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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen,
durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 642 - 644 und Teilflächen der Parzellen
Nr. 599 und 740, alle im Grundbuch Rünenberg, den Parzellen Nr. 180, 207,
208, 210, 211, 215 (Teilfläche), 233 und 234, alle im Grundbuch Rümlingen,
sowie den Parz. Nr. 100 und 300 (Teilfläche), im Grundbuch Häfelfingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die
Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 59,38 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen
und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als
Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;
e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436
2 790.469
f. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand,
insbesondere des Wasserfalles, der Felsstufen und der Tuffbildungen;
h. Erhaltung und Förderung der Auen und der Feuchtstandorte, insbesondere der offenen Feuchtwiese;
i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
j. Erhaltung der geologischen Objekte;
k. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Campieren oder Klettern;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
g. Laufenlassen von Hunden abseits der Wege sowie während der Brut-
und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli;
h. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits
der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436
3 790.469
l. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Gewährleistung
der Schutzziele sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege und Strassen bleibt gewährleistet. Das Eisklettern bleibt gestattet, soweit dadurch die spezifischen Naturwerte nicht beeinträchtigt werden.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel
zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436
4 790.469
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel», Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und
Häfelfingen, vom 20. März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bildet
die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen
Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist
die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit
möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436
5 790.469
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436
6 790.469
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0436
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436
7 790.469
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0436
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0436