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Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Gründung der Organisation
  3. Art. 3 Zweck
  4. Art. 4 Umsetzung der grundlegenden Prinzipien
  5. Art. 5 Struktur
  6. Art. 6 Versammlung – Zusammensetzung und Sitzungen
  7. Art. 7 Versammlung – Verfahren
  8. Art. 8 Versammlung – Aufgaben
  9. Art. 9 Sekretariat
  10. Art. 10 Kosten
  11. Art. 11 Haftung
  12. Art. 12 Rechtspersönlichkeit
  13. Art. 13 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
  14. Art. 14 Austritt
  15. Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
  16. Art. 16 Zustimmungsverpflichtung
  17. Art. 17 Inkrafttreten
  18. Art. 18 Änderungen
  19. Art. 19 Depositar
  20. Art. 1
  21. Art. 2
  22. Art. 3
  23. Art. 4
  24. Art. 5
  25. Art. 6
  26. Art. 7
  27. Art. 8
  28. Art. 9
  29. Art. 10
  30. Art. 11
  31. Art. 12
  32. Art. I Begriffsbestimmungen
  33. Art. II Rechte und Pflichten der Unterzeichner
  34. Art. III Kapitalbeiträge
  35. Art. IV Kapitalhöchstgrenze
  36. Art. V Investitionsanteile
  37. Art. VI Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
  38. Art. VII Zahlung von Benutzungsgebühren
  39. Art. VIII Einnahmen
  40. Art. IX Kontenausgleich
  41. Art. X Schuldenfinanzierung
  42. Art. XI Haftung
  43. Art. XII Haftausschluss in Bezug auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten
  44. Art. XIII Kontenausgleich bei Austritt oder Beendigung
  45. Art. XIV Zulassung von Erdefunkstellen
  46. Art. XV Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments
  47. Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten
  48. Art. XVII Inkrafttreten
  49. Art. XVIII Änderungen
  50. Art. XIX Depositar

50 provisions

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) «Die Organisation» bezeichnet die zwischenstaatliche Organisation, die gemäss Artikel 2 gegründet wurde. b) «Das Unternehmen» bezeichnet den oder die Unternehmensrechtsträger, der bzw. die auf der Grundlage von einzelstaatlichem Recht gegründet wurde(n) und durch den bzw. die das Inmarsat-System betrieben wird. c) «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist. d) «Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen» bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen ausgefertigte Vereinbarung gemäss Artikel 4 Absatz 1. e) «GMDSS» bezeichnet das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation errichtete weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem.

Art. 2 Gründung der Organisation

Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, wird hiermit gegründet.

Art. 3 Zweck

Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, nämlich: a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dienste, die in der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und in der jeweils geänderten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, in Bezug auf das GMDSS aufgeführt sind; b) die Bereitstellung von Diensten ohne Benachteiligung aufgrund der Staatszugehörigkeit; c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken; d) die Bestrebungen zur Versorgung aller Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, unter gebührender Berücksichtigung der ländlichen und entlegenen Gebiete in den Entwicklungsländern; e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs bei der Betriebsführung unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Bestimmungen.

Art. 4 Umsetzung der grundlegenden Prinzipien

1) Die Organisation fertigt- mit Genehmigung der Versammlung – eine Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen mit dem Unternehmen aus und trifft sonstige Vereinbarungen, die erforderlich sind, um es der Organisation zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen zu überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestimmung dieses Übereinkommens umzusetzen. 2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, ergreift geeignete, ihren nationalen Gesetzen entsprechende Massnahmen, die erforderlich sind, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, weiterhin GMDSS-Dienste bereitzustellen und die anderen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Prinzipien zu beachten.

Art. 5 Struktur

Die Organe der Organisation sind: a) die Versammlung; b) ein Sekretariat unter Leitung eines Direktors.

Art. 6 Versammlung – Zusammensetzung und Sitzungen

1) Die Versammlung besteht aus allen Vertragsparteien. 2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Tagungen werden anberaumt, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies beantragt oder gemäss den Verfahrensregeln für die Versammlung. 3) Alle Vertragsparteien sind berechtigt, ungeachtet des Tagungsortes an Sitzungen der Versammlung teilzunehmen. Die mit jedem Gastland getroffenen Vereinbarungen haben diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 7 Versammlung – Verfahren

1) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. 2) Beschlüsse über Sachfragen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über Verfahrensfragen der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. 3) Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine Sachfrage handelt, wird vom Vorsitzenden getroffen. Diese Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien aufgehoben werden. 4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.

