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8 provisions
Art. 1 Gegenstand
1
Dieses Reglement ordnet den Vollzug der kantonalen Gesetzgebung über die Information der Öffentlichkeit und insbesondere die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen.
2
Ausserdem regelt es den Schutz der Meinungsbildung innerhalb der Gemeindebehörden sowie die Bekanntgabe von Personendaten.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Dieses Reglement gilt für alle Behörden der Gemeinde Glarus sowie die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung.
2
Dieses Reglement gilt nicht für:
a.
die öffentlich-rechtlichen Anstalten der Gemeinde;
b.
Organisationen des privaten Rechts, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;
c.
die weiteren öffentlichen Organe, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.
Art. 3 Informationstätigkeit und -kanäle
1
Für die Informationstätigkeit gemäss Artikel 10 IDAG und die Informationsmittel gilt das Kommunikationskonzept der Gemeinde Glarus.
2
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber erlässt ergänzende Handlungsanweisungen, so insbesondere solche zu Abläufen und Reaktionszeiten bei Anfragen sowie zum Umgang mit Logos, Vorlagen und dergleichen.
Art. 4 Verzeichnis der Informationsbestände
1
Als Verzeichnis der Informationsbestände wird der Aktenplan (Registraturplan) in der Rechtssammlung der Gemeinde veröffentlicht.
Art. 5 Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips (Schutz der Meinungsbildung)
1
Bei Geschäften des Gemeinderats bleiben die gestellten Anträge, die Mitberichte und weiteren Stellungnahmen (inklusive solche im Diskussionsverlauf) der Mitglieder des Gemeinderats, der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers und der Verwaltungseinheiten sowie die Protokolle von vorberatenden Aussprachen im Gemeinderat (Klausuren, ausserordentliche Sitzungen) auch nach der Beschlussfassung von der Bekanntgabe ausgeschlossen (Artikel 12 Absatz 1 IDAG).
2
Bei Geschäften der weiteren Behörden gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 6 Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher und Nachschlagewerke
1
Die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse erfolgt gestützt auf zwischen der Gemeinde Glarus und den ersuchenden Personen abzuschliessende Vereinbarungen.
2
Folgende Daten natürlicher Personen dürfen bekanntgegeben werden: Name, Vorname und Adresse.
3
Auskünfte über Eigentum an Liegenschaften werden nicht erteilt. Diese fallen in die Zuständigkeit des Grundbuchamts des Kantons Glarus.
4
Von der Bekanntgabe ausgeschlossen sind Personendaten, die mit einer Datensperre belegt sind.
Art. 7 Zuständigkeiten
1
Informationszugangsgesuche werden vom Departement Präsidiales und Wirtschaft bearbeitet, dies unter Beizug derjenigen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die vom Gesuch betroffene Information fällt.
2
Betrifft ein Gesuch mehrere Stellen der Gemeindeverwaltung, so erfolgt die Koordination durch das Departement Präsidiales und Wirtschaft. Dieses entscheidet über das Verfahren zur Behandlung solcher Gesuche.
3
Ist ein formeller Entscheid im Sinne von Artikel 51 IDAG erforderlich, so wird er durch die Fachstelle Rechtsdienst unter Beizug der in der Sache zuständigen Stelle getroffen und eröffnet.
4
Die Fachstelle Rechtsdienst berät die Behörden und Verwaltungseinheiten in Fragen des Datenschutzes und der Behandlung von Informationszugangsgesuchen.
Art. 8 Mündliche Informationszugangsgesuche
1
Mündlich gestellte Informationszugangsgesuche und deren Bearbeitung sind zu dokumentieren.
2
Sie dürfen nur dann sogleich mündlich beantwortet werden, wenn
1.
keine schutzwürdigen Interessen von Drittpersonen betroffen sind,
2.
die Gesuchsbearbeitung mit geringem Aufwand verbunden ist und
3.
der Inhalt der verlangten Informationen dies zulässt.