1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen
Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen
ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.
Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen
sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander
ab und fördern die Qualität derselben.
Art. 2 Geltungsbereich
Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder
kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens
jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie
vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort
untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht2 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter
beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher
Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur
Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):
a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen
Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide
Personen;
__________
2 SR 311.1
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und
an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die
Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a) Sonderschulen für Unterrricht, Beratung und Unterstützung inklusive
integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern
diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Kinder;
c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder
Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des
Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt
der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
Art. 3
Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und
Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren
Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie
zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
Art. 4 Begriffe
Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der
nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK)
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der
IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK
Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit
deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton
Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem
Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die
Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat.
Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die
Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als
Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung
Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche
Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie
Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie
wird durch den Vorstand VK erlassen.
Art. 5 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst.
b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der
Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des
Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich A ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des
letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen
Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütung von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige
Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler
oder die Schülerin aufhält.
KAPITEL II
Organisation
Art. 6 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe
geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen
zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen
Fachdirektorenkonferenzen gehören:
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK)
– die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren (KKJPD)
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die
von ihr gestützt auf die Artikel 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu
fällenden Entscheide.
Art. 7
Organe
1 Organe der IVSE sind:
a) die VK;
b) der Vorstand VK;
c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d) die Regionalkonferenzen;
e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der
Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen
Artikel 8 stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von
Bst. a.
b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident mit Stichentscheid.
c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
Die VK ist zuständig für:
a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
gemäss Artikel 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der
Zweidrittelmehrheit;
b) den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der
Organe gemäss Artikel 7 Abs. 3.
Art. 9
Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss
an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die
Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
Artikel 40;
d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e) die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Abs. 3;
f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von
der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der
Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g) den Erlass folgender Richtlinien:
– zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;
– zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;
– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Abs. 2;
– zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Abs. 2;
h) die Verabschiedung von Empfehlungen;
i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren
periodische Erörterung mit ihnen;
j) …
k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die
Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu
den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
Art. 10 Verbindungsstellen
Bezeichnung
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11
Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um
Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit
Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb
des Kantons;
d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit
Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) die Führung eines Registers über die erteilten
Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen
teil.
Art. 12 Regionalkonferenzen
Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann
weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Art. 13
Zuständigkeit
Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als
Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE;
b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen
im Rahmen der Region;
c) den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und die
Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der
Verbindungsstellen IVSE;
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer
Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
Art. 14 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Zusammensetzung
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der
Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den
Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15
Zuständigkeit
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig
für:
a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des
Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Bst. e bis h. Anträge gemäss Artikel 9
Bst. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
b) den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2;
c) die Instruktion der Verbindungsstellen.
Art. 16 Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung
der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
Art. 17 Geschäftsführung
Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone
dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der
Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 …
Art. 18
Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,
werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und
sorgt für das Inkasso.
KAPITEL III
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
Art. 19 Grundsatz
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für
die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden
der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die
Leistungsdauer.
Art. 20 Leistungsabgeltung
Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren
Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der
verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit
umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren
Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21
Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen
Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl.
Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb
bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
Art. 22
Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE
entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine
Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe
belastet werden.
Art. 23
Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung)
als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine
Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur
Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur
Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von
Artikel 1 Abs. 2.
Art. 24
Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis
Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst.
a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter
Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B gilt
der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine
Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater
Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung
erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Artikel 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts, Therapie- oder
Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Art. 25
Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen
und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30
Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der
Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach
Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
Art. 26 Kostenübernahmegarantie
Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder
vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die
Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der
Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich
nachzuholen.
Art. 27
Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen
sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue
Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6
Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen
Personen erfordern deren Einwilligung.
Art. 28 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst.
b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung
und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Abs. 1
Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder
vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton
geltenden Regeln.
Art. 29
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren
gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des
Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung
ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
Art. 30 Regeln für den Bereich C
Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle
Richtlinie erlassen.
KAPITEL IV
Einrichtungen
Art. 31 Liste der Einrichtungen
Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,
welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des
Artikels 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der
Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23
und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so
bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche
die IVSE Anwendung finden soll.
Art. 32
Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen
beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind.
Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Abs. 1 sowie nach
Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem
Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
Art. 33 Qualität und Wirtschaftlichkeit
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung
unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und
wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den
Qualitätsanforderungen.
Art. 34 Kostenrechnung
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten
Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
KAPITEL V
Art. 35 Rechtsschutz und Streitbeilegung
Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch
Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die
Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31ff. der
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
2 …
Art. 35 bis
Sitz
Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35 ter
Anwendbares Recht
Es gilt das Recht des Sitzkantons.
KAPITEL VI
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 Beitritt zur IVSE
Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei
und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum
Liechtenstein.
Art. 37
Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals
erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK
zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin
zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss
Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft
bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
Art. 38 Kündigung der IVSE
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des
Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden
Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre
Gültigkeit.