Art. 8 Versammlung – Aufgaben

Die Versammlung hat die Aufgabe: a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unternehmens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien beziehen, zu erörtern und zu überprüfen und dabei sämtliche vom Unternehmen diesbezüglich gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen; b) sämtliche Massnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, einschliesslich Abschluss, Änderung und Beendigung der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1; c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Beziehungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichgültig, ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internationalen Organisationen zu beschliessen; d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18 zu beschliessen; e) nach Artikel 9 einen Direktor zu ernennen und diesen abzuberufen; und f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden sind.

Art. 9 Sekretariat

1) Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen Zeitraum, den die Versammlung festlegt. 2) Der Direktor vertritt die Organisation nach aussen, ist Leiter des Sekretariats sowie der Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung. 3) Mit Hilfe und nach Anweisung der Versammlung legt der Direktor den Aufbau, den Personalbestand und die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und andere Bedienstete sowie für Gutachter und andere Berater des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats. 4) Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Personals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. 5) Die Organisation schliesst mit jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle Einrichtungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, anderer Führungskräfte und Vertreter von Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält die Bestimmung für sein Ausserkrafttreten. 6) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein Abkommen nach Absatz 5 geschlossen haben, schliessen ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestimmungen für sein Ausserkrafttreten.

Art. 10 Kosten

1) Die Organisation legt in der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen fest, dass folgende Kosten von dem Unternehmen getragen werden: a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats; b) Durchführung der Tagungen der Versammlung; und c) Umsetzung aller Massnahmen, welche die Organisation gemäss Artikel 4 ergreift um sicherzustellen, dass das Unternehmen die grundlegenden Prinzipien einhält. 2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung auf Sitzungen der Versammlung.

Art. 11 Haftung

Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation oder des Unternehmens, ausgenommen im Verhältnis zu Nichtvertragsparteien oder von ihnen möglicherweise vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natürliche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Vertragspartei zustehen.

Art. 12 Rechtspersönlichkeit

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungsgemäss arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu vermieten in Besitz zu haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen.

Art. 13 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbereichs befassten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie anderen internationalen Organisationen in Fragen von gemeinsamen Interesse zusammen.

Art. 14 Austritt

Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten. Dieser Austritt wird bei Erhalt der Notifikation durch den Depositar wirksam.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit aufgrund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitparteien nicht darauf geeinigt, entweder: a) bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien die Streitfälle dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen; oder b) bei anderen Streitigkeiten die Fälle einem anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen, so kann die Streitigkeit, wenn die Streitparteien zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang zu diesem Übereinkommen unterworfen werden.

Art. 16 Zustimmungsverpflichtung

1) Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder c) indem sie ihm beitreten. 2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar. 3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 17 Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, die 95 Prozent der anfänglichen Investitionsanteile vertreten, Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. 2) Ist das Übereinkommen jedoch innerhalb von sechsunddreissig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so tritt es ungeachtet des Absatzes 1 nicht in Kraft. 3) Für einen Staat, der nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt mit dem Tag der Hinterlegung wirksam.

Art. 18 Änderungen

1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden und werden vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen weitergeleitet. Die Versammlung berät den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung aller Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache bis zu drei Monaten gekürzt werden. 2) Wird die Änderung von der Versammlung angenommen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die Versammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an dem Tag verbindlich, an dem der Depositar von ihnen eine Notifikation über die Annahme erhält.

Art. 19 Depositar

1) Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens. 2) Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend: a) über jede Unterzeichnung des Übereinkommens; b) über jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) über das Inkrafttreten des Übereinkommens; d) über jede Annahme einer Änderung des Übereinkommens und ihrem Übereinkommen; e) über jede Austrittsnotifikation; f) über sonstige Änderungen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen. 3) Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. SR 0.120

Art. 1

Streitigkeiten, die nach Artikel 15 des Übereinkommens beizulegen sind, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt.

Art. 2

Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzustellen, das folgende Angaben enthält: a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren; b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt und aus denen dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt; c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen; d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der Streitparteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist; e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat. Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine Abschrift des Schriftstücks.

