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25 provisions
§ 1 Geltungsbereich / Art des Arbeitsverhältnisses
1
Dieses Reglement regelt das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste der Einwohnergemeinde tätigen Mitarbeiter. Die Anstellung erfolgt mittels Arbeitsvertrag durch den Gemeinderat.
2
Lernende, Aushilfspersonal und Hilfskräfte werden durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit dieser keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung.
3
Für Lehrer gelten die kantonalen Vorschriften.
§ 2 Probezeit
1
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
§ 3 Kündigung
1
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen jederzeit beidseitig gekündigt werden.
2
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a)
3 Monate für Mitarbeiter aller Funktionsstufen
b) *
6 Monate für Gemeindeschreiber und Rektor
§ 4 <strong>*</strong> Beendigung des Anstellungsverhältnisses
1
Das Anstellungsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist (die sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten), im gegenseitigen Einvernehmen, bei Erreichen des Pensionsalters, mit dem Tod des Mitarbeiters oder bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer.
2
Die Pensionierung erfolgt am Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. Der Gemeinderat kann im Einzelfall die Mitarbeiter bis zur Erfüllung des 67. Altersjahres beschäftigen. Eine vorzeitige Pensionierung ist gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes möglich.
3
Mitarbeitende, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Diese beträgt 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahres-Überbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überbrückungsrente anteilmässig.
4
Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer bei der Gemeinde berechnet.
§ 5 Arbeitszeit
1
Die durchschnittliche Normalarbeitszeit pro Woche wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie dient als Basis für sämtliche Zeit- und Entschädigungsmodelle.
§ 6 Gleitende Arbeitszeit
1
Überall dort, wo dies die betrieblichen Möglichkeiten zulassen gilt das Modell der individuellen Arbeitszeit.
2
Die Richtlinien werden vom Gemeinderat festgelegt. *
§ 7 Feiertage und arbeitsfreie Tage
1
Die Feiertage und arbeitsfreien Tage werden vom Gemeinderat festgelegt, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
§ 8 Öffentliche Nebenämter
1
Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes bedarf der Bewilligung durch den Gemeinderat.
2
Er regelt das Nähere. *
§ 9 Nebenerwerb
1
Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Mitarbeiter mit einem Vollpensum bedürfen für die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit der Bewilligung des Gemeinderates.
2
Er regelt das Nähere. *
§ 10 Wahrung der gemeindlichen Interessen
1
In allen geschäftlichen Angelegenheiten haben die Mitarbeiter gegenüber Dritten während der Anstellungsdauer und nach dem Austritt Verschwiegenheit zu wahren. Es ist ihnen untersagt, an unberechtigte Drittpersonen Wahrnehmungen weiterzuleiten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben machen und die nicht zur Veröffentlichung geeignet oder bestimmt sind.
§ 11 <strong>*</strong> Gehalt
1
Grundlagen der Gehaltsbemessung bilden der Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie die individuelle Leistung des Mitarbeiters.
2
Die Einstufung erfolgt durch den Gemeinderat auf der Grundlage des Anhangs l zum Anstellungsreglement.
3
Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt monatlich; das 13. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt. Bei Austritt wird das 13. Monatsgehalt pro rata temporis ausgerichtet.
4
Für die jährliche Entwicklung der individuellen Gehaltsanpassungen dienen die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Einzelnen in seinem Aufgabenbereich sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt als Massstab. Der Gemeinderat kann die Gehaltssumme jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Er kann eine generelle Reallohnerhöhung beschliessen.
5
Beiträge, die der Bund, Kanton oder Dritte an die Gehälter ausrichten, sowie Entschädigungen, die für besondere Verrichtungen seitens Dritter bezahlt werden, fallen in die Gemeindekasse; ebenso sämtliche Gebühren für amtliche Verrichtungen.
§ 12 Periodische Standortbestimmung
1
Jeder Mitarbeiter hat das Recht auf mindestens ein jährlich stattfindendes Standortbestimmungs- und Planungsgespräch mit seinem direkten Vorgesetzten. In diesem Führungsgespräch sollen:
a)
die bisherige Entwicklung in der Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung gemeinsam besprochen und beurteilt werden
b)
über gegenseitige Erwartungen und Bedürfnisse/Wünsche Klarheit geschaffen werden
c)
der einzuschlagende Weg für die künftige Aufgabenerfüllung sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung festgelegt werden
d)
die zu erreichenden Ziele vereinbart werden
§ 13 Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und zur Sicherung der Arbeitsplätze
1
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, vorübergehend andere zumutbare Tätigkeiten auszuführen, wenn ihnen solche zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und Erhaltung der Arbeitsplätze zugewiesen werden. Definitive Versetzungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters und des Vorgesetzten.
§ 14 Dienstaltersgeschenk
1
Mitarbeitern wird nach 25 und 35 Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes (1/13 des Jahresgehaltes) ausgerichtet.
2
Soweit die Arbeit es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise als Urlaub bezogen werden.
§ 15 Kinderzulagen
1
Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen.
§ 16 Ferien
1
Pro Kalenderjahr besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien:
a)
bis zum vollendeten 49. Altersjahr 25 Arbeitstage
b)
ab dem 50. Altersjahr sowie Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 30 Arbeitstage
2
Der Ferienbezug muss den betrieblichen Interessen Rechnung tragen. Die Ferien müssen mit der Stellvertretung und dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Mindestens 2 Ferienwochen pro Jahr sind zusammenhängend zu beziehen.
