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15 provisions
§ 1
Schutzziele
1 Die Verordnung hat zum Zweck
a. die Weiherlandschaft Ostergau, die Torfstichweiher und Tümpel und ihre Ufer sowie die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und
b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre
ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet
werden.
§ 2
Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2011 81
2 Nr. 713
2 Die Zonen sind in einem Schutzplan 1:2000 vom 15. Februar 2011 eingezeichnet. Der
Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Willisau und Grosswangen sowie bei der Dienststelle
Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.
§ 3
Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich
a. alle Hoch- und Tiefbauten,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitungen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Flösse, Fischereianlagen, Stege, Zelte, Wohnwagen, Abdeckungen aller Art,
c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen
§ 4
Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern und Tümpeln, ihren Uferpartien,
den Verlandungsflächen und Gehölzen, den Riedflächen sowie aus anderen ökologisch
besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle
Nutzungen auf die Schutzziele dieser Verordnung auszurichten.
2 Vorkehrungen und Nutzungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind verboten.
3 Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen,
h. zu baden,
i. die Torfstichweiher und Tümpel mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
4 Die Naturschutzzone darf nur auf den Feldwegen betreten werden, die im Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf
die Naturschutzzone überall betreten werden.
§ 5 Nr. 713 3
Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts sowie Störungen, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, verboten.
2 Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.
3 Die Pufferzone darf nur auf den Feldwegen betreten werden, die im Plan eingezeichnet
sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf die Pufferzone überall betreten werden.
4 Die Lagerung und der Transport von Holz sind bei günstiger Witterung, namentlich bei
gefrorenem Boden oder genügend Schnee, gestattet. Diese Arbeiten sind mit aller Sorgfalt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
Schäden an der Vegetation sind zu vermeiden. Wenn nötig sind für den Holztransport
Spezialfahrzeuge zu verwenden. Schäden sind umgehend zu beheben. Holzlagerplätze
sind bis spätestens Ende März zu räumen. Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist
nicht gestattet.
§ 6
Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen
der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann
mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Riedflächen in der Naturschutzzone sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv
genutzten Wiesen in der Pufferzone dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden.
Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens
am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzuführen.
Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3 In den Verlandungsflächen sind sporadische Pflegemassnahmen schutzzielorientiert
und in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
4 Der Unterhalt bestehender Gräben und von Bächen ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.
5 Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton
Ersatzmassnahmen treffen.
4 Nr. 713
§ 7
Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen – unter Vorbehalt der Mahd von
Riedflächen und extensiv genutzten Wiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen –
Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise
zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören
sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören
oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.
§ 8
Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die
auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind:
a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.
b. Die Gesellschaftsjagd auf Enten ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3 In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist das Fischen als Fördermassnahme zugunsten der standortgerechten Fauna und Flora nur von den im Schutzplan bezeichneten
Uferabschnitten aus und während der im Schutzplan festgelegten Fangzeiten gestattet.
4 Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestattet.
§ 9
Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Gehölze in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19892.
§ 10
Landschaftsschutzzone
1 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Bäche, Gräben, Uferbestockungen,
Waldränder, Feldgehölze, Einzelbäume, Feuchtwiesen und Staudenfluren sind in ihrer
natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
2 Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19793 bleiben gewährleistet.
2 SRL Nr. 717
3 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 713 5
3 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1
und 2 RPG. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn
sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.
3 Ausnahmebewilligungen
§ 11
Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 19994,
strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung5, die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. März 19896.
§ 12
Zuständigkeit
1 Zuständig ist
a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle
Raum und Wirtschaft7 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.
November 20018,
b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
4 SR 101
5 Vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001, SR 451.34.
6 SRL Nr. 735
7 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
8 SRL Nr. 736
6 Nr. 713
4 Widerhandlungen
§ 13
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19909 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist
die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4 Absätze 2–4, 5, 6 Absätze 2–4, 7, 8, 9 Absatz 1
und 10 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und
Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken
bestraft.
5 Schlussbestimmungen
§ 14
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Ostergau in den Gemeinden Willisau und Grosswangen vom 29. Januar 197110 wird aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SRL Nr. 709a
10 V XVIII 22 (SRL Nr. 713)
Nr. 713 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.02.2011 01.03.2011 Erstfassung G 2011 81
8 Nr. 713
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.02.2011 01.03.2011 Erlass Erstfassung G 2011 81