Art. 3

1) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 2 beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmen die Beklagten gemeinsam eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem Sekretariat ein Schriftstück übermitteln, in dem sie einzeln oder gemeinsam ihre Antworten auf das in Artikel 2 bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen aufführen, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. 2) Innerhalb von dreissig Tagen nach Benennung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf einen dritten Schiedsrichter zu einigen. Er darf nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie eine Streitpartei oder seinen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben oder in ihrem Dienst stehen. 3) Benennt eine Seite nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Schiedsrichter oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der gesetzten Frist ernannt, so kann auf Ersuchen einer Streitpartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt, der Vizepräsident oder, wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt, der ranghöchste Richter, der nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie eine Streitpartei, einen bzw. mehrere Schiedsrichter ernennen. 4) Der dritte Schiedsrichter wird als Präsident des Schiedsgerichts tätig. 5) Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident bestimmt ist.

Art. 4

1) Wird aus einem Grund, der nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar ist, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er gemäss der folgenden Bestimmungen besetzt: a) wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz, b) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten oder eines nach Artikel 3 Absatz 3 ernannten Mitglieds frei, so wird nach Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 ein Ersatz bestimmt. 2) Wird ein Sitz aus einem anderen Grund frei oder wird ein nach Absatz 1 freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 1 befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.

Art. 5

1) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen. 2) Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich. Jedoch hat die Organisation ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die Organisation Partei im Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. 3) Eine Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts wird von diesem vorab entschieden. 4) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden. 5) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann eine Duplik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält. 6) Das Gericht entscheidet über Widerklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, wenn sie in seine in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen. 7) Einigen sich die Streitparteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten. 8) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeiten seine in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreiten. 9) Die Beratungen des Gerichts sind geheim. 10) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen. 11) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Sekretariat, das sie an alle Vertragsparteien verteilt. 12) Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, die für das Verfahren zweckdienlich sind.

Art. 6

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung auf Grund ihres Vorbringens zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

Art. 7

Jede Vertragspartei oder die Organisation kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Streitpartei zu werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es feststellt, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Sache hat.

Art. 8

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus Sachverständige zu seiner Unterstützung ernennen.

Art. 9

Jede Vertragspartei oder die Organisation stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

Art. 10

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für erforderlich hält, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

Art. 11

1) Die Entscheidung des Gerichts muss im Einklang mit dem Völkerrecht stehen und gegründet sein: a) auf das Übereinkommen; b) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze. 2) Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 5 Absatz 7 auf Grund einer Einigung zwischen den Streitparteien gefällten Entscheidung ist für alle Streitparteien verbindlich und ist von ihnen nach Treu und Glauben auszuführen. Ist die Organisation Streitpartei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch das Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich. 3) Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung wird diese vom Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei ausgelegt.

Art. 12

Sofern das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles nicht anders entscheidet, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die Organisation Streitpartei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der Organisation.

Art. I Begriffsbestimmungen

1) In dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat) einschliesslich seines Anhangs; b) «Organisation» bezeichnet die durch das Übereinkommen gegründete Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat); c) «Tilgung» umfasst auch die Abschreibung, nicht jedoch die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals. 2) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens gelten auch für diese Vereinbarung.

Art. II Rechte und Pflichten der Unterzeichner

1) Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in dieser Vereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die beiden Übereinkünfte auferlegten Pflichten zu erfüllen. 2) Jeder Unterzeichner handelt im Einklang mit allen Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Vereinbarung.

