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20 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Privatversicherungsrecht der Universität Luzern» (CAS Privatversicherungsrecht, im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot im Bereich der Rechtswissenschaft.
Der Lehrgang wird von der Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) in Kooperation mit dem Verein
«HAVE, Zentrum für Haftpflicht-, Privat- und Sozialversicherungsrecht» (im Folgenden: Verein) durchgeführt.
2 Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Privatversicherungsrechts.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-075
2 Nr. 540q
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS)
in Privatversicherungsrecht der Universität Luzern».
2 Die Universität Luzern überträgt dem Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht
die Kompetenz, gemeinsam mit dem Verein die Einzelheiten des Lehrgangs in einer
Wegleitung zu regeln.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität.2
§ 3
Leitung
1 Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer oder zwei Personen aus
der Rechtswissenschaft und aus der Rechtspraxis.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt mindestens eine Professorin oder einen Professor
mit ausgewiesenen Fachkenntnissen im Bereich des Privatversicherungsrechts mit zeitlich unbefristeter Anstellung für die Studienleitung.
3 Der Verein bestimmt mindestens eine Person aus der Rechtspraxis mit ausgewiesener
Erfahrung im Bereich des Privatversicherungsrechts für die Studienleitung.
4 Die Studienleitung kümmert sich um akademische und übergeordnete organisatorische
Fragen des Studienbetriebs wie:
a. Bestimmung von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
b. Festlegung der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
c. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
d. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie den Dozierenden,
e. Ansprechpartner für Studierende,
f. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit der Programmleitung).
5 Die operative Leitung des Lehrgangs (Programmleitung) obliegt der Geschäftsführerin
oder dem Geschäftsführer des Vereins. Die Programmleitung pflegt einen regelmässigen
und konstruktiven Austausch mit der Leitung der Weiterbildungsakademie.
6 Die Programmleitung kümmert sich um operative Fragen des Studienbetriebs, wie:
a. Organisation und Leitung des Lehrgangs, soweit nicht die Studienleitung zuständig ist,
b. Erstellung von Budget und Jahresrechnung,
c. Organisation der Marketing- und Verkaufsaktivitäten,
d. Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Studienleitung,
e. betriebliche Qualitätssicherung.
2 SRL Nr. 539i
Nr. 540q 3
2 Zulassung
§ 4
Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Personen, die im Bereich des Privatversicherungsrechts
eine Spezialisierung anstreben oder ihre Fachkenntnisse vertiefen wollen.
2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium (Bachelor, Master oder Lizentiat) an
einer Universität oder Fachhochschule oder ein Anwaltspatent sowie mindestens zwei
Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu Fragen der Privatversicherung.
3 Bei gleichwertiger Qualifikation, insbesondere bei über zweijähriger Berufserfahrung
mit Bezug zu Fragen der Privatversicherung, kann eine Aufnahme «sur dossier» erfolgen.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt gemäss Ausschreibung des Kurses. Die Anmeldegebühr beträgt
100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Anmeldeformular,
b. Lebenslauf,
c. Abschlusszeugnisse,
d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung auf Vorschlag der
Programmleitung.
2 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner
Begründung.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind
der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten
vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel
Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend.
4 Nr. 540q
3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Kurse des Lehrgangs werden je nach Verfügbarkeit von Räumlichkeiten teilweise
an der Universität Luzern und teilweise an anderen Orten durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.
§ 9
Kurse
1 Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen der Privatversicherung.
2 Das Ziel des Lehrgangs besteht darin, dass die Teilnehmenden vertiefte Kenntnisse und
praxisrelevantes Wissen im Bereich des Privatversicherungsrechts erwerben. Die Teilnehmenden sollen privatversicherungsrechtliche Probleme erkennen und analysieren
können sowie in der Lage sein, zu diesen mithilfe der geltenden Rechtsgrundlagen Lösungen zu erarbeiten.
3 Der Lehrgang umfasst fünf Module. Die Kurse werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt.
4 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal zehn Monate.
5 Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller fünf Module voraus. Dispensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden.
