1) Die Organisation kann auf Beschluss des Rates Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen auszugleichen.
2) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Organisation auf Beschluss des Rates Kredite aufnehmen, um eine von der Organisation nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels IV.
Art. XI Haftung
1) Wird die Organisation durch ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Urteil oder auf Grund eines vom Rat angenommenen oder genehmigten Vergleichs verpflichtet, eine Forderung einschliesslich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu begleichen, die sich aus einer nach dem Übereinkommen oder dieser Vereinbarung ausgeführten Handlung oder eingegangenen Verpflichtung der Organisation ergibt, so haben die Unterzeichner, soweit die Forderung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder durch oder nach Artikel IV festgesetzten Höchstgrenze den offenen Betrag der betreffenden Forderung an die Organisation zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verbindlichkeit entstanden ist.
2) Wird ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher durch ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Urteil oder aufgrund eines vom Rat angenommenen oder genehmigten Vergleichs verpflichtet, eine Forderung einschliesslich der damit verbundenen Kosten oder Ausgaben zu begleichen, die sich aus einer nach dem Übereinkommen oder dieser Vereinbarung ausgeführten Handlung oder eingegangenen Verpflichtung der Organisation ergibt, so erstattet die Organisation dem Unterzeichner den Betrag, den er auf Grund der Forderung gezahlt hat.
3) Wird eine solche Forderung gegenüber einem Unterzeichner geltend gemacht, so hat dieser als Voraussetzung für die Zahlung durch die Organisation dieser die Forderung unverzüglich zu notifizieren und ihr Gelegenheit zu geben, Ratschläge über das Bestreiten oder die sonstige Regelung der Forderung zu geben oder das Bestreiten oder die Regelung der Forderung selbst zu übernehmen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, entweder mit dem Unterzeichner oder an seiner Stelle Prozesspartei zu werden.
4) Ist die Organisation verpflichtet, einem Unterzeichner nach diesem Artikel einen Betrag zu erstatten, so haben die Unterzeichner, soweit die Erstattung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder durch oder nach Artikel IV festgesetzten Höchstgrenze den offenen Betrag der verlangten Erstattung an die Organisation zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verbindlichkeit entstanden ist.
Art. XII Haftausschluss in Bezug auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten
Die Organisation, die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche, die Bediensteten oder Angestellten derselben, die Vorstandsmitglieder der Unterzeichner und die Vertreter bei einem Organ der Organisation, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln, haften in keiner Weise gegenüber einem Unterzeichner oder der Organisation wegen eines Verlusts oder Schadens, der infolge einer Nichtbereitstellung, Verzögerung oder Fehlerhaftigkeit von Fernmeldediensten entstanden ist, die nach dem Übereinkommen oder dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen.
Art. XIII Kontenausgleich bei Austritt oder Beendigung
1) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft eines Unterzeichners nach Artikel 29 oder 30 des Übereinkommens notifiziert der Rat dem Unterzeichner die vom Rat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der Organisation zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder der Beendigung sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Absatz 3 vorgeschlagen werden. Die Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
a) des von der Organisation an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Investitionsanteils, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder der Beendigung besitzt, mit dem Betrag, der sich bei der Bewertung nach Artikel VI zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat, bestimmt wird;
b) jeden Betrag, den der Unterzeichner an die Organisation zu zahlen hat und der seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellt, die vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses oder vor dem Wirksamwerden der Beendigung ausdrücklich genehmigt worden sind, sowie den Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlung;
c) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der Organisation zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder der Beendigung schuldet.
2) Bei der Feststellung der in Absatz 1 genannten Beträge kann der Rat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen und die Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses bzw. vor dem Wirksamwerden der Beendigung liegen.
3) Vorbehaltlich der Zahlung der nach Absatz 1 Buchstaben b und c vom Unterzeichner zu zahlenden Beträge zahlt die Organisation dem Unterzeichner unter Berücksichtigung des Artikels VIII die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Beträge innerhalb einer Frist zurück, die derjenigen entspricht, in der den übrigen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder frühere, wenn der Rat dies beschliesst. Der Rat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
4) Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, wird der Unterzeichner durch einen Ausgleich nach diesem Artikel nicht seiner Verpflichtung enthoben, seinen Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen zu zahlen, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen der Organisation vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses bzw. vor dem Wirksamwerden der Beendigung ergeben haben.
5) Der Unterzeichner verliert keine in seiner Eigenschaft als solcher erworbenen Rechte, die sonst nach dem Wirksamwerden des Austritts oder der Beendigung bestehen blieben und für die er nicht durch den Ausgleich nach diesem Artikel entschädigt worden ist.
Art. XIV Zulassung von Erdefunkstellen
1) Um das Inmarsat‑Weltraumsegment zu benutzen, bedürfen alle Erdefunkstellen der Zulassung durch die Organisation nach technischen Normen und Verfahren, die der Rat nach Artikel 15 Buchstabe c des Übereinkommens festlegt.