Art. III Kapitalbeiträge

1) Im Verhältnis seines Investitionsanteils leistet jeder Unterzeichner Beiträge zum Kapitalbedarf der Organisation und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Rat nach dem Übereinkommen und dieser Vereinbarung festgelegt werden. 2) Der Kapitalbedarf umfasst: a) alle direkten und indirekten Kosten für die Planung, die Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des Inmarsat‑Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte durch Miete und für sonstige Vermögenswerte der Organisation; b) Mittel, die für Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der Organisation bis zur Verfügbarkeit von Einnahmen zur Deckung dieser Kosten sowie nach Artikel VIII Absatz 3 benötigt werden; c) Zahlungen der Unterzeichner nach Artikel XI. 3) Für jeden Betrag, der zu dem vom Rat festgesetzten Zahlungstermin nicht gezahlt worden ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Rat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden. 4) Übersteigen während der Zeit bis zur ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach Artikel V die gesamten Kapitalbeiträge, die Unterzeichner in einem bestimmten Rechnungsjahr zu zahlen haben, fünfzig Prozent der durch oder nach Artikel IV festgesetzten Kapitalhöchstgrenze, so erwägt der Rat die Annahme anderer Regelungen einschliesslich vorübergehender Schuldenfinanzierung, um Unterzeichnern, die dies wünschen, die Möglichkeit zu geben, die zusätzlichen Beiträge in späteren Jahren ratenweise zu zahlen. Der Rat bestimmt den Zinssatz, der in diesen Fällen anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Organisation.

Art. IV Kapitalhöchstgrenze

Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der Organisation besteht eine Höchstgrenze. Diese Summe setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner nach Artikel III geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund dieser Vereinbarung zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der Organisation. Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 200 Millionen US‑Dollar. Der Rat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen.

Art. V Investitionsanteile

1) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden auf Grund der Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments festgelegt. Der Unterzeichner hat einen Investitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des Inmarsat‑ Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht. Die Benutzung des Inmarsat-Weltraumsegments wird nach den von der Organisation für die Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments nach Artikel 19 des Übereinkommens und Artikel VIII dieser Vereinbarung erhobenen Gebühren ermittelt. 2) Zur Festlegung der Investitionsanteile wird die Benutzung in beiden Richtungen in zwei gleiche Teile geteilt, einen Teil für die bewegliche Erdfunkstelle und einen Landteil. Der Teil, der mit dem Schiff, dem Luftfahrzeug oder der beweglichen Erdfunkstelle an Land verbunden ist, von wo der Verkehr ausgeht oder wo er endet, wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, in deren Auftrag das Schiff oder Luftfahrzeug oder die bewegliche Erdfunkstelle betrieben wird. Der mit dem Landgebiet, von dem der Verkehr ausgeht oder in dem er endet, verbundene Teil wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, von deren Hoheitsgebiet der Verkehr ausgeht oder in deren Hoheitsgebiet er endet. Übersteigt jedoch in Bezug auf einen Unterzeichner das Verhältnis der Teile für die bewegliche Erdfunkstelle zu den Landteilen 20:1, so wird diesem Unterzeichner auf Antrag an den Rat eine Benutzung, die dem Doppelten des Landteils entspricht, oder ein Investitionsanteil von 0,1 Prozent zugerechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist. Konstruktionen, die in der Meeresumwelt betrieben werden und für die der Zugang zum Inmarsat-Weltraumsegment vom Rat genehmigt worden ist, gelten für die Zwecke dieses Absatzes als Schiffe. 3) Vor der Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach den Absätzen 1, 2 und 4 wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung festgelegt. 4) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen auf Grund der Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt frühestens zwei und spätestens drei Jahre nach Beginn der betrieblichen Nutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments in den Bereichen des Atlantischen, Pazifischen und Indischen Ozeans, wobei das genaue Datum der Festlegung vom Rat beschlossen wird. Für die Zwecke dieser ersten Festlegung wird die Benutzung während des Zeitabschnitts von einem Jahr vor der Festlegung gemessen. 5) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten erneut festgelegt: a) ab jedem Jahrestag der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung, und zwar auf der Grundlage der Benutzung durch alle Unterzeichner während des vergangenen Jahres; b) ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung für einen neuen Unterzeichner; c) ab dem Tag, an dem der Austritt oder die Beendigung der Mitgliedschaft eines Unterzeichners wirksam wird. 6) Der Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung Unterzeichner wird, wird vom Rat festgelegt. 7) Soweit ein Investitionsanteil nach Absatz 5 Buchstabe b oder c oder Absatz 8 festgelegt ist, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft eines Unterzeichners werden die nach Absatz 8 festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht. 8) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Investitionsanteile. 9) Bei jeder neuen Festlegung von Investitionsanteilen wird der Anteil eines Unterzeichners nicht auf einmal um mehr als 50 Prozent seines anfänglichen Anteils erhöht oder um mehr als 50 Prozent seines gegenwärtigen Anteils verringert. 10) Alle nach Anwendung der Absätze 2 und 9 nicht zugeteilten Investitionsanteile werden zur Verfügung gestellt und vom Rat unter den Unterzeichnern aufgeteilt, die ihre Investitionsanteile erhöhen wollen. Durch diese zusätzliche Zuteilung darf ein Anteil nicht um mehr als 50 Prozent des gegenwärtigen Investitionsanteils eines Unterzeichners erhöht werden. 11) Alle nach Anwendung des Absatzes 10 verbleibenden nicht zugeteilten Investitionsanteile werden unter den Unterzeichnern im Verhältnis der Investitionsanteile verteilt, die nach einer neuen Festlegung vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 sonst gegolten hätten. 12) Auf Antrag eines Unterzeichners kann ihm der Rat einen Investitionsanteil zuweisen, der niedriger ist als sein nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 bis 11 festgelegter Anteil, wenn die Verringerung dadurch ganz ausgeglichen wird, dass andere Unterzeichner freiwillig einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen. Der Rat beschliesst Verfahren für die gerechte Verteilung des oder der freigegebenen Anteile unter Unterzeichnern, die ihre Anteile zu erhöhen wünschen.