3
Ferienguthaben sind bis spätestens Ende April des kommenden Jahres zu beziehen.
§ 17 Urlaub
1
Folgende Urlaube werden ohne Gehaltsabzug und ohne Kürzung des Ferienanspruchs gewährt:
a)
für die eigene Hochzeit: 3 Tage
b) *
bei der Geburt eigener Kinder: 3 Tage
c)
für die Teilnahme an der Hochzeit von Geschwistern, eigener Kinder oder Pflegekinder, sofern diese Anlässe auf einen Arbeitstag fallen: 1 Tag
d)
bei Todesfällen in der eigenen Familie (Lebenspartner, Kinder, Eltern): bis zu 3 Tage
e)
bei Todesfällen in der näheren Verwandtschaft für die Teilnahme an der Bestattung: 1 Tag
f)
bei Umzug (eigener Haushalt): 1 Tag
g)
als Leiter an Jugend- und Sport-Aktivitäten oder Ausbildung zum J + S-Leiter: max. 5 Tage (die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse)
2
Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen oder familiären Gründen, kann bezahlter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. *
3
Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist. *
4
Der Gemeinderat regelt das Nähere, insbesondere die zeitlichen Befristungen und Ausnahmen. *
§ 18 Obligatorische Dienstleistung
1
Während einer obligatorischen Dienstleistung (z.B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst) beziehen die Mitarbeiter das volle Gehalt.
2
Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse.
3
Das Gehalt während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit es die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Mitarbeiters innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird.
§ 19 <strong>*</strong> Mutterschaftsurlaub
1
Den Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser beträgt:
a)
16 Kalenderwochen zu 100%, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat
b)
gemäss Mutterschaftsversicherung in den übrigen Fällen
2
Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 2 Wochen vor dem ärtzlich bestimmten Niederkunftstermin. Müssen Mitarbeiterinnen ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
3
Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 20 Gehaltsfortzahlung im Todesfall
1
Wird das Anstellungsverhältnis durch den Tod des Mitarbeiters aufgelöst, so wird seinen Hinterbliebenen (Ehepartner, minderjährige Kinder oder andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt) das Gehalt unter Anrechnung von Leistungen Dritter (AHV, IV etc.) wie folgt ausbezahlt:
a)
bis und mit 12. Dienstjahr: Sterbemonat sowie 1/4 des Jahresgehaltes
b)
ab dem 13. Dienstjahr: Sterbemonat sowie 1/3 des Jahresgehaltes
§ 21 Krankheit und Unfall
1
Die Mitarbeiter sind gemäss den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und der Krankentaggeldversicherung gegen Unfall und für Krankentaggeld versichert. An die Kosten der Nichtbetriebsunfall- und Krankentaggeldversicherung haben die Versicherten einen Beitrag zu leisten, der vom Gemeinderat festgelegt wird.
2
Unbefristet angestellte Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Während der ersten 12 Monate wird das volle Gehalt ausgerichtet. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80% des Gehalts während weiterer 12 Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bis die IV Leistungen erbringt.
3
Befristet angestellte Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4
Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden. *
5
Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf volle Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
6
Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiter gegenüber staatlichen Sozialversicherungen, einer von der Einwohnergemeinde abgeschlossene Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Einwohnergemeinde über. *
§ 22 Pensionskasse
1
Für die Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch.
§ 23 Rechtspflege
1
Treten Fälle auf, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich geregelt sind, hat der Gemeinderat nach § 99 Abs. 2 des Gemeindegesetzes das kantonale Personalgesetz anzuwenden.
2
Jeder Mitarbeiter, der Ansprüche aus diesem Reglement geltend machen will, muss zuerst an die Anstellungsbehörde, d.h. an den Gemeinderat gelangen. Lehnt der Gemeinderat das Begehren ab, so stellt diese Ablehnung eine beschwerdefähige Verfügung dar. Gegen diese Verfügung des Gemeinderates kann innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat und gegen dessen Entscheid innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
§ 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1
Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Sofern übergeordnetes Recht eine Änderung einzelner Bestimmungen dieses Reglements bewirkt, ist die formelle Anpassung Sache des Gemeinderates.
§ A1-1 <strong>*</strong>
1
Tabelle zu Gehalt der hauptamtlichen Angestellten (inklusive 13. Monatsgehalt):
Funktionsstufe
Führung alle Bereiche
Fachfunktion: Verwaltung/ Schule
Fachfunktion: Techn. Dienst/ Reinigung/ Unterhalt (Werkdienst/ Oekihof)
von – bis
1
Kfm. Angestellter
Techn. Angestellter
CHF 55'900.––CHF 85'000.–
2
Kfm. Angestellter
Techn. Angestellter
CHF 67'000.––CHF 105'000.–
3
Bereichsleiter
Sachbearbeiter
Sachbearbeiter
CHF 75'000.––CHF 116'000.–
4
Bereichsleiter
Sachbearbeiter
Sachbearbeiter
CHF 84'000.––CHF 128'000.–
5
Gemeindeschreiber-Stv., Abteilungsleiter
CHF 94'000.––CHF 143'000.–
6
Gemeindeschreiber-Stv., Abteilungsleiter
CHF 106'000.––CHF 150'000.–
7
Gemeindeschreiber, Rektor
CHF 119'000.––CHF 180'000.–
2
Die Ansätze basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per 31. Dezember 2019. Sie können jährlich ganz oder teilweise der Teuerung angepasst werden.