2) Jeder Antrag auf Zulassung wird der Organisation von dem Unterzeichner der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Land-Erdfunkstelle befindet oder befinden wird, oder von der Vertragspartei oder dem Unterzeichner der Vertragspartei, nach deren Recht die bewegliche Erdfunkstelle oder die Erdfunkstelle auf einer in der Meeresumwelt betriebenen Konstruktion zugelassen ist, oder, wenn sich die Land-Erdfunkstelle oder die bewegliche Erdfunkstelle in einem Gebiet oder auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder einer in der Meeresumwelt betriebenen Konstruktion befindet, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, von einem bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
3) Jeder in Absatz 2 erwähnte Antragsteller ist in Bezug auf die Erdefunkstellen, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der Organisation gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der von der Organisation festgelegten Verfahren und Normen durch diese Erdefunkstellen, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.
Art. XV Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments
1) Jeder Antrag auf Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments wird der Organisation von einem Unterzeichner oder im Fall eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem bevollmächtigten Fernmelde‑ Rechtsträger vorgelegt.
2) Die Benutzung wird von der Organisation im Einklang mit den vom Rat nach Artikel 15 Buchstabe c des Übereinkommens festgelegten technischen Normen und Verfahren genehmigt.
3) Jeder Unterzeichner oder bevollmächtigte Fernmelde‑Rechtsträger, der eine Genehmigung für die Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments erhalten hat, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die von der Organisation in Bezug auf eine solche Benutzung festgelegt worden sind, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Genehmigungen in Bezug auf alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.
Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten
1) Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern oder zwischen Unterzeichnern und der Organisation über Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens oder dieser Vereinbarung sollen durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden. Ist innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Streitpartei keine Beilegung erreicht worden und haben die Streitparteien sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren gemäss Anhang des Übereinkommens unterworfen.
2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden Streitigkeiten zwischen der Organisation und einem oder mehreren Unterzeichnern auf Grund zwischen ihnen geschlossener Übereinkünfte auf Antrag einer Streitpartei innerhalb eines Jahres von der Beantragung der Beilegung durch eine Streitpartei einem Schiedsverfahren gemäss Anhang des Übereinkommens unterworfen.
3) Ein Unterzeichner, der als solcher ausscheidet, bleibt durch diesen Artikel in Bezug auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten gebunden, die sich daraus ergeben, dass er Unterzeichner dieser Vereinbarung war.
Art. XVII Inkrafttreten
1) Diese Vereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 33 für die entsprechende Vertragspartei in Kraft tritt.
2) Diese Vereinbarung erlischt entweder wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt oder wenn Änderungen des Übereinkommens, durch die Verweise auf die Betriebsvereinbarung gestrichen werden, in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Art. XVIII Änderungen
1) Änderungen dieser Vereinbarung können von jeder Vertragspartei und von jedem Unterzeichner vorgeschlagen werden. Änderungsvorschläge werden dem Direktorium vorgelegt, das die anderen Vertragsparteien und Unterzeichner unterrichtet. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Rat muss drei Monate im Voraus angekündigt werden. In dieser Zeit holt das Direktorium die Stellungnahmen aller Unterzeichner ein und verteilt sie. Der Rat berät über die Änderungsvorschläge innerhalb von sechs Monaten nach der Verteilung. Die Versammlung berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach Genehmigung durch den Rat. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache gekürzt werden.
2) Wird die Änderung nach Genehmigung durch den Rat von der Versammlung bestätigt, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Genehmigung durch zwei Drittel derjenigen Unterzeichner erhalten hat, die zur Zeit der Bestätigung durch die Versammlung Unterzeichner waren und mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besassen. Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung wird dem Depositar ausschliesslich von der betreffenden Vertragspartei übermittelt. Diese Notifikation bedeutet die Annahme der Änderung durch die Vertragspartei. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Unterzeichner verbindlich, auch für diejenigen, die sie nicht angenommen haben.
Art. XIX Depositar
1) Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation ist Depositar dieser Betriebsvereinbarung.
2) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen oder ihr beitreten, sowie alle Unterzeichner umgehend:
a) von jeder Unterzeichnung dieser Vereinbarung;
b) vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung;
c) von jeder Annahme einer Änderung dieser Vereinbarung und ihrem Inkrafttreten;
d) von jeder Austrittsnotifikation;
e) von jeder Suspendierung oder Beendigung;
f) von sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf diese Vereinbarung.
3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu London am 3. September 1976 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird; dieser übermittelt der Regierung jedes zur Internationalen Konferenz über die Errichtung eines Internationalen Fernmeldesatellitensystems eingeladenen Staates und der Regierung jedes anderen Staates, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
SR 0.120