Art. VI Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

1) Bei jeder Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird über die Organisation zwischen den Unterzeichnern auf Grund einer nach Absatz 2 durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung der Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird. 2) Die Bewertung wird wie folgt durchgeführt: a) von den anfänglichen Erwerbskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der Organisation eingetragen sind, einschliesslich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus:i) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der Organisation eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen; ii) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der Organisation; b) die nach Buchstabe a erzielten Ergebnisse werden bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. Überschuss der Zahlungen, welche die Organisation als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Wirksamwerden der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung gegenübergestellt werden, wie sie sich auf Grund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen, vom Rat nach Artikel VIII festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des gesamten Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Buchstabe a genannten Faktoren bezogen. 3) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Rat festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Rat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Art. VII Zahlung von Benutzungsgebühren

1) Nach Artikel 19 des Übereinkommens festgesetzte Benutzungsgebühren sind von Unterzeichnern oder bevollmächtigten Fernmelde‑Rechtsträgern nach vom Rat angenommenen Regelungen zu zahlen. Diese Regelungen haben sich so eng wie möglich an anerkannte internationale Fernmelde‑Buchungsmethoden zu halten. 2) Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, sind die Unterzeichner und die bevollmächtigten Fernmelde‑Rechtsträger für die Bereitstellung von Informationen für die Organisation verantwortlich, die es dieser ermöglichen, die gesamte Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments zu bestimmen und die Investitionsanteile festzulegen. Der Rat nimmt Verfahren für die Vorlage der Informationen an die Organisation an. 3) Sind die Benutzungsgebühren vier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt, verhängt der Rat alle geeigneten Sanktionen. 4) Für jeden nicht zu dem vom Rat festgelegten Zahlungstermin gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Rat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Art. VIII Einnahmen

1) Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, werden die Einnahmen der Organisation, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in der Regel in folgender Rangordnung verwendet: a) zur Deckung der Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten; b) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Rat gegebenenfalls für erforderlich erachtet; c) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Rat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der Organisation ausgewiesen sind, an die Unterzeichner; d) zur Zahlung der einem Unterzeichner, der aus der Organisation ausgetreten oder dessen Mitgliedschaft beendet ist, nach Artikel XIII gegebenenfalls zustehenden Beträge; e) zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, und zwar kumulativ entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil. 2) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Rat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die Inmarsat verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, dass er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt. 3) Reichen die von der Organisation erzielten Einnahmen nicht aus, um die Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der Organisation zu decken, kann der Rat beschliessen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der Organisation, durch Massnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen gegenwärtigen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Massnahmen auszugleichen.

Art. IX Kontenausgleich

1) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der Organisation im Zusammenhang mit den nach den Artikeln III, VI, VII und VIII vorzunehmenden Geldgeschäften ist so durchzuführen, dass die Höhe sowohl der zwischen den Unterzeichnern und der Organisation überwiesenen Gelder als auch der Gelder, die der Organisation über den vom Rat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten wird. 2) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der Organisation auf Grund dieser Vereinbarung werden in einer dem Gläubiger genehmen frei konvertierbaren Währung geleistet.

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