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17 provisions
§ 1 A. Allgemeines
Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und
Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG.
2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
§ 2
Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft
beim Aufsichtsorgan beantragen.
3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs.
4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der
Vereinbarungskantone.
§ 3
Kantonale Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr.
2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im
Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus:
a) Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;
b) Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder
der EKNZ;
c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht
über die Tätigkeit der EKNZ;
d) Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ;
e) Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Entscheidempfehlung
zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.
5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Reglement regelt
die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 15. 10. 2013.
2) SR 810.30.
§ 4 Ethikkommission: Vereinbarung 300.400
Aufgaben der EKNZ
1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art. 45 ff. HFG) in den Vereinbarungskantonen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.
§ 5
Bewilligungen der EKNZ
1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Art. 45 HFG.
2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Ent -
scheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.
§ 6 B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
Zusammensetzung
1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.
3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehörigkeit, Geschlecht und
notwendigen Berufsgruppen.
§ 7
Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat
1 Die Organe der EKNZ sind:
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;
c) der Ausschuss.
2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Daneben kann insbesondere
die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein.
3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann
der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.
4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches Sekretariat. Die Anstellung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt.
5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsreglement.
§ 8
Wahl und Amtsperiode
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -präsidenten, die weiteren
Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan
gewählt.
2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinbarungskantone ein Vorschlagsrecht.
3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier
Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.
§ 9
Verfahren und Rechtspflege
1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ
das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.
Ethikkommission: Vereinbarung 300.400
2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.
§ 10
Berichterstattung und Jahresbericht
1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über das Budget, die
Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere Berichte und Auskünfte
von der EKNZ verlangen.
3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.
§ 11
Aufbewahrungspflicht
1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.
§ 12
Gebühren
1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von Fr. 250 bis Fr.
15‘000 . Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.
2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.
§ 13
Entschädigung
1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädigung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.
§ 14 C. Sitz und Finanzierung
Sitz
1 Sitz der EKNZ ist Basel.
§ 15
Budget, Jahresrechnung und Revision
1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte
Jahresrechnung.
§ 16
Finanzierung
1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbeitrag.
2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurnzahlen jährlich je Fr. 20'000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je Fr.
5'000 Grundbeitrag.
3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kostendeckende Gebühren.
§ 17 D. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Ethikkommission: Vereinbarung 300.400
3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Führung
von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Basel, den 9. Dezember 2013
Regierungsrat Dr. Carlo Conti
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Liestal, den 9. Dezember 2013
Regierungsrat Thomas Weber
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Aargau
Aarau, den 16. Dezember 2013
Regierungsrätin Susanne Hochuli
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Luzern
Luzern, den 18. Dezember 2013
Regierungsrat Guido Graf
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Nidwalden
Stans, den 20. Dezember 2013
Regierungsrätin Yvonne von Deschwanden
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Obwalden
Sarnen, den 6. Januar 2014
Regierungsrat Hans Wallimann
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Schwyz
Schwyz, den 13. Januar 2014
Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Solothurn
Solothurn, den 14. Januar 2014
Regierungsrat Peter Gomm
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Uri
Altdorf, den 14. Januar 2014
Regierungsrätin Barbara Bär
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Zug
Zug, den 17. Dezember 2013
Regierungsrat Urs Hürlimann