6 Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 20 Prozent
der Lektionen von der Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.
7 Näheres wird in der Wegleitung geregelt.
§ 10
Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit 10 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
4 Leistungsnachweise
§ 11
Zweck und Prüfungsstoff
1 Am Ende des Lehrgangs findet eine Schlussprüfung statt. Damit sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass sie das im Rahmen des Unterrichts
vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind.
2 Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen.
Nr. 540q 5
3 Die Einzelheiten, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsmodus und die
zulässigen Hilfsmittel, regelt die Wegleitung.
§ 12
Verhinderung
1 Wer der Schlussprüfung ohne wichtigen Grund fernbleibt, hat sie nicht bestanden.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein
schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die die Verhinderung nachweisen.
3 Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für
die Prüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung
des nächsten Lehrgangs statt. Der Stoffumfang richtet sich nach § 11 Absatz 2.
§ 13
Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit 10 ECTS-Kreditpunkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Privatversicherungsrecht der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und des Vereins ausgestellt.
2 Die Zertifikatsurkunde enthält die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie
eines Vorstandsmitglieds des Vereins.
§ 14
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert:
a. die Kursleiterinnen und Kursleiter werden von der Studienleitung ausgewählt,
b. jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert,
c. die Dozierenden werden evaluiert,
d. die Schlussprüfung wird evaluiert.
5 Kursgelder
§ 15
Höhe
1 Die Kursgelder für den Lehrgang sowie die Diplom- und Prüfungsgebühren werden in
der Wegleitung festgelegt und, soweit nach der geltenden Regelung der kantonalen
Schulgeldverordnung3 erforderlich, der Rektorin oder dem Rektor zur Genehmigung
unterbreitet. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht.
6 Nr. 540q
2 Die Kursgelder sind so festzulegen, dass sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für
den Lehrgang decken.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige
Reduktion bewilligen.
§ 16
Fälligkeit
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2 Der Verein setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine
Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3 Nichtbezahlung innert dieser Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbildung.
6 Rechnungsführung
§ 17
Zuständigkeit
1 Die Rechnungsführung für den Lehrgang erfolgt durch den Verein. Die Schlussrechnung für einen Lehrgang wird der Weiterbildungsakademie, der Studienleitung und dem
Vorstand des Vereins zur Kenntnis gebracht.
2 Die Mitglieder der Studienleitung können jederzeit in die Rechnung Einsicht nehmen.
§ 18
Entschädigungen und weitere Kosten
1 Die Entschädigungen der Mitglieder der Studienleitung, der Dozierenden und der für
den Lehrgang tätigen Mitarbeitenden des Vereins werden im Rahmen der geltenden Regelungen der Universität Luzern in der Wegleitung geregelt. Die Entschädigungen werden dem Verein in Rechnung gestellt und von diesem ausbezahlt.
2 Die Entschädigung für die indirekten, zentralen Kosten der Universität Luzern wie
Raum-, Infrastruktur- und Administrationskosten und eines Anteils an die Overheadkosten der Weiterbildungsakademie richtet sich nach den geltenden Regelungen der Universität Luzern.
§ 19
Überschüsse und Defizite
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten eines Lehrgangs gedeckt sind.
Nr. 540q 7
2 Auf Antrag der Studien- und Programmleitung kann der Verein durch die Verbuchung
von Gewinnen Rücklagen auf das Eigenkapital im Umfang von maximal einem Jahresumsatz tätigen. Die entsprechenden Rücklagen können zu folgenden Zwecken eingesetzt
werden:
a. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,
b. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote,
c. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
3 Die Verteilung der darüber hinaus gehenden Gewinne werden im Rahmen der geltenden Regelungen der Universität Luzern in der Wegleitung geregelt.
4 Im Verlustfall kommen nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen die Ansätze
zur Gewinnverteilung zum Tragen.
7 Schlussbestimmungen
§ 20
Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19723 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt
werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr. 40
8 Nr. 540q
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.10.2021 01.01.2022 Erstfassung G 2021-075
Nr. 540q 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-075