudirektion kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung übertragen,
soweit sie über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die Gemeinden erstatten jährlich Bericht.
3. Inventare im Sinne von § 209 PBG2
Festsetzung § 4.14 Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die
Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest.
§ 5 Bedeutungsklassierung
Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von
kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden.
Inhalt
§ 6 der Inventare
1 Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben:
– knappe Umschreibung und Wertung des Objektes,
– bestehende Schutzmassnahmen,
– Schutzzweck.
2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über
die für das Ortsbild wichtigen7
– Einzelobjekte und Gebäudegruppen,
– Gebäudefluchten und Firstrichtungen,
– Freiräume und Bäume.
Sachgebiete § 7.9 Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt:
a. Objekte des Naturschutzes,
b. Objekte des Landschaftsschutzes,
c. Objekte des Denkmalschutzes,
d. Objekte der Archäologie,
e. Objekte des Ortsbildschutzes.
§ 8 Nachführung
Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) 702.11
4. Schutzmassnahmen
§ 9 Allgemeines
1 Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG2 sind
anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die
Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen.9
2 Können im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unterhalt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige
Massnahmen vorzubehalten.
§ 9 a.11
§ 10 Inhalt
1 Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen
und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und
Unterhalt zu regeln.
2 Die für das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutzanordnung einzubeziehen.
Markierung von
§ 11 Schutzobjekten
Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet
werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Umfang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen
werden.
Kantonales
Bewilligungsverfahren
§ 11 a.8 Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich geschützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-,
Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung
berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensverordnung statt.
5. Anspruch auf Entscheid gemäss § 213 PBG2
Entscheidungsfrist bei fehlendem aktuellem
§ 12 Interesse
1 Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Interesse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit
und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines
Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu
entscheiden.
2 Der Gemeindevorstand15 überweist das Gesuch unverzüglich an
das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommunalen Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, entscheidet der Gemeindevorstand15 nach Einholung der Zustimmung
durch das zuständige Amt innert zweier Monate.12
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II. Naturschutz
Naturschutzobjekte
§ 13.7 1 Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder
bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich
Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen,
wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und
Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind.
2 Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet werden, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen.
§ 14 Planungsrechtlicher Schutz
Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch
Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen
zum Schutze des Baumbestandes.
Besondere
§ 15 Anordnungen
1 Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind,
soweit die planungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten,
Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder
die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse
nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild
störend in Erscheinung treten.
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können beispielsweise Verbote enthalten über
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
– Bewässerungen und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,
– die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen,
– die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und
markanten Einzelsträuchern,
– die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen,
– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren,
mit Vorbehalt der Fischerei- und Jagdbestimmungen,
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) 702.11
– das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck,
– das Laufenlassen von Hunden,
– das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom
15. März bis 15. September.
§ 16 Pflege
1 Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote
enthalten über
– Streue- und Grasschnitt,
– Verhindern der Verbuschung,
– Wasserhaltung bei Nassstandorten.
3 Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und
Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem
Pflegeplan verfeinert werden.
§ 17 Umgebungsschutz
1 Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen
aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche
Massnahmen und/oder besondere Anordnungen zu treffen. Bei Naturschutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen
über
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
– Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,
– die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen.
2 Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutzgebieten zu regeln.
§ 18 Naturkörper
Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette
und Mineralien gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen
Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert
werden.
Naturschutzaufsicht
§ 18 a.12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten
geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für
ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
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III. Landschaftsschutz
Landschaftsschutzgebiete
§ 19.7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder
typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (z.B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende
Elemente bestimmter Kulturformen (z.B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder
andere landschaftsprägende Elemente.
Planungsrechtlicher Schutz
§ 20.7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und
der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur
planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.
Besondere
§ 21 Anordnungen
1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen,
sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen
verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere
seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten
können.7
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Verbote enthalten über
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
– die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden
Bäumen und markanten Einzelsträuchern,
– die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
– das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck.
Umgebungsschutz
§ 22.7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünschten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§ 20 und 21 zu treffen.
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IV. Ortsbild- und Denkmalschutz
Ortsbild- und
Denkmalschutz,
Gebäudeteile,
Zugehör und
ortsgebundene
§ 23 Gegenstände
1 Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG2
genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.
2 Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere
Gebäudegruppen.
3 Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von § 203 lit. c PBG2
sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder,
Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien
sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch vorhanden.
4 Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d PBG2 sind
Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs-
und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen,
Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische
Fundstücke.9
§ 24 Planungsrechtlicher Schutz
1 Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in
erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/
oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.
2 . . .6
Besondere
§ 25 Anordnungen
1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze
von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen
zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des
Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurierung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung
von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
2 Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügungen getroffen werden über
– die Bewilligungspflicht,
– den Abbruch,
– bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der
Umgebung,
– Materialwahl und Farbgebung,
– technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen,
Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,
– die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Freiräumen,
– Pflege und Unterhalt,
– Restaurierung.
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§ 26 Umgebungsschutz
Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünschten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung
in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.
§ 27.10
§ 28 Melde- und Bewilligungspflicht
1 Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder
Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunstgeschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäudekonstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevorstand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische
Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten,
Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien
und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.9
2 Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabungen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiesenen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilligungen auszustellen.12
V. Kommunale Erholungsflächen
Pflicht zur
§ 29 Ausscheidung
Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erholungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben,
soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche
Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.
§ 30 Ausdehnung
Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht
unter 45 m2/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über
die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist
ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m2/E) und
besonderem (15–20 m2/E) Erholungsgebiet anzustreben.
Allgemeine
§ 31 Erholungsgebiete
1 Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die
Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrsanlagen sowie Wald- und Gewässerränder im geschützten Abstandsbereich.
2 Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete
geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder
andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Radwegnetze erschlossen sind.
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) 702.11
Besondere
§ 32 Erholungsgebiete
1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung
und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze,
Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.
2 Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Erschliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen
Zweckbestimmung.
VI. Inkraftsetzung
§ 33 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den
Kantonsrat5 und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4.
1 OS 46, 779 und GS V, 168.
2 LS 700.1.
3 SR 451.
4 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).
6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit
1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
8 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999
(OS 55, 97).
9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999
(OS 55, 97).
10 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März
1999 (OS 55, 97).
11 Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 319; ABl 2006, 1062). In
Kraft seit 15. Mai 2006.
12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 602; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; ABl 2012-07-20). In
Kraft seit 1. April 2013.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; ABl 2012-07-20). In Kraft
seit 1. April 2013.
15 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 179; ABl 2025-01-31). In
Kraft seit 1. August 2025.
17 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 179; ABl 2025-01-31). In
Kraft seit 1. August 2025.